Beiträge von Kopfsalat

    Ok, das verstehe ich. Ich wünschte, ich käm auch selbst auf diese Schlussfolgerungen. Ich habe mich zu sehr auf die Wirkung auf Dritte und die Frage, welche Gesellschaftsform vorliegt, konzentriert. Wobei ich da die ganze Zeit von der Vorgründungsgesellschaft statt der GbR ausgegangen bin.

    Nochmal vielen, vielen Dank für deine Hilfe!

    Hallo Donald,
    vielen Dank für deine ausführliche Antwort!
    Ich verstehe deine Begründung jedoch nicht ganz, warum §11 nicht angewandt werden kann.Wenn mit dem Beschluss im Mai doch eine Vorgründungsgesellschaft vorlag, würde §11 doch auch gelten?

    Und muss ich nicht auch irgendwie §37 GmbHG mit einbeziehen, dass Abmachungen Dritten gegenüber unwirksam sind? Selbst wenn X den Y nicht hätte vertreten dürfen, konnte das H ja nicht wissen.

    Viele Grüße
    Kopfsalat

    Hallo,
    kann mir bitte mal mit der folgenden Fragestellung auf die Sprünge helfen?:

    X betreibt ein bescheidenes Unternehmen. Mit dem vermögenden Y beschließt er im Mai 2002, die „XY-GmbH“ zu gründen. Sie wollen ab dem 1.8.02 die Gesellschaft gemeinschaftlich betreiben, wobei X jedoch alleiniger Geschäftsführer sein soll. Im Einvernehmen mit Y betreibt X sein Unternehmen weiter und bezieht am 17.7. einen Kopierer für 5.000 € vom Händler H im Namen der „XY-GmbH i.G.“.
    Nach der notariellen Beurkundung am 3.8.2002 und der Eintragung im Handelsregister am 12.8.2002 verlangt H Zahlung.

    X hat H gegenüber als Vor-GmbH gekauft und müsste demnach nach §11 GmbHG haften. Aber für die Vor-GmbH muss eine notarielle Beurkundung vorliegen, daher kann es noch keine gewesen sein. Jetzt komme ich nicht richtig weiter damit, ob X als Unternehmer seiner (wahrscheinlich) BGB-Gesellschaft haftet oder als Vorgründungsgesellschaft oder wie sonst???

    Kann mir hier bitte jemand helfen?

    Vielen Dank!