Ist alles richtig.
LG, Luckygirl
Beiträge von Luckygirl11
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Hallo katze,
da liegst Du leider falsch. Die Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften liegt bei 20 % lt. § 43a (1) Nr. 1 EStG (für 2007).
Und da sie bereits von der GmbH abgeführt wurde kann Asterix sie bei seiner Einkommensteuerschuld anrechen. Ich hatte das seinerzeit auch übersehen, ist aber in der Lösung so vorgegeben.
LG, Luckygirl -
Dann stimmt was nicht bei Dir. Von dem bei Katze genannten Ergebnis müssen noch die 16.000 Kapitalertragsteuer abgezogen werden. Ansonsten stimmt die Rechnung. Bleiben 1.207,05 noch zu zahlende Steuer.
LG, Luckygirl -
Du musst vergleichen: entweder Kosten nach der 1 %-Methode (wie bei Dir dargestellt) oder die tatsächlich angefallenen Kosten im Verhältnis geschäftliche Nutzung zur privaten Nutzung (dann musst Du sämtliche Kosten berücksichtigen, von AfA bis Treibstoff). Bei der 1%-Methode musst Du vom Bruttolistenpreis ausgehen, also von 30.000. Ein eventuell gewährter Rabatt des Autohauses darf nicht berücksichtigt werden. Ich weiß sowieso nicht, wieso Du von 28.000 ausgehst - wo kommt die Zahl denn her?
LG, Luckygirl -
Ich weiß ja nicht, wie Deine Aufgabenstellung war. Aber bei mir stand drin, dass die aufgeführten Sachverhalte sich bisher in der Bilanz erfolgswirksam ausgewirkt haben (und damit sind alle Sachverhalte gemeint).
Danach gehend musst Du die vGA's hinzurechnen, gleichfalls die bisher gezahlte sowie zurückgestellte KöSt, und die Investitionsrücklage muss abgezogen werden. Ergibt einen körperschaftsteuerlichen Gewinn von 120.000 und eine KöSt von 30.000.
Bei b) kannst Du von der errechneten ESt noch die anrechenbare Kapitalertragsteuer abziehen, die von der GmbH bereits einbehalten wurde.
LG, Luckygirl -
Aber die Projektgesellschaft will das Gebäude doch nicht selbst vermieten. Sie will es verkaufen. Damit passt die Lösung wieder nicht.
Ist das fett gedruckte eigentlich von Dir oder gehört es zur Aufgabenstellung? -
Mach ich hier eigentlich Deine ganzen Aufgaben?
Also ich würde wie folgt schätzen:
Zu 5: Ich würde sagen: nur an einem, nämlich im Inland (Leistungsort).
Belegnachweis und Buchnachweis: Finde ich auch keine Definition zu. Aber: Keine Buchung ohne Beleg! Die Nachweise sind auch im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen wichtig. Schau mal in die §§ 8, 13, 17a und 17c UStDV. Weiterhin noch Abschnitte 125, 131-136 UStR.
Unternehmensberater (hab ich übersehen): Sonstige Leistung nach § 3 (9) UStG. Kein Katalogumsatz, keine sonstige Besonderheit (glaube ich wenigstens). Damit Ort der Leistung nach § 3a (1) im Inland. Steuerbar und steuerpflichtig im Inland.
Projektgesellschaft: Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstanden habe. Was ist mit Stufe 1 beim Kaufvertrag gemeint? Unabhängig davon ist der Grundstücksverkauf gem. § 4 Nr. 9a UStG prinzipiell erst mal steuerfrei, egal ob bisher Vorsteuern gezogen wurden oder nicht. Die Optionsmöglichkeit besteht natürlich. Mir ist nur nicht klar, was das bringen sollte. Hier kann ich Dir auch nicht helfen.
