Wo studierst Du denn? ILS oder SGD? Und wie weit bist Du schon?
Beiträge von Luckygirl11
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Also mit BilMoG hab ich mich noch nicht so auseinander gesetzt. Aber ich hab vor zwei Jahren meinen geprüften Bilanzbuchhalter gemacht und versuch mich jetzt am Steuerberater.
Gesetze nach dem neuesten Rechtsstand findest Du aber alle im Internet. Ich hab allerdings ne spezielle Software (Haufe), da bin ich immer uptodate. Viel schwieriger ist es, die verschiedenen Rechtslagen der unterschiedlichen Jahre zu beachten.
Was machst Du denn für einen Lehrgang? Also ich hatte damals noch einige Bücher aus der Ausbildungsreihe Bilanzbuchhalter vom Beck-Verlag.
Ansonsten frage mich halt. Wenn ich helfen kann..... -
Wenn ich das richtig sehe geht es nur um die handelsrechtliche Berücksichtigung und nicht um die steuerliche. Dann würd ich mal wie folgt antworten:
a) Beide Parteien sollten eine Rückstellung für drohende Prozesskosten bilden. Nach sorgfältiger kfm. Beurteilung ist mit der Eröffnung des Prozesses zu rechnen.
b) - d) ist für mich eigentlich dasselbe. Die Schadenersatzforderung kann nicht aktiviert werden da sie noch nicht realisiert ist, d.h. sie wurde noch nicht gerichtlich festgelegt. Für eventuelle Forderungen kann kein Aktivposten gebildet werden. Bei der gegnerischen Firma sollte auf jeden Fall eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Der Rückstellungsbetrag sollte in der Höhe gebildet werden, in der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 Absatz 1 Satz 2 HGB).
Schließlich kommt es auch meist drauf an, wie hoch der ausgewiesene Jahresüberschuss der Firmen sein soll. Mit den Bewertungsmöglichkeiten kann man schon einiges verändern. -
Die Aktivierung muss zum 20.02.2009 erfolgen. Dann beginnt auch die steuerliche AfA. Sie beginnt immer mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, d. h. von Besitz, Nutzen und Lasten. Siehe auch R 7.4 Abs. 1 Satz 1 EStR, § 11c EStDV.
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Hier mal meine Lösung
5. a)
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, § 19 (1) Nr. 1 EStG 50.000,- €
Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 (1) Nr. 7 EStG 15.000,- €
Steuerpflichtige Einnahmen 2007 65.000,-
Die Einnahmen aus der Veräußerung des Pkws gehören nicht zu den Sonstigen Einkünften, da zwischen dem Erwerb und dem Verkauf des Pkw ein Zeitraum von über einem Jahr liegt (§ 23 (1) Nr. 2 EStG).
Der Lottogewinn ist keine Einkommensart gem. § 2 (1) EStG und damit nicht einkommensteuerpflichtig.
b) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Der Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 180,00 € kann als Werbungskosten in Abzug gebracht werden gem. § 9 (1) Nr. 3 EStG. Von den Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw kann gemäß § 9 (2) S. 2 EStG folgender Betrag als Werbungskosten abgezogen werden: Von den 45 km können nur noch die Aufwendungen ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden: 45 km ./. 20 km = 25 km, 220 Tage x 25 km x 0,30 €/km = 1.650,00 €. Die Sozialversicherungsbeiträge sind keine Werbungskosten sondern als Vorsorgeaufwendungen im Bereich der Sonderausgaben in bestimmten Höchstgrenzen abziehbar. Hier muss dann eine Aufteilung nach Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 (1) Nr. 2 EStG) und sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 (1) Nr. 3 EStG) erfolgen.
Der Beitrag zum Kegelclub Gut Holz und der Beitrag für den ADAC gehören nicht zu den Werbungskosten, da sie der allgemeinen Lebensführung bzw. der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Sie sind gem. § 12 EStG als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. -
Nein, schau mal in dem anderen Beitrag nach. Da hab ich das grad beantwortet.
