Also, ich denke, dass Deine Lösungen richtig sind. Ich wüsste nicht, welchen Unterschied es macht, ob die Ware bereits auf Lager ist oder nicht. Der drohende Verlust aus einem schwebenden Geschäft bezieht sich schließlich auf den Verkauf der X-GmbH an den Kunden.
Zu b)a) Entgangene Gewinne sind nicht rückstellungsfähig. Einkaufspreis = Verkaufspreis. Daher keine Rückstellung.
Zu b)b) Hier handelt es sich sowieso nicht um einen Verlust bzw. Aufwand. Daher ist in keinem Fall eine Rückstellung bildungsfähig.
Zu b)c) Das ist genau der gleiche Fall wie bei a).
VG, Luckygirl
Beiträge von Luckygirl11
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Da die Zahlen in eine vorhandene Tabelle eingetragen werden mussten hab ich leider keine "PC-Version" der Lösung. Tut mir leid, alles nur handschriftlich gemacht.
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Schreib mal die Frage auf, vielleicht kann man Dir ja auch so helfen....
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Wie schon gesagt: mit dem Bilmog hab ich mich noch nicht befasst. Das schaff ich jetzt auf die Schnelle auch nicht. Aber ich kann Dir die Lösungen nach alter Rechtslage sagen:
HB Aktivierungswahlrecht, StB Aktivierungsverbot:
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
Abgrenzung latente Steuern
Vermögensgegenstände mit einer privaten Nutzung von mehr als 90 %
Vermögensgegenstände der Liebhaberei
HB Aktivierungswahlrecht, StB Aktivierungspflicht:
Disagio
derivater Geschäfts- oder Firmentwert
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern
als Aufwand berücksichtige USt auf Anzahlungen
HB Aktiverungsfplicht, StB Aktivierungsverbot:
Bilanzierungshilfe für latente Steuern in Konzernbilanzen
HB Passivierungswahlrecht, StB Passivierungsverbot:
Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen innerhalb von 4-12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
Rückstellungen nach § 249 (2) HGB
HB Passivierungspflicht, StB Passivierungsverbot:
Drohverlustrückstellungen
Abgrenzung latenter Steuern
HB Passivierungspflicht, StB Passivierungspflicht mit Vorbehalten/Einschränkungen:
Verpflichtungen, die nur aus künfigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind
Rückstellungen wegen Schutzrechtsverletzungen
Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums
Bewertungsabweichungen HB/StB:
HB: Ansatz der Entnahmen auch zu Buchwerten, StB: Ansatz zum Teilwert
HB: Bewertung von Einlagen auch zum Verkehrswert, StB: Ansatz generell zum Teilwert
HB: planmäßige Regelabschreibung, StB: Abschreibung i. d. R. nach § 7 EStG
HB: außerplanmäßige Abschreibung auch bei vorübergehender Wertminderunge, StB: Teilwertabschreibung nur bei voraussischtlich dauernder Wertminderung
HB: Gestaltungsmöglichkeit bei der Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes, StB: Abschreibung nach § 7 (1) S. 3 EStG auf 15 Jahre
HB: generelles Zuschreibungswahlrecht bei Nichtkapitalgesellschaften, StB: generelle Zuschreibungspflicht
HB: Abschreibung uach nach § 253 (3) S. 3 und (4) HGB, StB: nicht zulässig
HB: Ansatz von Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag, StB: Abzinsungspflicht
HB: Rückstellungen sind nach vernünftiger kfm. Beurteilung zu bewerten, StB: Bewertung unter Beachtung des § 6 (1) Nr. 3a EStG
HB: Abzinsung von Rückstellung nur, wenn die ihnen zugrunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält, StB: Abzinsung generell mit 5,5 %
HB: Unentgeltliche Übertragung einzelner Vermögensgegenstände mit Null oder geschätzten AK, StB: Ansatz mit dem gemeinen Wert
HB: durch Tausch erworbene Vermögensgegenstände sind mit dem Buchwert oder dessen höherem Tageswert anzusetzen, StB: Bewertung mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert)
HB: Pensionsrückstellungen anzusetzen auch nach dem Gegenwartsverfahren, StB: Bewertung gem. § 6a (3) und (4) EStG nach dem Teilwertverfahren mit einem Rechenzins von 6 %
HB: Material-, Fertigungs- und Sondereinzelkosten bilden die Wertuntergrenze, StB: für den Ausweis in der StB Erhöhung der handelsrechtlichen Wertuntergrenze um die Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie die Abschreibungen
HB: Verbrauchsfolgeverfahren generell zulässig, StB: nur lifo-Verfahren zulässig
Weiterhin sind bestimmte Aufwendungen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses steuerlich nicht abzugsfähig (Körperschaftsteuer, bestimmte Aufwendungen für Mitunternehmer wie Zinsen und Tätigkeitsvergütungen an Gesellschafter von Personengesellschaften, Betriebsausgaben i. S. des § 4 (5) und (6) EStG.
