Beiträge von RundeSache

    Würde ich nicht so sehen, ich würde die Lagerbestände in der Schlussbilanz niedriger bewerten und keine Rückstellung bilden.
    Gruß Dörte



    Das geht überhaupt nicht !

    Anlage und Umlaufevermögen ist am Jahresende mit den Anschaffungskosten oder dem NIEDRIGEREN Tageswert anzusetzen.
    (strenges Niederstwertprinzip)

    Zudem in Beispiel Nr.1 noch gar eine Waren auf Lager sind und du somit nichts vom Warenkonto abschreiben könntest. ;)

    anders in Beispiel
    z.B 1b)c) 11.000,- Euro AK der Tageswert ist aber 12.000,-
    Anzusetzen in der Bilanz sind also 11.000,- max AK

    Jetzt könntest du theoretisch (auch wenns falsch ist )1000,- Euro Waren abschreiben.

    Aber der Tageswert ist gestiegen !(du also eigentlich 12.000,- Waren in der Bilanz ausweisen müsstest, wenn das NW-Prinzip nicht wäre)
    Du kannst die 1000,- € NICHT zusätzlich auch noch abschreiben, denn dann würdest du das Umlaufvermögen Waren mit 9000,- ausweisen.

    Somit wäre deine Bilanz falsch.

    = Drohverluste sind als Rückstellung auszuweisen. §249 (1) HGB

    Da Rückstellungen zur zeitlichen Abgrenzung gehören, denke ich, dass man sie nur erfassen darf, wenn sowohl der Aufwand als auch der Ertrag im gleichen Jahr gebucht werden. Zeitliche Abgrenzung hat ja zum Ziel, alle Aufwendungen u. Erträge, die ein Geschäftsjahr betreffen in der G+V gegenüber zu stellen.
    Dh. wenn der Umsatzerlös nicht im alten Jahr erfasst wurde, darf m.E. auch die Rückstellung nicht mehr im alten Jahr erfasst werden.
    Gruß Dörte



    Hi,

    da ergänz ich mal ein bischen, denn so kann man es nicht stehen lassen. :bye:

    Den Rückstellungen liegt neben der zeitlichen Abgrenzung auch das Imparitätsprinzip und das Prinzip der Kaufmännischen Vorsicht zu Grunde.

    Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn der aus einem schwebenden Geschäft
    erwartete Ertrag niederiger ist, als die zu erwartenden Kosten.