Hallo Rosa,
Hier meine Antworten, war alles Richtig:D
9. Der ledige Angestellte A war im Kalenderjahr 2008 rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer und bezog einen Arbeitslohn von 20.000,00 €. Wie hoch ist die ungekürzte Vorsorgepauschale des Angestellten A nach § 10 EStG für das Kalenderjahr 2008?
Berechnung:
1. Teilbetrag:
11 % von 20.0000,00 € = 2.200,00 €, höchstens 1.500,00 €
2. Teilbetrag:
19,9 % von 20.000,00 € = 3.980,00 €
davon 50 % = 1.990,00 €
davon in 2008: 32 % = 637,00 €
Vorsorgepauschale gesamt 2.137,00 €√
Die ungekürzte Vorsorgepauschale Beträgt 2.137,00 €.
Die ungekürzte Vorsorge Pauschale errechnet sich auf Grundlage des Arbeitnehmerlohnes und besteht aus zwei Teilbeträgen, und zwar:
- 1 Teilbetrag: 11 % des Arbeitslohnes, höchstens 1.500,00 € (§ 10 c Abs. 2 Nr. 2 EStG)
- 2 Teilbetrag: dem Betrag bezogen auf den Arbeitslohn 50 % des Beitrages zu der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 19,9 % des Arbeitslohnes. Hiervon sind bei der Berechnung der Vorsorgepauschale aber im Kalenderjahr 2005 nur 20 % anzusetzen. In den folgenden Kalenderjahren steigt der Prozentsatz um 4 % an (§ 10 c Abs. 2 Satz 4 EStG). Im Kalenderjahr 2008 beträgt er somit 32 %.
10. Der ledige Beamte B erzielte im Jahr 2008 einen Arbeitslohn von 35.000,00 €. Wie hoch ist die gekürzte Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 3 des Beamten B im Jahr 2008?
Die gekürzte Vorsorgepauschale beträgt nach § 10 c Abs. 3 EStG 11 % von 35.000,00 € = 3.850,00 €, höchstens 1.500 ,00 €.
Die gekürzte Vorsorgepauschale beträgt 1.500,00 €.√
Die gekürzte Vorsorgepauschale steht den Arbeitnehmern zu, die während des ganzen oder eines Teils des Jahres in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig waren (z. B. Beamte, Richter), oder Versorgungsbezüge erhalten haben, also z. B. Beamtenpensionären (§ 10 c Abs. 3 EStG).
11. Der verheiratete Beamte B aus Wiesbaden hat im Jahr 2008 einen Bruttoarbeitslohn von 51.000,00 € erzielt. Seine Ehefrau war nicht berufstätig. Die Eheleute beantragten die Zusammenveranlagung. Er zahlte 16.000,00 € in eine private Leibrentenversicherung ein (hier handelt es sich unstreitig um eine Altersversorgung i. S. d. § 10 Abs. I Nr. 2 b EStG). Stellen Sie die Höchstbetragsberechnung i. S. d. § 10 Abs. 3 EStG dar. Wie hoch sind die abzugsfähigen Sonderausgaben?
Lösung:
Altersvorsorgeaufwendungen 16.000,00 €
Der Höchstbetrag ermittelt sich wie folgt:
Höchstbetrag 40.000,00 €
Kürzung um 19,9 % von 51.000,00 € 10.149,00 €
Gekürzter Höchstbetrag 29.851,00 €
Somit sind 16.000,00 € als Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. Hiervon sind wie auch bei der Berechnung für Arbeitgeber, Angestellte und Freiberufler 66 % anzusetzen = 10.560,00 €. Es sind somit 10.650,00 € als Sonderausgaben abzugfähig.
Abzugsfähige Sonderausgabe i. H. v. 10.650,00 €.√
Hoffe das Hilft Dir !!!!
Gruss Diana