Zunächst einmal musst Du das Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz berechnen (§ 8 KStG). Dann kommen die Hinzurechnungen oder Kürzungen nach dem Körperschaftsteuergesetz (wie oben bereits erwähnt: §§ 9 und 10 KStG).
Da musst Du halt schon ein bischen suchen....
Beiträge von Luckygirl11
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Ist die gleiche Antwort wie oben: betrieblich außerordentlich. Die Maschinenbedienung gehört zum Betriebsgeschehen. Sie ist also nicht als betriebsfremd einzustufen.
Betriebsfremd wäre z. B. wenn ein Lebensmittelhersteller ein nicht genutztes Gebäude anderweitig vermietet. Die Mieteinnahmen hieraus haben nichts mit dem eigentlichen Betriebszweck - der Herstellung von Lebesnmitteln - zu tun.
Gruß, Luckygirl -
Das ist der Restbetrag ohne Steuern - also der reine Warenwert. Deswegen steht da ja auch Netto.
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Erfolgswirksam abgezogen heißt, diese Punkte sind alle als Aufwendungen gebucht worden und haben damit den Gewinn des Unternehmens gemindert (also den "Erfolg").
§§ 9 und 10 KStG verraten Dir, was als Aufwendungen abzugsfähig ist und was nicht. Alles was nicht abziehbar ist musst Du dem Gewinn wieder hinzurechnen. -
Ich würde mal behaupten wollen: betrieblich außerordentlich. Zumindest ist das logisch. Forderungen hängen ja direkt mit dem Betriebsgeschehen zusammen. Natürlich kann es dann auch zu Forderungsausfällen kommen. Also wieso sollte es dann betriebsfremd sein?
Gruß, Luckygirl -
Ich stimme Dörte zu. Wenn private Verbindlichkeiten wie die ESt sowieso schon vom Privatkonto bezahlt werden braucht auch diesbezüglich keine Buchung im Betrieb zu erfolgen. (Das angeführte Zitat bezieht sich lediglich darauf, wenn diese Steuern vom Geschäftskonto bezahlt werden.)
Durch die Bezahlung der betrieblichen Verbindlichkeiten vom Privatbankkonto wird das Privatkonto in der Buchhaltung nicht weniger sondern mehr (Privateinlagen sind wie Kapital, und stehen daher im Haben).
LG, Luckygirl -
Eine PN ist eine persönliche Nachricht, die Du einem Mitglied schicken kannst.
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Wieso ist das eine sonstige Forderung? Aus Sicht des Lieferanten ist dies eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 35.000 €. Aus Sicht der Supermarktkette ist es eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen.
ARAP heißt doch vereinfacht gesagt: heute für etwas bezahlen, was man erst später erhält. Und PRAP heißt: heute eine Bezahlung erhalten für etwas, was man erst später leisten muss. Das heißt also erst die Bezahlung, dann die Leistung. Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu, denn der Sachverhalt ist genau umgekehrt. Die Lieferung hat statt gefunden, nur die Bezahlung steht aus. -
Ich kenne die Konten zwar nicht, aber sinngemäß müsste der Buchungssatz lauten:
Bank 2.380,-
an erhaltene Boni 2.000,- und an USt (bzw. falls vorhanden VSt) 380,- -
Die Ergebnisse stimmen (bei gleichem Lernheftcode).
LG, Luckygirl -
Zunächst musst Du prüfen, ob die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dann musst Du schauen, was bei den beiden Punkten für Berichtigungsvorschriften vorliegen (nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen und offenbare Unrichtigkeiten). Jetzt schaust Du, ob die Tatsache zu einer höheren oder einer niedrigeren Steuer führt und ob die Änderung dann noch möglich ist. Zum Schluß addierst Du die zusätzlichen Steuern zu der bisherigen Steuern und Du hast die Einkommensteuer 2006 raus.
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Bis auf eine Rundungsdifferenz von 1 € passt alles. Die Lösung hierzu steht aber auch schon in irgendeinem anderen Thread.
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Das ist das gleiche Konto wie in der Aufgabe. Erträge aus der Auflösung von RSt oder Erträge aus der Herabsetzung von RSt sind identisch.