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Wieso nehmen die Schulden ab? Die Schulden nehmen zu. Es wird Ware gekauft (Erhöhung Vermögen), die noch nicht bezahlt wird (Erhöhung Schulden). Schuldwechsel sind auch Verbindlichkeiten.
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Kein Restverkaufserlös heißt ja nur, dass die Anlage nachher noch zu einem eventuell anderen Preis verkauft werden kann, als sie zu Buche steht. Dann hätte man beim Verkauf noch einen sonstigen betrieblichen Ertrag oder Aufwand. je nach aktuellem Buchwert. Der Zusatz ändert also nix.
Die andere Lösung ist meines Erachtens falsch. Wie gesagt: eine außerplanmäßige Afa wird nur einmal vorgenommen. Und wo bleibt die Zuschreibung/Wertaufholung? Falls es Dich etwas beruhigt: ich hab vor zwei Jahren meinen geprüften Bilanzbuchhalter gemacht
VG, Luckygirl -
Wo liegt denn Dein Problem?
Hast Du ein Fax? Dann könnte ich Dir meine Lösungen faxen. Ansonsten müsste ich es mal mit einscannen versuchen. Ist aber bei mir ziemlich kompliziert. -
Ich würde mal sagen: ja. Aber das kommt auch darauf an, wies im Heft gemacht wurde. Wie gesagt: Theorie und Praxis sind verschiedene Paar Schuhe
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Bei mir sieht das so im Grundbuch aus:
Datum........Beleg......Vorgang...........................Buchungssatz.............Betrag....
....................................................................Soll....Haben......Soll.......Haben
10.03.08.....ER 100....Zieleinkauf v. Rohstoffen.....2000....4400....10.000,-...11.190,-
.............................von Lieferer Koster.............2600................1.900,-..............
11.03.08.....AR 200...Zielverkauf v. eigenen Erz....2400....5000....23.800,-...20.000,-
............................an Kunden Foster..........................4800....................3.800,-
17.03.08.....ZE 111...Bank-ÜW von Kunde Foster..2800....2400....23.800,-...23.800,-
............................für Beleg AR 200................................................................
Die Übertragung in die T-Konten muss dann nur noch analog den o. g. Zahlen erfolgen:
Konto 2000: im Soll Gegenkonto 4400 - Betrag 10.000
Konto 2400: im Soll Gegenkonto 5000 - Betrag 20.000, im Soll Gegenkonto 4800 - Betrag 3.800, im Haben Gegenkonto 2800 - Betrag 23.800
Konto 2600: im Soll Gegenkonto 4400 - Betrag 1.900
Konto 2800: im Soll Gegenkonto 2400 - Betrag 23.800
Konto 4400: im Haben Gegenkonto 2000 - Betrag 10.000, im Haben Gegenkonto 2600 - Betrag 1.900
Konto 4800: im Haben Gegenkonto 2400 - Betrag 3.800
Konto 5000: im Haben Gegenkonto 2400 - Betrag 20.000
Konto Lieferant Koster: im Haben Gegenkonto 2000/2600 - Betrag 11.190
Konto Kunde Foster: im Soll Gegenkonto 5000/4800 - Betrag 23.800, im Haben Gegenkonto 2800 - Betrag 23.800
LG, Luckygirl -
Da ich keine Eröffnungsbilanz vorliegen hatte hab ich gesagt: gegen USt. Geht natürlich auch gegen Verb. gg. Finanzbehörden. Wobei in der betrielbichen Praxis (bei mir zumindest in all den Jahren) so ein Konto eigentlich nicht existiert hat. Da gabs nur die Konten USt und Verb. aus Lohnsteuer.
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LuVI0002: Von welchem Heft redest Du? BIL01? Und welche Ausgabe? Meins hatte die Nr. 0308 K23.
