Beiträge von Luckygirl11

    Ich würde mal sagen Fertigerzeugnisse. Die Holzspäne werden ja so weiterverkauft. Wenn sie noch zugeschnitten oder bearbeitet werden müssten wären es unfertige Erzeugnisse. Die fehlende Verpackung allein macht kein unfertiges Erzeugnis.
    VG,
    Luckygirl

    Die Einkommensteuer ist seine Privatsache und hat daher mit der betrieblichen Buchhaltung nichts zu tun. Die anderen beiden Überweisungen stellen Privateinlagen dar, da er aus seinem Privatvermögen Verbindlichkeiten des Unternehmens getilgt hat.
    Per Umsatzsteuer 3.940 €
    VLL ggü. AOK 5.081 €
    an Privatkonto 9.021 €
    VG,
    Luckygirl

    Die Kosten für das Material und die Löhne sind ja eh schon in die Kosten und damit in die GuV eingegangen. Der Materialeinkauf wurde gebucht und ebenso die monatlichen Lohn- und Gehaltszahlungen. Damit ist der Kostenbereich erfasst. Stell Dir vor, das Regal wäre hergestellt und verkauft worden. Dann wäre das ja auch ein Ertrag.

    Wareneinkauf + Anschaffungsnebenkosten - Anschaffungspreisminderungen + Anfangsbestand - Endbestand .
    Also: 200.000 + 3.000 - 400 + 15.000 -20.000 = 197.600 Wareneinsatz.
    VG,
    Luckygirl

    Der Warenendbestand beträgt 92.900,-. Und nur dieser wird auch in das SBK übertragen (das Warenbestandskonto ist - wie der Name schon sagt - ein BESTANDSKonto und geht in die Bilanz ein). Zwischen Anfangs- und Endbestand liegt eine Differenz von 2.900,-, das ist der Betrag, der dem Lager hinzugekommen ist. Damit ist es quasi ein Ertrag, da dieser Wert neu geschaffen wurde. Die Warenbestandsveränderung wird in das Warenbestandsveränderungskonto übernommen (Warenbestände an Warenbestandsveränderungen). Das Warenbestandsveränderungskonto ist ein Erfolgskonto und wird über das GuV-Konto abgeschlossen (Warenbestandsveränderungen an GuV).
    Jetzt klar?

    Also zu Aufgabe 1: Da sind die Hefte scheinbar unterschiedlich. In meinem stand auch "verkaufte". Und dann musst Du es auch als Verkauf behandeln. Mit Wert 3,00 € ist der Verkaufspreis gemeint, also incl USt.
    Zu Aufgabe 8 hier meine Lösung (die war auch richtig): Hierbei handelt es sich um eine Lieferung nach § 3 (1) UStG. Zeitpunkt der Lieferung ist der 15.05.2007 (Beginn der Versendung, § 3 (6) UStG). Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3d S. 1 UStG und ist damit Ingelheim (Ort, an dem sich der Gegenstand am Ende der Versendung befindet). Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist nach § 1 (1) Nr. 5 UStG i. V. mit § 1 a UStG steuerbar (innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt für das Unternehmen des Erwerbers). Mangels Steuerbefreiung ist die Lieferung steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist nach § 10 (1) S. 1 USt das Entgelt in Höhe von 10.000,00 €. Der Steuersatz beträgt nach § 12 (1) UStG 19 %. Die Umsatzsteuer in Höhe von 1.900,00 € entsteht gem. § 13 (1) Nr. 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats, also am 16.05.2007. (Diese Erwerbssteuer ist gemäß § 15 (1) Nr. 3 UStG als Vorsteuer abzugsfähig.)

    Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO).
    Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen entstehen jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind (§ 37 (1) S. 2 EStG). Die Einkommensteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2007 entstand somit mit Beginn des 3. Vierteljahres 2007 (01.07.2007). Die Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2007 entstand somit mit Beginn des 4. Vierteljahres 2007 (01.10.2007).
    Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes (§ 36 (1) EStG). Die Einkommensteuerabschlusszahlung für 2006 ist demnach mit Ablauf des Kalenderjahres 2006 (Ablauf des 31.12.2006) entstanden.
    LG, Luckgirl

    Also das Heft kenne ich noch nicht. Ich würde allerdings mal sagen, dass Du hier unterscheiden musst zwischen Handels- und Steuerbilanz. In der HB sind nach § 256 HGB sämtliche Verfahren zulässig. Wenn Du Dich für ein Verfahren entschieden hast müssen auch die danach ermittelten Endbestände aktiviert werden. Die Anschaffungskosten am 31.12. sind dabei uninteressant. In der StB ist nur das Lifo-Verfahren nach § 6 (1) Nr. 2a EStG. R 6.9 EStR (und die Durchschnittsmethode)zulässig. Auch hier sind die tatsächlichen Anschaffungskosten zum 31.12. nicht von Bedeutung, es sei denn, es liegt eine dauernde Wertminderung vor. Dann müsste zum niedrigeren Wert bilanziert werden.
    LG, Luckygirl

    Zu Aufgabe 2: Das ist soweit richtig. Aber ich würde die Buchführungspflicht nach Handelsrecht noch mehr erläutern. Warum ist sie Kaufmann?
    Zu Aufgabe 3: Beleg-Nr. würde ich kennzeichnen vorweg mit EB für Eigenbeleg, also z. B. EB101 (für Abgrenzbarkeit zu anderen Belegarten). USt-Id.Nr.: Hab ich mir eine ausgedacht: DE123456789. Netto- und Bruttobetrag sind identisch da bei Eigenbelegen keine Vorsteuer abziehbar ist. Kontierung: Soll 6820, Haben 2880.
    LG, Luckygirl

    Werbungskosten: Gewerkschaftsbeitrag § 9 (1) Nr. 3 EStG, Fahrtkosten teilweise nach § 9 (2) S. 2 EStG
    Beiträge an Kegelclub und ADAC sind keine Werbungskosten, sondern gehören zur Privatsphäre nach § 12 EStG.
    Sozialversicherungsbeiträge sind ebenfalls keine Werbungskosten sondern gehören zu den Vorsorgeaufwendungen im Bereich der Sonderausgaben.
    LG, Luckygirl