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Das ist natürlich die beste Idee
Aber mal im Ernst: wenn Du nicht die beiden Konten genannt hättest wäre ich sofort bei den Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen gelandet.
Eine Rückstellung ist ja für einen Aufwandsposten in unbestimmter Höhe gedacht. Die Höhe der Reparaturrechnung konnte man seinerzeit nur schätzen. Wenn der Grund für die Rückstellung entfällt (also z. B. durch Inanspruchnahme) ist sie aufzulösen. Du musst die Rückstellung also in jedem Fall auf 0 bringen. Außerdem ist es eher ungewöhnlich, dass auf Reparaturen Skonto gewährt wird. Daher würde ich auf jeden Fall gegen Erträge aus der Auflösung von RSt buchen und nicht gegen Nachlässe.
Gruß, Luckygirl -
Die Fahrt- und Telefonkosten zählen dann zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
§ 9 EStG: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
LG, Luckygirl -
Als Tipp: Schau mal in den § 253 HGB. Da findest Du die Bewertungsmaßstäbe.
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Dann würde ich mal behaupten wollen, dass sich das Anlagevermögen aus Sachanlagen (15), Umlaufvermögen (75) und in der Aufgabe nicht angegebener ARAP (10) zusammensetzt.
Die Positionen UE (25), kurzfristige Forderungen (30) und liquide Mittel (10) sind nämlich nach § 266 HGB Unterpositionen zum Umlaufvermögen. Und das ist ja mit 75 angegeben. -
Das ist allerdings gemein, wenn Du kein Heft STW 4 hast. Dann will ich mal versuchen, dass zu erklären.
Aktien: Ausgezahlt wurde die Nettodividende. Zusammen mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erhältst Du also die Bruttodividende. Diese entspricht 100 %. Die Dividendeneinnahmen zählen zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Kapitalertragsteuer hierauf beträgt 20 %, § 43a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 43 Abs. 1 Nr. 1. Der Solidaritätszuschlag beträgt immer 5,5 % - egal wobei. Die 5,5 % beziehen sich aber auf die Kapitalertragsteuer, nicht auf die Bruttodividende. Das heißt: 5,5 % von 20 % = 1,1 %. Insgesamt beträgt die Steuerlast also (20 + 1,1) = 21,1 %. Die Nettodividende beträgt somit 78,9 % der Bruttodividende. Normalerweise würdest Du rechnen: 100 % ./. 20 % ./. 1,1 % von 20 %. Jetzt musst Du den umgekehrten Weg gehen. Auf die Nettodividende schlägst Du zunächst den SolZ hinzu: 78,9 % = 12.000, 1,1 % = 167,30, abgerundet 167 (= SolZ). 78,9 % = 12.000, 20 % = 3.041,83, abgerundet 3.041 (KapESt). 12.000 + 167 SolZ + 3.041 KapESt = 15.208 Bruttodividende. Hiervon ist die Hälfte nach § 3 Nr. 40 d EStG steuerfrei, bleiben 7.604 € steuerpflichtig.
Zinsen: Auch hier wird netto ausgezahlt. Die Zinsen gehören unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Kapitalertragsteuer hierauf beträgt gem. § 43 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG 30 %. Der Rechenweg ist wie oben, nur dass hier nichts steuerfrei ist. Die Bruttoeinnahmen betragen damit 8.778 €.
Insgesamt hast Du Bruttoeinnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 16.382 €. Hiervon werden dann der Werbungskostenpauschbetrag und der Sparerfreibetrag abgezogen und Du erhältst Deine Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Ich hoffe, es ist jetzt etwas klarer für Dich.
LG, Luckygirl -
Irgendeine Angabe in der Bilanz fehlt, da die Summe Aktiva nicht mit der Summe Passiva übereinstimmt - und das ist nicht möglich. Entweder Du hast etwas überlesen oder falsch abgeschrieben - oder die Angaben im Heft sind falsch.
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Tut mir leid, aber ich mache einen völlig anderen Lehrgang und kenne Deine Hefte überhaupt nicht. Meine Antwort kam nur aus der betrieblichen Praxis heraus.....