Hi hier habe ich mal alle Bürgschaften aus dem Netz gezogen.
a) Selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge kann vertraglich auf die Einrede der Vorausklage verzichten. Der Gläubiger kann dann den Bürgen bei Fälligkeit der Schuld sogleich in Anspruch nehmen, selbst wenn die Beitreibung der Forderung von dem Hauptschuldner zur Befriedigung des Gläubigers führen würde. Diese Art der Bürgschaft liegt auch bei Bürgschaften durch Vollkaufleute vor (349 HGB).
b) Kontokorrentbürgschaft – Kreditbürgschaft: Sie liegt vor, wenn die durch Bürgschaft gesicherte Forderung in die laufende Rechnung aufgenommen wird. Der Bürge hat erst nach Beendigung des Kontokorrents für den Schlußsaldo einzustehen. Kreditbürgschaft: Ist die Bürgschaft für einen dem Schuldner zu gewährenden laufenden Kredit übernommen worden, so bezieht sich die Verpflichtung des Bürgen auf den jeweils sich zugunsten des Gläubigers ergebenden Saldo.
c) Mitbürgschaft: Hier haben sich mehrere Bürgen für dieselbe Schuld verbürgt. Sie haften also als Gesamtschuldner(§§ 769, 774 Abs.2 BGB).
d) Nachbürgschaft: Hier hat sich ein zweiter Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, daß der für den Fall der Nichterfüllung durch den ersten Bürgen eintritt.
e) Ausfallbürgschaft: Hier haftet der Bürge nur, soweit der Gläubiger trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt seine Forderung durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners, also auch in Grundstücke, oder aus ihm zustehenden Sicherheiten – nicht nur aus verpfändeten beweglichen Sachen – nicht beizutreiben vermochte. Der Gläubiger muß die Entstehung des Ausfalls und die offensichtliche völlige Aussichtslosigkeit auch nur teilweiser Befriedigung durch den Hauptschuldner oder aus gegebenen Sicherheiten darlegen und beweisen. Bei Konkurs des Schuldners kann der Bürge erst nach Feststellung der Höhe des Ausfalls den Bürgen in Anspruch nehmen.
f) Befristete Bürgschaft: Hier will der Bürge die Bürgschaft befristen. Die Inanspruchnahme durch den Gläubiger soll auf eine bestimmte Zeit begrenzt sein (§ 777 BGB).
g) Rückbürgschaft: Hat sich der Bürge für den Fall, daß er für die Verbindlichkeit einstehen muß, durch einen weiteren Bürgen rückversichert, so spricht man von einer Rückbürgschaft.