Kapitalgesellschaften: Organschaft liegt nach § 2 (2) Nr. 2 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Die Beurteilung kann hier mangels anderer Angaben nur nach den Anteilen erfolgen. Meines Erachtens müssen hier A und B Umsatzsteuererklärungen abgeben. A hält unmittelbar und mittelbar die Mehrheitsanteile an C (Nr. 21 (4) UStR). Demzufolge ist C nicht selbständig unternehmerisch tätig. A gibt die Erklärungen für A und C als A ab. A ist aber nicht mehrheitlich beteiligt an B. B ist auch nicht mehrheitlich beteiligt an C. Somit müsste B für sich selbst Umsatzsteuererklärungen abgeben. Mehr weiß ich hierzu auch nicht. -
Hallo liebe Mitstreitenden,
ich brauche mal eben einen Denkanstoss zu folgender Aufgabe:
Herr Meyer hat vom Versandhaus eine Rechnung über 180 € zugesandt bekommen. Da er bei dem Versandhaus etwas bestellt hat, geht er davon aus, dass er Vorkasse leisten muss, und bezahlt. Nachdem Herr Mayer wenige Tage später eine zweite - diesmal richtige - Rechnung über einen geringeren Betrag erhält, erkennt er, dass beim Versandhaus eine Personendatenverwechslung geschehen sein muss. Er möchte sein überzahltes Geld zurückhaben. Das Versandhaus stellt sich auf den Standpunkt, Herr Mayer müsse erst einmal beweisen, dass das Unternehmen ein Verschulden trifft. Stimmt das?
Also ich bin der Meinung, dass das nicht stimmt. Mir fehlt nur die richtige Begründung. Der Kaufvertrag ist zustande gekommen. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft wurde nach § 433 BGB erfüllt. Es handelt sich also um einen Mangel im Erfüllungsgeschäft. Ist hier eine Anfechtung wegen Irrtums möglich? Weiterhin ist das Geschäft für das Versandhaus ein Handelsgeschäft, so dass hier zusätzlich das HGB zu beachten ist. Kann hier mit der Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns nach § 347 HGB argumentiert werden?
Und sollte hier eventuell auch auf das BDSG eingegangen werden - wegen Vertauschung der Personendaten? Bin für jede Hilfe dankbar!
LG,
Luckygirl -
Die Pacht für das Grundstück muss gem. § 8 Nr. 7 GewStG nicht hinzugerechnet werden, da es sich um Grundbesitz handelt (s. a. 53. (6) S. 6 GewStR).
LG, Luckygirl -
Die Lösung sieht so aus:
Plan-Ausführungszeit (4x200) x 120 Min. = 96.000 Min.
Plan-Rüstzeit 4 x 240 Min.....................= ....960 Min.
Gesamt-Planzeit....................................96.960 Min.
Grenzplankosten/Min. 124.000 / 96.960 = 1,278878 €/Min.
Soll-Kosten II: 1,278878 x (4x240+720x120) = 111.723 €
./. Soll-Kosten I: 720 x 155 =.......................111.600 €
Seriengrößenabweichung...................................123 €
Ermittlung der Restverbrauchsabweichung:
Ist-Kosten...........................116.000 €
./. Soll-Kosten II...................111.723 €
= Restverbrauchsabweichung......4.227 €
LG, Luckygirl -
Also hier mal meine Antworten:
2. Bei der Steuerfestsetzung von Witwe Bolte kommen je nach Sachlage zwei Berichtigungs- bzw. Änderungsmöglichkeiten des Steuerbescheides in Betracht. Zum einen ist dies die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO. Hiermit sind Schreib-, Rechenfehler oder ähnliches gemeint, also rein mechanische Fehler. Diese können jederzeit bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung berichtigt werden (§ 129 S. 1 AO, § 169 (1) S. 2 AO). Es ist jedoch keine Berichtigung möglich, wenn die nicht nur theoretische Möglichkeit eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung besteht. Die Festsetzungsfrist nach den §§ 169, 170 AO ist noch nicht abgelaufen, so dass Witwe Bolte bei offenbaren Unrichtigkeiten in ihrem Steuerbescheid einen Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung stellen könnte.
Sollten die Fehler allerdings in der Rechtsanwendung bestehen hätte sie nur einen Antrag auf Änderung nach § 172 (1) Nr. 2a AO stellen bzw. Einspruch nach § 355 (1) AO einlegen können. Der Antrag auf Änderung ist aber, im Falle, dass es zugunsten des Steuerpflichtigen sein soll, nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist möglich – genau wie der Einspruch.