Jetzt musst Du nur noch schauen, was davon noch gilt -
Zu Aufgabe 1:
Bei dem angemieteten Lagerplatz handelt es sich um Grundbesitz, für den eine Zurechnung der hälftigen Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7 GewStG somit nicht in Betracht kommt. Keine Hinzurechnung. -
Hast recht. 7 %. Ich hab nicht an die Essensvorrichtung gedacht.
Esel müsste Maultier sein (heißt ja auch Maultier und Mauesel).
Ich tendier auch mehr zu innergem. Lieferung. -
Beim Kiesvorkommen im Elsass bin ich mir eh nicht ganz sicher.
Allerdings hab ich mir grad mal R 34 (7) UStR angeschaut. Der spricht von Sonstigen Leistungen ZUM Gewinnen von Bodenschätzen, nicht vom Gewinnen selbst. Damit könnten auch Vorarbeiten gemeint sein, um später die Bodenschätze gewinnen zu können.
Also bleibt nach wie vor der Zweifel. -
Achja, die Pizza vom Lieferservice hatte ich übersehen: Regelsteuersatz 19 %. Ist wie Essen im Restaurant.
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Was ist denn Reverse Charge???
Und was soll mit R39a sein? Da wird doch nur der Begriff Telekommunikationsleistungen erklärt. Und in der Aufgabenstellung gibt es hierzu keine Besonderheiten. -
Steuersätze:
Bei Lebensmitteln ist der Steuersatz in der Regel 7 %. Ich hab auch in die Anlage 2 geschaut, das tiefgefrorene Hähnchen aber leider nicht gefunden. Vielleicht gehört es aber unter Nr. 5a, Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, je nachdem, ob man das „Mägen von“ nur den Hausrindern zuweist oder den Hausrindern und dem Hausgeflügel… Man könnte es ja so verstehen: (Mägen von Hausrindern) und Hausgeflügel. -
Amerikanische Telefongesellschaft:
Sonstige Leistung ist o. K. Bevor Du aber von steuerbar und steuerpflichtig sprichst musst Du zuerst den Leistungsort festlegen. Nur wenn der im Inland liegt ist der Umsatz auch steuerbar.
Katalogumsatz nach § 3a (4) Nr. 12 i.O.
Daher liegt der Ort der sonstigen Leistung bei der Kabelfabrik (Unternehmer) im Inland und die Leistung ist steuerbar (§ 3a (3) UStG), mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig.
Bei der Privatperson liegt der Leistungsort nach § 3a (1) bei der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers – in Amerika. Dieser Umsatz ist daher in Deutschland nicht steuerbar. -
Umsatzsteuerschuld-Ermittlung:
a) Die Umsätze des Unternehmers werden i. d. R. der Umsatzsteuer unterworfen. Dabei muss der Unternehmer auf die Netto-Beträge der Umsätze die entsprechende Umsatzsteuer berechnen. Von der so ermittelten Umsatzsteuer eines Voranmeldungszeitraumes wird die dem Unternehmer von seinen Lieferanten in Rechnung gestellte Vorsteuer abgezogen. Der Saldo zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer eines Voranmeldungszeitraumes ist die Zahllast, die der Unternehmer an das FA abzuführen hat.
