Beiträge von Luckygirl11

    Naja, wie schon geschrieben. Du musst von den Anschaffungskosten die Abschreibung für 2001 abziehen, dann hast Du den Wertansatz zum 31.12.01. Also bei linearer Afa: 105.840 minus 4.410 = 101.430. Niedriger wird der Wertansatz mit der degressiven AfA. Hier sind max. 20 % von den AK zulässig. Also 105.840 x 20 % = 21.168 im 1. Jahr = 8.820 für August bis Dezember. 105.840 minus 8.820 = 97.020.

    Also bei a) bin ich einverstanden. Aber wie kommst Du auf die Abschreibungssumme? Der Wertansatz zum 31.12.01 beträgt Anschaffungskosten minus zeitanteilige Afa - so weit so gut. Bei linearer Afa sind das für 2001: 105.840 x 10 % = 10.584 pro Jahr = 4.410 für 5 Monate. In 2001 gabs auch noch die degressive AfA. Ich meine, die hätte damals 30 % betragen.

    Höchstbetragsrechnung für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 (3) EStG:
    Höchstbetrag x 2 (verheiratet) = 40.000,00
    Kürzung um 19,5 % von 50.000,00 = ./. 9.750,00
    gekürzter Höchstbetrag: = 30.250,00 (40.000 ./. 9.750)
    Tatsächliche Vorsorgeaufwendungen sind niedriger als gekürzter Höchstbetrag. Von ihnen sind für 2006 62 % anzuwenden. 16.000 x 62 % = 9.920 abzugsfähige Sonderausgaben.
    Grüße zurück.

    Du musst erst mal den Nettowert des Fahrzeuges errechnen (= 72.000 €). Dann schaust Du in der AfA-Tabelle, wie lange so ein Fahrzeug normalerweise genutzt wird. (Ich glaube, die Nutzungsdauer liegt bei 6 Jahren.) Jetzt werden 72.000 € durch 6 Jahre geteilt, ergibt eine jährliche lineare Abschreibung von 12.000 €. Im ersten Jahr kann die Afa nur teilweise zum Ansatz gebracht werden (12.000 € / 12 Monate x 5 Monate = 5.000 €). In den nächsten 4 Jahren sind es jeweils 12.000 €, im 6. Jahr der Rest. Tabelle:
    Anschaffungskosten 72.000
    ./. AfA 1. Jahr . /. 5.000
    = Restbuchwert nach 1 Jahr 67.000
    ./. AfA 2. Jahr ./. 12.000 usw.
    Am besten machst Du noch eine weitere Spalte für die kumulierten Abschreibungen.
    Alles klar?

    Hallo Ivon.
    Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Reihen- oder Kettengeschäft. Du musst unterscheiden zwischen der bewegten und der ruhenden Lieferung (§ 3 (6) S. 5 UStG). Die erste Lieferung ist der Umsatz von K in Köln an G im Hamburg. Dieser Lieferung wird die Beförderung zugeordnet; sie ist eine Lieferung mit Bewegung und hat ihren Lieferungsort nach § 3 (6) S. 1 UStG in Köln, also dort wo die Beförderung beginnt. (K ist derjenige, der wegen der Raumüberbrückung tätig wird.) Die zweite Lieferung ist dann die ruhende Lieferung. Sie folgt der Beförderungslieferung und gilt nach § 3 (7) S. 2 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung endet - in Rom.
    Der erste Umsatz ist steuerbar nach § 1(1) Nr. 1 UStG und als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1b) i. V. m. § 6 a UStG steuerfrei. Der zweite Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar (Ort des Erwerbs nach § 3d UStG Rom), er unterliegt in Italien dem Besteuerungsverfahren. Die von G in Italien erhobene Erwerbsteuer kann G unter entsprechender Anwendung des § 15 (1) UStG als Vorsteuer geltend machen.