Der Einkommensteuerbescheid von Witwe Bolte gilt gem. § 122 (2) Nr. 1 AO am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Aufgabe zur Post: 19.07.05 (Dienstag), Bekanntgabe 22.07.05 (Freitag). Der nach § 347 (1) AO statthafte Einspruch gegen den Steuerbescheid bzw. der Antrag auf Änderung nach § 172 (1) Nr. 2a AO ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen (§ 355 (1) AO). Dies wäre der 22.08.05. Damit ist die Frist für die Einlage eines Einspruchs abgelaufen („Sprechstunde“ am 06.09.2005).
Grausam wird ihr also raten, bei offenbaren Unrichtigkeiten einen Antrag auf Änderung zu stellen, bei anderen Fehlern nichts mehr zu veranlassen, da die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist.
5e) Haftung bedeutet grundsätzlich, dass jemand für einen Schaden einstehen muss. Man unterscheidet zwischen dinglicher und persönlicher Haftung. Im Steuerrecht bedeutet Haftung das Einstehen für eine fremde Schuld. Die Haftung greift, wenn der eigentliche Steuerschuldner ganz oder teilweise zahlungsunfähig ist oder verstorben ist. Dann kann der (gesetzliche) Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
- Gemäß § 69 AO haften die gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigten (§§ 34 und 35 AO), soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet also z. B. bei einer nicht eingereichten Lohnsteueranmeldung für die (daraus resultierend) nicht erhobene (abgeführte) Lohnsteuer.
- § 75 AO behandelt die Haftung des Betriebsübernehmers. Der Erwerber eines Unternehmens haftet für die im Betrieb begründeten Steuern und Steuernabzugsbeträge unter der Voraussetzung, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Jahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Wenn ein Betrieb also z. B. am 01.03.2008 übereignet wird haftet der Erwerber für die Umsatzsteuerschuld 2007, sofern diese Zahlung noch nicht geleistet wurde.
- Das EStG sieht in § 42 d die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuerschulden vor. Sie betrifft im Wesentlichen die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und der im Lohnsteuerjahresausgleich zu viel erstatteten Lohn-steuer sowie eventuellen Haftungsübernahme bei Arbeitnehmerüberlassung.
- Nach § 25 (1) HGB haftet der Erwerber eines Handelsgewerbes, wenn er das Handelsgewerbe unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Eine abweichende Regelung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie im Handelsregister veröffentlicht wird.
LG, Luckygirl -
Ich habe noch gar keine Heftnummer. Das Heft kommt bei mir erst später dran. Ich hab aber schon ein Fernstudium als geprüfte Bilanzbuchhalterin hinter mir. Und da hab ich das eben anders gelernt.
Aber wenn Deine Aufgabenstellung mit der von Paula übereinstimmt und Du volle Punktzahl dafür bekommen hast musst Du wohl rechthaben. Das hatte ich nicht gewusst, bevor ich meinen Kommentar abgegeben hab.
LG, Luckygirl -
Ich weiß ja nicht, vielleicht war die Aufgabe bei Simone anders gestellt. Eigentlich ist es so, wie ich bereits ausgeführt habe. Solange der Bilanzgewinn in die Rücklagen eingestellt wird ist er Eigenfinanzierung. Sobald er aber ausgeschüttet wird oder auf die Verrechnungskonten der Gesellschafter gebucht wird (je nach Gesellschaftsform) gehört er nicht mehr der Gesellschaft sondern den Gesellschaftern und ist damit Fremdkapital.
So Monemaus, jetzt bis Du wieder dran Nichts für ungut.... -
Hallo Ihr Zwei,
bin leider etwas anderer Meinung. Wenn der Bilanzgewinn ausgeschüttet werden soll, dann steht er ja den Gesellschaftern zu und ist somit Fremdkapital. Nur nicht ausgeschütteter Bilanzgewinn (also zur Einstellung in Rücklagen etc.) gehört zur Eigenfinanzierung.
LG, Luckygirl -
Hat was länger gedauert wegen der Menge J. Meine Antworten sind aber alle ohne Gewähr, manchmal bin ich mir auch nicht ganz sicher (vor allem 6e). Kannst mir ja mal Bescheid sagen, wie die offiziellen Lösungen sind. Interessiert mich auch.
