steuerpflichtig: 5618, steuerfrei 5280
Beiträge von Luckygirl11
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Hallo Ostsee-mami.
Du must vom steuerpflichtigen Teil die Werbungskosten abziehen. Also 5.720 ./. 102 = 5.618. Dann passt es.
Gruß, Luckygirl -
Tja, da ist Deine Tabelle wohl verrutscht Aber von irgendwelchen Grenzen weiß ich nix.
Und der Erinnerungswert ist richtig! -
Hallo Ostsee-Mami,
soweit ist alles richtig. Nur bei Nr. 12 musst Du noch den Werkbungskostenpauschbetrag von 102 € abziehen. (Hatte ich auch vergessen.) -
Ich glaube, Du hast recht Doerte. Hab aber gerade keine EStR 2001 zur Hand.
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Naja, wie schon geschrieben. Du musst von den Anschaffungskosten die Abschreibung für 2001 abziehen, dann hast Du den Wertansatz zum 31.12.01. Also bei linearer Afa: 105.840 minus 4.410 = 101.430. Niedriger wird der Wertansatz mit der degressiven AfA. Hier sind max. 20 % von den AK zulässig. Also 105.840 x 20 % = 21.168 im 1. Jahr = 8.820 für August bis Dezember. 105.840 minus 8.820 = 97.020.
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Also bei a) bin ich einverstanden. Aber wie kommst Du auf die Abschreibungssumme? Der Wertansatz zum 31.12.01 beträgt Anschaffungskosten minus zeitanteilige Afa - so weit so gut. Bei linearer Afa sind das für 2001: 105.840 x 10 % = 10.584 pro Jahr = 4.410 für 5 Monate. In 2001 gabs auch noch die degressive AfA. Ich meine, die hätte damals 30 % betragen.
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Hallo LB-CG 280,
welcher Punkt der Berechnungen/Einzelergebnisse von Schneehase stimmt denn nicht?
Hänge nämlich auch gerade an der Aufgabe und komme auf die gleichen Ergebnisse.
Vielen Dank im Voraus,
Luckygirl -
Hallo Moni.
Meines Erachtens ist der Vorgang nicht steuerbar. Der PKW gilt nicht mehr als neu (§ 1b Nr. 3 UStG, mehr als 6000 km und über 6 Monate). Damit kommt auch § 2a UStG nicht in Betracht.
Sag mal Bescheid, obs richtig war. -
Hab so ca. 1/2 Jahr hinter mir. Welches Studium machst Du und bei welchem Anbieter? Ich versuch mich am Steuerberater bei der ILS.
Grüße zurück. -
Kann mir irgendjemand bei der Einsendeaufgabe zu STW 14A, Fall 2, weiterhelfen?
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Höchstbetragsrechnung für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 (3) EStG:
Höchstbetrag x 2 (verheiratet) = 40.000,00
Kürzung um 19,5 % von 50.000,00 = ./. 9.750,00
gekürzter Höchstbetrag: = 30.250,00 (40.000 ./. 9.750)
Tatsächliche Vorsorgeaufwendungen sind niedriger als gekürzter Höchstbetrag. Von ihnen sind für 2006 62 % anzuwenden. 16.000 x 62 % = 9.920 abzugsfähige Sonderausgaben.
Grüße zurück. -
Sorry, abgestürzt. Nochmal: Wenn Du das gleiche Heft wie ich hast (Anschaffung des PKW 01.01.06) dann stimmt Deine Antwort: 20 % linear und 30 % degressiv.
Alles klaro? -
Also wenn Du das gleiche Heft
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Wo genau liegt denn Dein Problem?
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Du musst erst mal den Nettowert des Fahrzeuges errechnen (= 72.000 €). Dann schaust Du in der AfA-Tabelle, wie lange so ein Fahrzeug normalerweise genutzt wird. (Ich glaube, die Nutzungsdauer liegt bei 6 Jahren.) Jetzt werden 72.000 € durch 6 Jahre geteilt, ergibt eine jährliche lineare Abschreibung von 12.000 €. Im ersten Jahr kann die Afa nur teilweise zum Ansatz gebracht werden (12.000 € / 12 Monate x 5 Monate = 5.000 €). In den nächsten 4 Jahren sind es jeweils 12.000 €, im 6. Jahr der Rest. Tabelle:
Anschaffungskosten 72.000
./. AfA 1. Jahr . /. 5.000
= Restbuchwert nach 1 Jahr 67.000
./. AfA 2. Jahr ./. 12.000 usw.
Am besten machst Du noch eine weitere Spalte für die kumulierten Abschreibungen.
Alles klar? -
Hallo Ivon.
Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Reihen- oder Kettengeschäft. Du musst unterscheiden zwischen der bewegten und der ruhenden Lieferung (§ 3 (6) S. 5 UStG). Die erste Lieferung ist der Umsatz von K in Köln an G im Hamburg. Dieser Lieferung wird die Beförderung zugeordnet; sie ist eine Lieferung mit Bewegung und hat ihren Lieferungsort nach § 3 (6) S. 1 UStG in Köln, also dort wo die Beförderung beginnt. (K ist derjenige, der wegen der Raumüberbrückung tätig wird.) Die zweite Lieferung ist dann die ruhende Lieferung. Sie folgt der Beförderungslieferung und gilt nach § 3 (7) S. 2 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung endet - in Rom.
Der erste Umsatz ist steuerbar nach § 1(1) Nr. 1 UStG und als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1b) i. V. m. § 6 a UStG steuerfrei. Der zweite Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar (Ort des Erwerbs nach § 3d UStG Rom), er unterliegt in Italien dem Besteuerungsverfahren. Die von G in Italien erhobene Erwerbsteuer kann G unter entsprechender Anwendung des § 15 (1) UStG als Vorsteuer geltend machen. -
Hallo Leila60.
Die Pachzahlung von 140.000 müssen zur Hälfte bei der Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet werden, da sie den Betrag von 125.000 € übersteigen (§ 8 Nr. 7 S. 2 GewStG). Also Hinzurechnung: 70.000 €.
Was studierst Du denn?
Gruß, Luckygirl -
Das dürfte das gleiche Heft sein, an dem ich auch grad hänge. Schreib halt mal, welche Fragen Du genau hast, vielleicht kommen wir zu zweit auf die richtige(n) Lösung(en).
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Um was für eine Fallstudie handelt es sich denn? Bin zwar bei der ILS, aber manche Aufgaben ähneln sich ziemlich.