LG, Luckygirl -
Eine außerplanmäßige Afa wird nur ein einziges Mal vorgenommen. Von dem Zeitpunkt an wird dann die planmäßige Afa nach dem neuen Buchwert neu berechnet. Wenn der Grund für die außerplanmäßige Wertminderung wegfällt musst Du wieder berichtigen, also zuschreiben bzw. wertaufholen - auf den Wert, der ohne die außerplanmäßige Afa jetzt da wäre. Danach wird die Afa wieder wie am Anfang vorgenommen. (Die Zuschreibung wird anteilig um die theoretisch bisher angefallene Afa wieder gekürzt. )Das ganze sieht dann so aus:
2000: planm. Afa 20.000, Buchwert 31.12.: 180.000
2001: planm. Afa 20.000, außerplanm. Afa 15.000, Buchwert 31.12.: 145.000
Jetzt wird die Afa neu berechnet: 145.000 / 8 Jahre Restnutzung: 18.125/Jahr
2002: planm. Afa 18.125, Buchwert 31.12.: 126.875
2003: planm. Afa 18.125, Buchwert 31.12.: 108.750
2004: planm. Afa 18.125
Nach 5 Jahren ursprünglicher planmäßiger Afa wäre der Restbuchwert jetzt noch 100.000. Der Grund für die außerplanmäßige Afa ist entfallen, also musst Du wieder auf die 100.000 kommen. 108.750 ./. 18.125 AfA = 90.625. 100.000 ./. 90.625 = 9.375
Zuschreibung in 2004: 9.375
108.750 ./. 18.125 Afa + 9.375 Zuschreibung = Buchwert 31.12.: 100.000
2005: planm. Afa 20.000, Buchwert 31.12.: 80.000
2006: planm. Afa 20.000, Buchwert 31.12.: 60.000
2007: planm. Afa 20.000, Buchwert 31.12.: 40.000
2008: planm. Afa 20.000, Buchwert 31.12.: 20.000
2009: planm. Afa 20.000, Buchwert 31.12.: 0 (bzw. Erinnerungswert 1,- €, wenn die Maschine noch vorhanden ist.
VG,
Luckygirl -
Hallo Annette,
hab BIL01 auch schon hinter mir. Wo hängt's denn?
LG,
Luckygirl -
Also mein Lernheft hierzu ist schon was älter, aber ich denke, im Bereich KoKa werden die Hefte nicht so oft geändert.
Meine Lösung war:
Mindest-Soll-Deckungsbeitrag Bereich II...............160.000,- (in Aufgabe vorgegeben)
+ nicht ausgabewirksame Bereichsfixkosten............70.000,- (AfA und Rückst. Ber.2)
+ ausgabewirksame Bereichsfixkosten..................255.000,-
+ ausgabewirksame Produktruppenfixkosten........... 20.000,-
Mindest-Soll-DB der Erz. B1+B2 über die var.Kosten 505.000,-
Das war damals zumindest richtig.
LG,
Luckygirl -
20.000 pro Jahr stimmen. Die außerplanmäßige AfA wird nur ein einziges Mal vorgenommen - nämlich im Jahr 01. Zum Ende des Jahres 04 musst Du wieder auf den Wert zuschreiben, der bei normalem linearen Afa-Verlauf eigentlich vorhanden wäre (ohne die außerplanmäßige Afa). Dann geht die Afa wieder ihren normalen linearen Weg. (In den Jahren 02 - 04 wird aber auch linear abgeschrieben.)
VG,
Luckygirl -
Ich hab den geprüften BiBu vor zwei Jahren per Fernstudium gemacht - über ILS. Einfach ist es nicht, aber es ist auch zu schaffen. Ich hatte eine Mitstudentin im Forum von ILS kennengelernt, mit der ich mich regelmäßig ausgetauscht habe, zumindest was die ILS-Lernhefte anging. Die Prüfungsvorbereitung für die IHK, also das Wiederholen, musste ich natürlich allein machen. Trotzdem hats geklappt.
LG,
Luckygirl -
So hab ich auch geantwortet. Ist aber leider falsch. Durch die Festlegung von Preisen in einer Zentralverwaltungswirtschaft wird der Konsum in eine bestimmte Richtung "gelenkt". Teurere Produkte werden dann halt nicht gekauft, billigere Produkte werden verstärkt nachgefragt. So braucht die festgelegte Produktionsmenge nicht anderer Nachfrage angepasst zu werden.
VG,
Luckygirl -