Zu 1.:
Würde auch sagen innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a (1) UStG. Es steht in der Aufgabe leider nur nicht, ob der Veräußerer ein Unternehmer ist, der die Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens durchführt (§ 1a (1) Nr. 3.) Das ist gleichfalls eine Voraussetzung für den innerg. Erwerb. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs wäre dann nach § 3d am Ende der Beförderung, also im Inland. Damit ist der innerge. Erwerb steuerbar nach § 1 (1) Nr. 5 und mangels Steuerfreiheit auch steuerpflichtig. Gleichzeitig kann der deutsche Händler in selber Höhe einen Vorsteuerabzug geltend machen nach § 15 (1) Nr. 3.
Zu 2.:
Schweizer Unternehmer oder Privatperson: Ort der Lieferung ist nach § 3 (6) das Inland. Also steuerbar nach § 1 (1) Nr. 1 und steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1a) i. V. mit § 6 (1) Nr. 1
Französischer Unternehmer: Ort der Lieferung nach § 3 (6) im Inland. Steuerbar. Innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a (1) und steuerfrei nach § 4 Nr. 1 b).
Französische Privatperson: Ort der Lieferung nach § 3c am Ende der Beförderung, in Frankreich. Damit in Deutschland nicht steuerbar und somit auch nicht steuerpflichtig. (Kleinunternehmerregelung/Lieferschwelle nicht beachtet)
Zu 3.:
Sonstige Leistung. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a (1) im Inland.
Zu 4.:
Die Privatperson gilt in diesem Fall als Unternehmer nach § 2 (1) UStG. Steuerbar. Grundsätzlich sind Grundstücksverkäufe steuerfrei nach § 4 Nr. 9a). Es gibt aber die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung zu verzichten (§ 9), d. h. zur Steuerpflicht zu optieren. Je nach gewählter Variante ist der Verkauf entweder steuerfrei oder steuerpflichtig. Der Gebäudeverkauf ist unabhängig von den Vermietungen zu sehen.
Zu 5.:
Beförderungsleistung nach § 3b. Da innergemeinschaftliche Beförderungsleistung ist der Leistungsort am Anfang der Beförderung – im Inland (§ 3b (3). Der Weg über die Schweiz ist nicht zu beachten (Nr. 42d (1) Satz 5 UStR). Da Leistungsort im Inland: steuerbar und steuerpflichtig. (Voraussetzung: Nennung der USt-IdNr.) Das Be- und Entladen der Maschine stellt eine Nebenleistung dar und teilt das Schicksal der Hauptleistung (Nr. 42f (1) UStR).
Zu 6.
a) Werklieferung nach § 3 (4). Da ruhende Lieferung: Ort der Lieferung nach § 3 (7) dort, wo sich das Gebäude befindet, im Elsass.
b) Sonstige Leistung, Katalogumsatz nach § 3a (4) Nr. 3. Aber Empfänger ist kein Unternehmer. Es gilt die Regelung des Sitzprinzips (§ 3a (1)): der Ort der sonstigen Leistung ist beim Sitz des Rechtsanwalts im Inland. (Die Beratung in Zusammenhang mit Grundstücksangelegenheiten zählt nicht unter § 3a (2), s. Nr. 34 (9) Nr. 4 UStR).
c) Sonstige Leistung . Ort der sonstigen Leistung nach § 3a (1) am Ort des Immobilienbesitzers. (Auch die Anzeige gehört nicht in den Bereich der Grundstücksangelegenheiten nach § 3a (2), s. Nr. 34 (9) Nr. 2 UStR).
d) Sonstige Leistung wie unter b). der Ort der sonstigen Leistung ist beim Sitz des Rechtsanwalts im Inland. (Die Beratung in Zusammenhang mit Grundstücksangelegenheiten zählt nicht unter § 3a (2), s. Nr. 34 (9) Nr. 4 UStR).
e) Innergemeinschaftliche Lieferung? Damit wäre Ort der Lieferung nach § 3 (6) Frankreich. Der badische Unternehmer muss sich dort entsprechend in das Besteuerungsverfahren einreihen. Bin mir aber nicht sicher. -
In welchem Zusammenhang steht der denn? Könnte HSH ein Bankkonto sein?
