Der vorläufige Zuschlag für den Bodenwert ist richtig (47.500). Die Erhöhung darf aber gem. § 82 Abs. 3 BewG nicht mehr als 30 % des Grundstückswertes betragen. Daher dürfen max. 31.079 Zuschlag wegen übergroßer Fläche addiert werden.
103.596 +31.079 = 134.675 = 134.600.
Da die Differenz zum Vorjahr unterhalb der gesetzlichen Grenzen bleibt erfolgt keine Wertfortschreibung und der Einheitswert bleibt bei 131.600.
Alles klar?
LG, Luckygirl
Beiträge von Luckygirl11
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Der Einheitswert zum 01.01.06 ist richtig, der zum 01.01.07 ist allerdings falsch. Stell doch mal Deine Berechnung hier ein, dann kann ich Dir sagen wo der Fehler liegt.
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Oben hab ich doch bereits aufgeschrieben, wie ich auf die AfA komme. Die Maschinen hat eine Nutzungsdauer von 8 Jahren. Das entspricht dann einer jährlichen linearen AfA von 12,5 % (100 / 8).
Zwischen Anschaffungsdatum und 01.01.07 sind bereits 4,5 Jahres vergangen, es bleiben somit noch 3,5 Jahre Restnutzungsdauer und 43,75 % Afa (3,5 x 12,5).
Der Buchwert zum 01.01.07 beträgt 12.180 = 43,75 %. Dann müssen die Anschaffungskosten bei 27.840 gelegen haben = 100 %.
27.840 € Anschaffungskosten x 12,5 % AfA = 3.480 AfA pro Jahr.
Mit dem Rechenfehler hast Du allerdings Recht. Kommt davon, wenn es nicht die eigenen Aufgaben sind
Buchwert 31.12.07: 8.700,00
Buchwert 31.03.08: 7.830,00
Ertrag aus Vermögenabgang: 2.222,22 -
Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten. Hat Dörte aber auch schon so geschrieben. Das heißt, alle Beträge werden netto genommen. Die Vorsteuer kann faktisch als durchlaufender Posten gesehen werden, da sie i. d. R. bei der Umsatzsteuervoranmeldung wieder in Abzug gebracht werden kann.
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In der ersten Aufgabe sollst Du sagen, wie Du den gebuchten Bilanzansatz siehst, ob er falsch oder richtig ist, und was falsch ist.
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Du liegst richtig. Per 01.01.05 ist der Einheitswert für das unbebaute Grundstück feszustellen. Dieser richtet sich nach dem gemeinen Wert, § 9 BewG. Allerdings musst Du jetzt runterrechnen. In 2004 ist das Grundstück 525.000 DM wert. Das ist das fünffache von 1964. Da die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend sind (1964) lautet der Ansatz auf 525.000 / 5 = 105.000 DM bzw. entsprechende Euros.
Zum 01.0106 erfolgt dann eine Artfortschreibung von unbebautem zu bebautem Grundstück. -
Die GuV ist soweit richtig.
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Ich glaube, Du musst Dir einige Kapitel im Heft nochmal durchlesen:
Zu 2 c): Abschreibungen stimmt schon mal. Weiterhin Erhöhung Darlehen um 40 und Erhöhung der Rücklagen um 10. Das beachtet dann den Grundsatz der Fristenkongruenz: langfristiges AV sollte auch langfristig finanziert sein.
Zu 5 b): schau Dir noch mal die Seite 30 im Heft an. Da ist der Lösungsweg abgebildet. Du musst nur noch die richtigen Zahlen eintragen.
Zu 5 c). Berechne mal die Eigenkapitalquote, deren Veränderung zum Vorjahr, die relative und absolute Veränderung des kurzfristigen Fremdkapitals - und versuche dann, die Entwicklung zu beurteilen.
Zu 5 d): Berechne die Liquiditität 1. und 2. Grades wie im Heft auf Seite 10. Dort kannst Du auch nochmal nachlesen, wie die dann ermittelten Kennzahlen zu beurteilen sind.
Zu 6 c): Anzahlungen an Lieferanten vergrößern den Kapitalbedarf (Geldabfluss ist früher). Bei Anzahlungen von Kunden tritt das genaue Gegenteil ein (Geldzufluss ist früher). -
Die Forderungseingänge sehen wie folgt aus:
Januar: aus Altforderungen 100.00 und aus Barverkäufen 120.000
Februar: aus Altforderungen 300.000 und aus Barverkäufen 120.000
März: aus Altforderungen 200.000 und aus Umsätzen Januar 120.000
April: aus Umsätzen Februar 120.000Die Fragen mit dem Gewinn verstehe ich nicht.
