Beiträge von wilderose

    Danke dir zunächst einmal!
    Aber kommt da nicht der [FONT=&quot]§[/FONT]350 ins Spiel, da der vater als Bürge nicht Privatmann ist. Hatte dies dazu ausformuliert, aber noch nicht weggeschickt:

    [FONT=&quot]Da der Vater ein Kaufmann ist ( er besitzt ein Speditionsunternehmen ), fällt er nicht unter dieses Gesetz, sonder nach §350 HGB, das aussagt, dass die strenge Formvorschrift des §766 BGB nicht für die Erteilung der Bürgschaft im Rahmen eines Handelsgeschäfts durch den Kaufmann gilt. Liegt ein Handelsgeschäft iSd §343 HGB vor, kann eine Bürgschaft z.B. telefonisch oder eben per Telefax abgegeben werden

    Ist das nicht korrekt? Oder geht man bei dem hier genannten handelgeschäft vom dem Sohn und Kreditinstitut nur aus.. versteh ich nicht so ganz.
    Danke im Vorraus
    [/FONT]

    Hallo
    Ich hänge an folgender Aufgabe:
    Sudent B will einen gebrauchten Sportwagen erwerben.Er wendet sich dabei wegen eines Privatdarlehens über 10000 Eur an das Kreditinstitut K, über das sein vater V seine geldgeschäfte abwickelt. Auf sicherheiten für das darlehen angesprochen, erklärrt B, V werde füiir ihn bürgen. Daraufhin wird v,. der ein gutlaufendes Speditionsgeschäft betreibt, angerufen.V erklärt am telefon, dss er mit der bürgschaftsübernahme einverstanden ist, da er selbst in der Frieziet sportwagen fährt. V übermittelt dem K umgehend ein von ihm unterzeichnetes telefax,worin er such selbstschuldnerisch für das Privatdarlehen seines Sohnes verbürgt.

    B kann das im Anschluss gewährte Darlehen bereits nach kurzer Zeit nicht mehr zurückzahlen,wobei dich K an V wendet, um ihn aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen.

    Prüfen und begründen sie; Hat K gegen V einen Anspruch aus der Bürgschaft?


    Also mein erster Gedanke ist, ja, K darf in in Anspruch nehmen,weil er ja eine Bürgschaft vorliegen hat, die aussagt, wenn B nicht zahlt/zahlen kann, muss V haften.

    Was habt ihr als Lösung?
    Liebe Grüße

    Hallo,

    folgende Aufgabe:

    Am 15.01.2008 wurden von der Eckard Werner KG 10 Schreibmaschinen gekauft, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf 8 Jahre geschätzt wurde. Der Listenpreis (ohne Ust.) betrug 176 €/Stück, auf den der Lieferer 12,5% Rabatt gewährte. Ust-Satz 19%.

    Die Zahlungsbedingungen lauteten: 10T 3% Skonto, 4 Wochen netto Kasse. Die Eckard Werner KG zahlte am neunten tag unter Abzug des Skontos durch Banküberweisung.

    Bis zur Erstellung der vorläufigen Bilanz per 31.12.2008 wurden folgende Buchungen vorgenommen:

    (1) BGA 1.540,00 €
    Vorsteuer 292,60 €
    an Verbindlichkeiten 1.832,60 €
    (2) Verbindlk. 1777,62 €
    an Bank 177,62 €

    Überprüfen Sie die Buchungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit. GGF berichtigen sie diese durch eigene Buchungen. Begründen Sie Ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung evtl. steuererchtl. prämissen und einer korrekten Behandlung zum Bilanzstichtag..

    -------
    Ich habe bislang dieses Lösung:
    Listenpreis/Stk 176,00€
    - 12,5% Rabatt 22,00€
    = Zieleinkaufspreis 154,00€

    * 10 1540,00€
    -3% Skonto 46,20€
    = Bareinkaufspreis 1493,80€
    d.h. pro Stück 149,38€

    Bareinkaufspreis = Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten gesamt

    Bei der Buchung 1 geht man von der Abschreibungsgrundlage 1540,00€ aus. Das stimmt nicht, da man von 1493,80 Euro ausgehen muss.

    Die Schreibmaschinen bzw. die Schreibmaschine ist im Sinne des § 6 Abs. 2a des deutschen Einkommenssteuergesetzt ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), weil sie ein bewegliches Gut im Anlagevermögen ist und unter die Obergrenze für GWG fällt ( seit Jan.2008 liegt diese bei 150€ bis max. 1000€. Dazu sind sie selbstständig nutzbar, einem Wert zugehörig und können abgenutzt werden. ( Die Schreibmaschine kostet als Bareinkaufswert 149,38€. Eine Aufrundung auf 150 Euro wäre denkbar )Wenn nicht, gilt: Abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bis zu 150 € haben, sind als Betriebsausgaben anzugeben.

    ---

    Ich weiß leider nicht, ob es sich hier um GWG handelt oder nicht. Und auch die Buchungen machen mich recht unsicher. Hat jemand für mich eine Lösung? Vielen lieben Dank!!

    Hallo,

    es geht um [FONT=&quot]MAÖK01 Aufgabe 6 ( SGD ), bei der ich anscheind nen Blackout habe.

    Die Aufgabe lauet:
    Die Messzahlen des Umsatzes im Einzelhandel in Deutschland liefern für das Jahr 2003 die folgenden

    Werte ( 2000 = 100 )

    Februar: 88,0 November: 102,0

    Erläuterung: Die Messzahlen sagen aus, dass im Jahre 2003 der Februar- Umsatz 88,0% des

    Jahresdurchschnittes von 2000 ausmachte und der Novemver-Umsatz vergleichsweise 102,0 %.

    a) Berechnen Sie für das Jahr 2003, um wie viel Prozent vom Februar-Umsatz der November-Umsatz

    höher lag.

    b) Vom November stieg der Umsatz auf Dezember um 19,4 %.
    Welche Messzahl ergibt sich daraus für den Dezember-Umsatz.


    Meine Lösungsvorschläge:
    a.) 100*102/88 = 115,90 ~dann sicherlich 15,9% als Lösung
    b.) 102*100/119,4 = 85,427

    Was sagt ihr? Lieg ich richtig?:confused:

    Liebe Grüße
    [/FONT]