Hallo Andrea,
die Röntgenärztin erfüllt den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V. mit § 1a UStG), siehe dazu § 1a (1) 1; § 1a (1) 2; § 1a (1) 3a; § 1a (1) 3b UStG. Sie hat die Erwerbschwelle überschritten. Die Erwerbsteuer beläuft sich auf 46.550,- Euro. Die Besteuerung erfolgt im Bestimmungsland (Deutschland) als Erwerbsteuer nach § 1a UStG, da dort der Ort des Erwerbs nach § 3d UStG ist.
Die Ärztin fällt mit ihren Umsätzen unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG. Die steuerfreien Umsätze sind vom Vorsteuerabzug nach § 15 (2) UStG ausgeschlossen.
Die bewegte Lieferung des Herstellers hat den Lieferungsort in Frankreich entsprechend § 3 (6) Satz1 UStG. Sie ist in Frankreich steuerbar und als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1b) i.V. § 6a (1) UStG.
Hoffe, ich konnte dir weiterhelfen ...