LG, Luckygirl -
Die 1000 € sind nicht der Ermäßigungsbetrag. Richtig ist, dass sich sein zu versteuerndes Einkommen um 1.000 € mindert. Du müsstest m. E. nach eine Vorher-/Nachher-Rechnung machen. Wieviel Lohnsteuer zahlt er, wenn er keine Werbungskosten hat und wieviel Lohnsteuer mit Werbungskosten. Die Differenz ist der Lohnsteuerermäßigungsbetrag. Allerdings werden die 920 € Pauschbetrag ja auf jeden Fall gewährt.
VG, Luckygirl -
Bei der Aufgabe 4 hast Du eigentlich nur einen Fehler: im ersten Monat fallen noch keine Ausgaben für Fertigungsmaterial an (Zahlungsziel der Lieferer beträgt 1 Monat.) Dadurch ändert sich aber natürlich die Über-/Unterdeckung für Januar und Folgemonate. Ab Februar ändern sich logischerweise auch die Bankbestände hierdurch. Abgesehen davon hast Du im April einen Additionsfehler.
Und bei Aufgabe 6 müssen entgegen der oben stehenden Lösung die Vertriebskosten für 60 Tage angesetzt werden (= 60.000). Dadurch ändert sich das Ergebnis auf 822.000. -
Der negative EZÜ ist der Finanzierungsbedarf. Ein Überhang wäre gegeben, wenn ein positiver EZÜ vorhanden wäre.
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A verkauft nur, es fällt nur Umsatzsteuer an. Da er nichts einkauft kann er keine Vorsteuer geltend machen.
Die Zahllast ist die abzuführende Umsatzsteuer abzüglich der abziehbaren Vorsteuer. In diesem Fall also: 3.800 USt ./. 0 VSt = 3.800 Zahllast. -
Die Lösung stimmt leider nicht.
Der erste Schritt ist aber richtig: § 34g = 50 %, max. 825 €. Diese 825 € werden von der festzusetzenden tariflichen Einkommensteuer direkt abgezogen. Die Steuer mindert sich also direkt.
Jetzt gelten 1.650 € als bereits "verbraucht" (100 %). Verbleiben noch als ansetzbar 625 € (2.275 € ./. 1.650 €). Diese 625 € können als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 geltend gemacht werden.
Das heißt, sie mindern die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (und nicht die Einkommensteuer direkt).
Der Sonderausgabenpauschbetrag nach § 10c (36 €) wird nur angesetzt, wenn nicht höhere Aufwendungen geltend gemacht werden. Und die werden hier ja geltend gemacht - nämlich 625 €.
Alles klar? -
Der Arzt selbst tätigt nur steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 14 UStG. Die Fortbildungsveranstaltung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit. Daher ist ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. UStG ausgeschlossen.
Ich hoffe, Du kannst mit der Antwort was anfangen.
LG, Luckygirl
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Ich gehe mal davon aus, dass Du den Anlagendeckungsgrad der beiden Jahre noch selbst berechnen konntest
Dann stellt sich raus, dass dieser sich verschlechtert hat. (Ich hab jetzt noch die prozentuale Verschlechterung ausgerechnet). Der Deckungsgrad I erreicht nicht die gewünschte Quote - EK ist nicht durch AV gedeckt. Der Deckungsgrad II (Grundsatz der Fristengleichheit) liegt weit über 100 % - AV ist daher durch langfristiges EK und FK gedeckt. Zusätzlich sind hier noch Teile der Vorräte mit abgedeckt - vorteilhaft.
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Was verstehst Du denn an der Aufgabe nicht??? Du musst doch zu erst einmal nur die Kennziffern berechnen. Wie die aussehen steht im Heft. Hast Du irgendwas von der Aufgabe schon gelöst?
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Wenn Du ohne Zitat antworten willst musst Du einfach auf Antwort gehen - das Feld ist direkt daneben.
Zu den Buchungssätzen:
3a) Sonstige Forderungen an Mieterlöse
3b) Bank/Kasse (steht in der Aufgabe nicht) 100 €
an Mieterlöse 50 € (für November und Dezember)
an Passive Rechnungsabgrenzung 50 € (für Januar und Februar)Bei der KFZ-Steuer kommt es darauf an: betreffen die 600 € nur das Folgejahr? Dann muss die Buchung lauten: Aktive Rechnungsabgrenzung an Bank (ich gehe davon aus, dass per Überweisung bezahlt wurde)
Betrifft sie den Zeitraum Oktober laufendes Jahr bis September Folgejahr muss aufgeteilt werden:
KFZ-Steuer 150 €
Aktive Rechnungsabgrenzung 450 €
an Bank 600 € -
Wie lautet denn die Aufgabe?
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Da sowohl davor von einer Bezahlung die Rede ist (MietZAHLUNG) als auch danach (AUSGLEICH der ER) wird wohl auch die Telefonrechnung in die Bezahlung einzubeziehen sein. Dann würde der Buchungssatz lauten:
Miete 24.000
Telefonkosten 4.600
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 18.400
an Bank 47.000
Oder Du buchst alle Zahlungen einzeln. Dann wäre es nur:
Telefonkosten an Bank