Beiträge von Luckygirl11

    Da das kein Minijob mehr ist musst Du ganz normal auf Lohnsteuerkarte arbeiten - mit den entsprechenden Abzügen.
    Bei der Sozialversicherung musst Du unterteilen:
    In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben, grds. Versicherungsfreiheit. Voraussetzung ist allerdings, dass sie ihrem Erscheinungsbild nach als Studenten anzusehen sind (wöchentliche Arbeitszeit </= 20 Stunden). In der Rentenversicherung besteht dagegen Versicherungspflicht.

    Es geht um die einzugsbedingte Liquidität.
    Zahlungsmittel + kurzfristige Forderungen
    ---------------------------------------- x 100
    kurzfristige Verbindlichkeiten

    LG, Luckygirl

    Mit ihrer Beteiligung auch an den stillen Reserven ist Frau Huhn atypisch stille Gesellschafterin. Damit gilt sie als Mitunternehmerin (wirtschaftliche Miteigentümerin) und ihre Einkünfte aus der Beteiligung fallen unter § 15 (1) Nr. 2 EStG (Gewerbeeinkünfte, keine Einkünfte aus Kapitalvermögen). Die 500 € Gewinnanteil sind ganz normale laufende Einkünfte. Vom Veräußerungserlös muss der Wert der Beteiligung abgezogen werden. Es bleibt ein Gewinn von 16.500 €, der auch zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt (§ 16 (1) Nr. 2 EStG). Jetzt kommts darauf an, wie alt Frau Huhn ist: der Freibetrag nach § 16 (4) EStG gilt erst ab dem 56. Lebensjahr. Davon steht aber in Deinem Aufgaben-Ausschnitt nix. Falls sie alt genug ist beträgt der Freibetrag 45.000 € und sie braucht den Aufgabegewinn nicht zu versteuern, nur die laufende Gewinnbeteiligung.
    LG,
    Luckygirl

    Hallo Leute,

    suche jemand, der STW 4 schon bearbeitet hat und mit dem ich Lösungen vergleichen kann. Bis soweit durch mit der EA, aber bei manchen Punkten würd ich gern noch ne zweite Meinung hören.:o

    LG, Luckygirl

    Sicherlich stimmt es, dass die Verpackungskosten i. d. R. zu den Vertriebsgemeinkosten gehören und damit nicht aktivierungsfähig sind.
    Unter der o. g. Aufgabenstellung könnte man aber so argumentieren:
    Zu den Material- und Fertigungsgemeinkosten gehören insbesondere die Aufwendungen für folgende Kostenstelle: ... Lagerung, Transport und Prüfung des Fertigungsmaterials....
    Wenn man nun die Verpackung lediglich zur Lagerung und zum innerbetrieblichen Transport benötigt und die Waren vor dem Versand nochmals umverpackt werden würden sie zu den Materialgemeinkosten gehören.

    Höchstbetragsrechnung für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 (3) EStG
    Höchstbetrag 20.000 x 2 (da zusammen veranlagt) = 40.000
    Kürzung um 19,5 % von 50.000 = ./. 9.750
    gekürzter Höchstbetrag = 30.250
    Die tatsächlichen Altersvorsorgeaufwendungen sind niedriger als der gekürzte Höchstbetrag. Von ihnen sind für 2006 62 % anzusezten.
    62 % von 16.000 = abzugsfähige Sonderausgaben = 9.920
    VG Luckygirl

    Also ich seh das ein klein bisschen anders. § 255 (2) HGB sagt auch: Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinsskosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögen, soweit es durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung.... brauchen nicht eingerechnet werden. Diese Aufwendungen drüfen nur insoweit berücksichtigt werden, also sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
    § 255 (3) HGB: Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, dass zur Finanzierung de Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Fall geltern sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.
    Forschungs- und Entwicklungskosten können Sondereinzelkosten der Fertigung sein. Damit gehören sie auf jeden Fall zu den HK. Die Verpackungskosten können zu den Gemeinkosten gehören, wenn sie z. B. für die Lagerung oder den innerbetrieblichen Transport des Vermögensgegenstandes benötigt werden.

    Die 102 Euro musst Du vom steuerpflichtigen Teil der Rente abziehen. Der entspricht aber doch auch dem Besteurungsanteil. Du hast einen Besteuerungsanteil von 5.720 Euro. Hiervon ziehst Du den Werbungskostenpauschbetrag ab und erhälst die steuerpflichtigen Einkünfte. Alles klar?
    LG Luckygirl

    Also ich würd auch sagen, Du musst den Wert mit 100.000 ansetzen. Bei einer Einheitsbilanz (einheitliche Handels- und Steuerbilanz) versuchst Du, möglichst gleiche Werte für Handels- und Steuerbilanz anzusetzen. Manche Abweichungen müssen dann außerbilanziell für die Steuer noch hinzugerechent werden. Bei Wahlrechten orientierst Du Dich danach, ob die Wahlrechte für beide Rechtsanwendungen gelten. Ist bei einem ein Wahlrecht gegeben und beim anderen nicht musst Du den Wert angeben, bei dem kein Wahlrecht gegeben ist, der also quasi vorgeschrieben ist.
    VG, Luckygirl

    Fehlt nur noch ein Punkt: Abzug des Sonderausgabenpauschbetrages nach § 10 c (1) EStG. Dann hast Du das zu versteuernde Einkommen. (Das hatte ich nämlich auch vergessen.)
    Anschließend musst Du von der berechneten ESt noch die anrechenbare Kapitalertragsteuer abziehen.

    Hallo Rihanna.

    Die Werte der Erfolgsbilanz stimmen. Beim Aufwand musst Du aber die 13.200 und die 24.600 addieren (Kto. 652, beides Abschreibungen auf Sachanlagen). Dann packst Du auf die Seite den Ausgleichsposten in Höhe von 128.160 und kommst ebenfalls auf 948.560 (wie bei Erträgen).
    Bei der Inventurbilanz hast Du Fehler: Die noch nicht gutgeschriebenen Bankzinsen fehlen bei Aktiva (560,-, Sonstige Forderungen an Zinserträge). Aktiva-Summe: 2.792.160,-. Auf der Passivseite sind dann die 560,- zuviel, dafür hast Du Konto 480 vergessen: 37.400,-. Ergibt dann Passiva-Summe: 2.664.000 + Ausgleichsposten 128.160 = 2.792.160,-.

    LG,
    Luckygirl

    Beim Bau des Krankenhauses gilt für das Verhältnis der Bauunternehmen zur Stadt öffentliches Recht und dabei Verwaltungsrecht. Von Privatklinik steht da nix.
    Und das Kartellrecht trägt sowohl Merkmale des öffentlichen Rechts als auch des Privatrechts in sich. Im Bereich des öffentlichen Rechts gehört das Kartellrecht in den Bereich des besonderen Verwaltungsrecht. Steht jedenfalls so im Internet. Ich hab mal den Fernlehrer gefragt. Und der hat mir das so bestätigt

    Ging mir ähnlich wie Dir Jenny. Ich glaub, die absolut richtige Lösung gibt es nicht.
    Ich hab folgendes:
    a) Nationales Recht, Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Privates Recht, BGB und HGB
    b) Nationales Recht, Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Kartellrecht, Privates Recht
    c) Nationales Recht, Öffentliches Recht, Strafrecht, u. U. auch Privatrecht (wegen Schadenersatzansprüchen lt. BGB)
    VG,
    Dorthe