Beiträge von Luckygirl11

    In die GuV übernimmst Du die Salden aller Aufwands- und Ertragskonten (Aufwand im Soll, Ertrag im Haben). Dann muss der Saldo berechnet werden. In diesem Fall ist die Haben-Seite die größere Seite. Die Differenz vom Saldo der Haben-Seite zum (bisherigen) Saldo der Soll-Seite ist der Gewinn des Jahres. Der Gewinn beträgt hier 19.320 €. Der Gewinn wird dann gegen Konto 3000 gebucht.
    Also musst Du erst GuV ausrechnen und dann Konto 3000.
    Hoffentlich ist es Dir jetzt klarer.

    Im Moment versteh ich Dein Problem nicht. Wenn Du Dir die Zahlen beim GuV-Konto mit den dazugehörigen (Gegen-)Konten anschaust kannst Du doch erkennen, bei welcher Zahl und welchem Gegenkonto der Fehler liegt.

    Ich gehe mal davon aus, dass die Forderung in Höhe von 4.760 der Bruttobetrag ist. Indirekt wertberichtigen darfst Du aber nur den Nettobetrag. Dann lauten die Buchungen wie folgt:
    Bei Umbuchung der Forderung im Vorjahr: Zweifelhafte Forderungen (ZF) an Forderungen LuL 4.760
    Indirekte Wertberichtigung: Abschreibugnen auf Forderungen an Einzelwertberichtigung auf Forderungen (EWB) 3.200 (= 80 % von 4.000 netto)
    Statt der angenommenen 3.200 Ausfall (netto) beträgt der Ausfall nur 3.000 (netto). Daraus ergibt sich, dass Du 200 Ertrag hast. Der tatsächliche Ausfall beträgt 3.570 brutto. Daher müssen 570 USt korrigiert werden.
    Bei Abrechnung der Zweifelhaften Forderung: EWB an ZF 3.200
    Bank 1.190 an ZF 990 und an Erträge aus der Auflsg. v. Wertber. auf Ford. 200
    USt an ZF 570

    Zu den Anschaffungskosten zählen alle Kosten, die anfallen, um die Maschine in betriebsbereiten Zustand zu versetzen. (§ 255 Abs. 1 HGB)
    Damit zählen die Kosten des Fundaments gleichfalls dazu. 40.000 Maschine + 5.000 Transport + 1.000 Fundament
    Bei der degressiven Afa kommt es - wie Dörte schon geschrieben hat - auf das Jahr der Anschaffung an. Dein Rechenweg berechnet nur die lineare Afa, nicht die degressive.

    Zu 2.: Kommt drauf an, wofür die Aktien gedacht sind (Anlage- oder Umlaufvermögen).
    110 Stück x 320 € = 35.200 € + 350 € Anschaffungsnebenkosten = 35.550 €
    Wertpapiere des Anlagevermögens (oder Umlaufvermögens) an Bank

    Zu 3.: Bank an Zinserträge

    Zu 4.: Der Wert der Aktien liegt zum Bilanzstichtag über den Anschaffungskosten. Es handelt sich damit um einen nicht realisierten Gewinn, der nicht ausgewiesen werden darf. Die Aktien sind mit den Anschaffungskosten in die Bilanz zu übernehmen.
    (Schlussbilanzkonto an Wertpapiere des .....)

    LG, luckygirl

    Sorry, aber ich muss meine Antwort nochmals teilweise korrigieren. Zunächst muss unterschieden werden zwischen Unterkunft und Wohnung. Nur für die Unterkunft gilt die Sozialversicherungsentgeltverordnung. Bei einer Wohnung muss der ortsübliche Mietpreis angerechnet werden. Wenn vom Arbeitnehmer keine Zuzahlung zur Miete erfolgt ist der gesamte Mietpreis als Arbeitslohn anzusetzen. Das heißt also, dass sich der Arbeitslohn um die 600 € erhöht. Von diesem höheren Arbeitslohn werden Steuern und SV-Beiträge berechnet. Für die Auszahlung werden die 600 € dann aber wieder abgezogen.

    Soweit sind Deine Lösungen bisher in Ordnung. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gibt es aber noch andere Werbungskosten (Disagio....).
    Für die AfA musst Du zuerst den Kaufpreis aufteilen für Grund und Boden und für Gebäude. Die Anschaffungsnebenkosten musst Du dann im gleichen Verhältnis aufteilen. Die AfA beträgt nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 a) EStG 2 % jährlich, d. h., Du musst sie für 01 zeitanteilig ansetzen.

    Gruß, Luckygirl

    Es wird eigentlich immer nur die Nettoforderung wertberichtigt, da hinsichtlich der USt kein Ausfallrisiko besteht. (Ausnahme: die Forderung ist definitiv uneinbringlich, dann Abschreibung der Bruttoforderung)
    Insoweit würde ich also noch mal Deinen (Fern-)lehrer fragen, ob die Aufgabe so wirklich richtig ist. Vielleicht sollst Du ja auch herausstellen, dass die Wertberichtigung im Vorjahr falsch war....
    Was den Buchungssatz angeht: 367 im Soll stimmt schon mal. Es handelt sich aber nicht um Erträge aus der Herabsetzung von Rückstellungen sondern um Erträge aus der Herabsetzung von Wertberichtigungen. Also lautet das Konto 545. Und dann würde ich auf jeden Fall den Betrag nehmen, der zuvor wertberichtigt wurde.

    Der Ansatz ist schon richtig. Die zweifelhafte Forderung muss abgesondert werden - auf das Konto Zweifelhafte Forderungen.
    Anschließend berechnest Du die Wertberichtigung. Achtung: solange noch kein Totalausfall vorliegt kann nur die Nettoforderung wertberichtigt werden. 60 % von 20.000 = 12.000 Ausfallrisiko (Einzelwertberichtigung auf Foderungen an Zweifelhafte Forderung).

    LG, Luckygirl

    Gewinn aus Gewerbebetrieb: ...........................................................120.000,00 €
    Hinzurechnungen:
    - Dauerschuldzinsen, § 8 Nr. 1 GewStG...............................................4.000,00 €
    - Mietaufwendungen Maschinen, § 8 Nr. 7 GewStG............................15.000,00 €
    - Mietaufwendungen Teilbetrieb, § 8 Nr. 7 GewStG.............................70.000,00 €
    Kürzungen:
    - 1,2 % vom Einheitswert Grundstück, § 9 Nr. 1 GewStG ............./. 2.016,00 €
    Gewerbeertrag....................................................................................206.984,00 €
    abgerundet auf volle 100 €, § 11 (1) S. 3 GewStG.............................206.900,00 €
    ./. Freibetrag f. Einzelunternehmen, § 11 (1) GewStG................../. 24.500,00 €
    verbleibender Gewerbeertrag.............................................................182.400,00 €
    Steuermessbetrag nach Staffeltarif, § 11 (2) Nr. 1 GewStG:
    1 % von 12.000 €.......................................................................................120,00 €
    2 % von 12.000 €.......................................................................................240,00 €
    3 % von 12.000 €.......................................................................................360,00 €
    4 % von 12.000 €.......................................................................................480,00 €
    5 % von (182.400 € ./. 48.000 €)............................................................ 6.720,00 €
    GewSt-Messbetrag nach dem Gewerbeertrag, § 14 GewStG...............7.920,00 €
    x 450 % Hebesatz der Gemeinde, § 16 GewStG
    Gewerbesteuer.....................................................................................35.640,00 €