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Naja, kommt drauf an... Manches geht, bei anderen hab ich so meine Probs.
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Zunächst musst Du die produzierte Menge je Sorte mit der entsprechenden Äquivalenzziffer multiplizieren, dann erhälst Du die Anzahl der Recheneinheiten je Sorte. Die Gesamtkosten werden durch die Gesamtzahl der Recheneinheiten dividiert, dann bekommst Du die Herstellkosten pro Recheneinheit raus. Jetzt multiplizierst Du die Recheneinheiten je Sorte mit den Herstellkosten je Recheneinheit und erhältst die Herstellkosten je Sorte. (Dividiert durch die hergestellte Menge je Sorte = Herstellkosten je Liter)
A: 70.000 x ÄZ 1,00 = 70.000 RE = 1.006.250 Gesamt = 14,375 /Liter
B: 40.000 x ÄZ 0,95 = 38.000 RE = ...546.250 Gesamt = 13,6563 /Liter
C: 80.000 x ÄZ 1,15 = 92.000 RE = 1.322.500 Gesamt = 16,5313 /Liter
2.875.000 Gesamtkosten / 200.000 RE (Recheneinheiten) = 14,375 Kosten/RE
Die Verwaltungs- und Vertriebskosten musst Du jetzt noch prozentual auf die Menge der verkauften Sorten aufteilen und zu den Herstellkosten je Liter addieren, dann hast Du die Selbstkosten je Liter.
Verkauft gesamt: 67.000 + 38.000 + 75.000 = 180.000 Liter
475.000 Gesamtkosten / 180.000 Liter = 2,6389 Verw.- u. Vertriebskosten pro Liter
Sorte A: 14,375 HK + 2,6389 Verw./Vertr.Kosten = 17,0139 Selbskosten pro Liter
Sorte B: 13,6563 HK + 2,6389 Verw./Vertr.Kosten = 16,2952 SK/Liter
Sorte C: 16,5313 HK + 2,6389 Verw./Vertr.Kosten = 19,1702 SK/Liter -
Hallo Brigitte,
Du hast den Veräußerungserlös vergessen. Außerdem hab ich im Jahr 04 einen etwas anderen Multiplikator raus. Außerdem stimmt Deine Addition nicht. Nachstehend geb ich Dir mal meine Lösung.
Kapitalwert = - 100.000 – (50.000/1,06) + (10.000/1,06²) + (80.000/1,06³) + (70.000/1,06⁴) + (65.000/1,06⁵) + (15.000/1,06⁶)
..............................- 100.000,00
- 50.000 x 0,94340 =.- 47.170,00
10.000 x 0,89000 =...... 8.900,00
80.000 x 0,83962 =.... 67.169,60
70.000 x 0,79209 =.... 55.446,30
65.000 x 0,74726 =.... 48.571,90
15.000 x 0,70496 =.... 10.574,40
Kapitalwert................ 43.492,20
Annuität: 43.492,20 x 0,20336263 = 8.844,69
b) Die Annuitätenmethode stellt eine Erweiterung der Kapitalwertmethode dar. Beide gehören zu der dynamischen Investitionsrechnung.
Bei der Kapitalwertmethode werden alle durch eine Investition verursachten Einnahmen und Ausgaben auf den Investitionszeitpunkt abgezinst. Ein positiver Kapitalwert bringt zum Ausdruck, dass eine Investition das eingesetzte Kapital nebst der erwarteten Verzinsung zurückspielt und daneben ein Überschuss entsteht. Der Zinseszinseffekt wird berücksichtigt.
Bei der Annuitätenmethode als Fortführung der Kapitalwertmethode wird ermittelt, welcher Betrag sich ergibt, wenn der Kapitalwert des Investitionsobjektes in jährlich gleichbleibende Beträge (Annuitäten) umgerechnet wird. Der zuerst ermittelte Kapitalwert wird also auf jährliche Durchschnittswerte umgerechnet. Dies geschieht, da man in der Praxis gewohnt ist, mit periodisierten Größen zu rechnen. -
Hat auch seine Vorteile. So kannst Du die Lehrer wenigstens immer Fragen. Mit den Fernlehrern ist das manchmal so ne Sache....