Lösung sieht wie folgt aus:
Höchstbetragsrechnung für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 (3) EStG für A: Höchstbetrag x 2 (Zusammenveranlagung) = 40.000
Tatsächliche Altersvorsorgeaufwendungen:
Arbeitnehmer 12.000 + Arbeitgeberanteil 12.000
Altersvorsorgeaufwendungen insgesamt zu berücksichtigen: 24.000
62 % von 24.000 = 14.880, abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil 12.000
= abzugsfähige Sonderausgaben in Höhe von 2.880 €
Alles klar?
Beiträge von Luckygirl11
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Kann mir jemand Tipps zu folgenden Problemstellungen geben?
KK, ehemaliger Zehnkämper, betreibt ein großes Sportartikelhaus in Ingelheim/Rhein.
Nachstehende Geschäftsfälle sollen beurteilt werden: Umsatzart, Zeitpunkt, Ort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Entstehung der USt.
Der Landfrauenverein Ingelheim plante, in 2007 als besondere Attraktion eine Skifreizeit für Junggebliebene durchzuführen, und bat KK darum, in Ingelheim einen Vortrag über den sicheren Umgang mit der Ausrüstung zu halten. KK entsprach der Bitte und erhielt für diesen Abend am 23.08.07 ein Honorar i. H. v. 238,00 €.
Wo liegt der Ort der sonstigen Leistung? Leistungsort ist so oder so Ingelehim. Aber mit welcher Gesetzesbegründung? § 3a (2) Nr. 3 a) UStG = unterrichtende Tätigkeit? Oder nur § 3a (1) UStG?
Seinen privaten Trainingsanzug, den KK bei Erhalt seiner Goldmedaille während der olympischen Spiele getragen hat, spendete er im Juni 2007 einem Wohltätigkeitsverein, der ihn für 4.000 € versteigerte. Das Geld wurde für die AIDS-Hilfe bestimmt. Für KK hatte der Anzu einen unschätzbaren Wert. Der damalige Einkaufspreis betrug 100 € netto. Heute würde ein vergleichbarer Anzug 175 € netto kosten. - Meines Erachtens kein steuerbarer Umsatz, da der Anzu aus seinem Privatvermögen stammt.
Hat jemand irgendwelche Ideen hierzu. Wenn ja, schon mal vielen Dank im Voraus. -
Hallo Depatcher,
ich weiß ja nicht, wo Du den Lehrgang machst und welchen.
Bei ILS steht ein sehr gutes Beispiel hierzu in SfBB 3.
Eigentlich geht es um die zwei Berechnungsmöglichkeiten nach § 34 EStG (Berechnung von u. a. außerordentlichen Einkünften wie z. B. Betriebsaufgabegewinn).
Sollstest Du noch mehr Hilfe brauchen sag Bescheid.
Gruß, Luckygirl -
Den ganzen Lehrgang. Liegt allerdings schon zwei Jahre zurück. Falls Du also Fragen hast..... Vorausgesetzt, meine Hefte sind nicht zu veraltet.
Versuche mich gerade am Steuerberater. Mal schaun, ob das auch funktioniert.
Grüße zurück. -
Hab ich schon hinter mir. Was für ein Problem hast Du denn?
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In § 13 (3) Satz 2 steht, dass der Freibetrag nur gilt, wenn die Summe der Einkünfte - und damit aller Einkünfte, egal woher - 30.700 € nicht übersteigt. Du musst also zuerst mal ermitteln, wie hoch die Gesamteinkünfte sind und ob eventuell eine Zusammenveranlagung vorliegt (dann verdoppeln sich sowohl Freibetrag also auch Gesamteinkunftsbetrag). Wenn die 30.700 € nicht überschritten werden (bzw. 61.400 € bei Zusammenveranlagung), dann gilt der Freibetrag - mit der Folge, dass die 550 € nicht dazu gerechnet werden müssen. Sollten die Gesamteinkünfte über dem Betrag liegen musst Du die 550 € dazu rechnen.
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Hallo an Alle.
Die Frage wurde hier schon mal gestellt, ich hab die Antworten aber nicht ganz verstanden. Kann sie mir vielleicht irgendwer erklären?
Fragestellung s. o.
a) Die Bauunternehmen einer Stadt schließen sich zusammen, um gemeinsam den Bau des Krankenhauses durchzuführen.
b) Die Importeure für Südfrüchte schließen sich zusammen, "um den Bananenmarkt zu regeln."
In den Lösungen heißt es: Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht.
Warum das Verwaltungsrecht? Es geht doch um die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen. Also eigentlich Privates Recht, also BGB und HGB und bei b) auch Kartellrecht. Und wieso Arbeits- und Sozialrecht?
Grüße,
Luckygirl -
Hallo an Alle.
Wer kann mir folgende Lösungen erklären?
Fragestellung: In welchen Geltungsbereich gerhören folgende Vorgänge, nennen Sie bitte wenn möglich auch die entsprechenden Gesetze.
a) Die Bauunternehmen einer Stadt schließen sich zusammen, um gemeinsam den Bau des Krankenhauses durchzuführen.
Lösung: öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht
Müßte hier nicht auch das Private Recht angesprochen sein? Es geht doch auch umd die Ausübung wirtschaftlicher Interessen von Gesellschaften (also auch HGB, BGB). Und wieso sind hier Arbeits- und Sozialrecht angesprochen?
b) Die Importeure für Südfrüchte schließen sich zusammen, "um den Bananenmarkt zu regeln.
Lösung: Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht
Hier gilt meine Frage von oben gleichermaßen: Privates Recht? Warum Arbeits- und Sozialrecht? Und was ist mit dem Kartellrecht - ist doch auch Privates Recht.
Gruß, Luckygirl