b) ist in Ordnung. Ich würde aber den Begriff Zahllast verwenden.
c) ist in Ordnung. Allerdings sind schriftliche Umsatzsteuervoranmeldungen nur noch in Ausnahmefällen (bei besonderer Härte) erlaubt. Vielleicht solltest Du auch noch anführen, dass der Unternehmer für das gesamte Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung abzugeben hat, in der die Werte der USt-VA’s einfließen.
d) Die Meldungen heißen Umsatzsteuer-Voranmeldungen (bzw. Umsatzsteuer-Erklärung zum Jahresende).
e) Im Prinzip richtig. Ich würde noch einen Hinweis auf § 18 UStG geben. Mir ist aber nicht klar, was die Bemerkung bei vierteljährlich „für Januar, Februar, ….“ zu bedeuten hat… Außerdem würde ich überall hinschreiben: Abgabe bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraumes. Außerdem der Hinweis auf Dauerfristverlängerungsmöglichkeit nach § 18 (6) UStG: bringt einen Monat mehr Zeit.
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Sorry, das es so lang gedauert hat. Aber irgendwie bin ich in letzter Zeit zu müde für alles Wieso bin ich Dich dann für 8 Monate los???
OK, dann will ich mal anfangen.
Allphasennetto-Umsatzsteuer:
Im Prinzip ist Deine Lösung richtig, aber sie ist ein bisschen krude formuliert.
Falls C zahlungsunfähig wird: dann erhält das Finanzamt zunächst die Umsatzsteuer für das Geschäft zwischen C und D nicht. Hier wäre dann die Haftungsfrage bei C zu klären (Unternehmensform etc.). Die Umsatzsteuer für das Geschäft von B an C wird erst mal von B angemeldet und abgeführt. Wenn B dann die Forderung als uneinbringlich ausbucht wird bei B die Umsatzsteuer korrigiert. Damit muss das Finanzamt die Umsatzsteuer wieder zurück erstatten.
Falls die Privatperson zahlungsunfähig wird: Die Umsatzsteuer für das Geschäft von C an D wird zunächst von C angemeldet und abgeführt. Wenn C dann die Forderung als uneinbringlich ausbucht wird bei C die Umsatzsteuer korrigiert. Damit muss das Finanzamt die Umsatzsteuer wieder zurückerstatten. -
Ich kann meinen Fernlehrer nicht fragen, da diese Aufgabe nicht zu meinem Lehrplan gehört. Ich hab sie hier jetzt aber schon öfter gelesen und bin deshalb an der Antwort interessiert- also quasi reine Neugier
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Zum Kleinstunternehmer bezüglich der Einnahmen aus Vermietung.
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Also wenn, dann ist das § 4 Nr. 12 UStG. Dann könnte die Lösung hinkommen.
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Die Antwort von Andi76 ist richtig.
LG, Luckygirl -
Zu der Kleinstunternehmerregelung kann ich nur sagen, dass ich von zweimal optieren nichts weiß. Der Unternehmer ist 5 Jahre an seine Entscheidung gebunden.
Zu den anderen Fragen muss ich Dir sagen, dass es mir momentan zu warm ist, derart schwierige steuerliche Fragen zu beantworten Du musst bis zum Wochenende warten, dann versuch ich mal mein Glück.
Was die Geschichte mit der Projektgesellschaft angeht: natürlich interessiert mich die Lösung. Also lass hören....
LG;
Luckygirl -
Nachdem diese Frage jetzt schon öfter aufgetaucht ist interessiert es mich auch. Ist nun ein Fehler in der Aufgabe oder nicht? 14.000 € MWSt bei 3.600 € Preisnachlass können doch gar nicht stimmen.
Also, wer hat die Aufgabe schon beantwortet und zurück und kann Licht ins Dunkel bringen??? -
Oben in der Aufgabe hast Du geschrieben, dass der Listenpreis 30.000 beträgt. Deshalb meine Frage, woher die 28.000 kommen. Ich kenne die Aufgabe selber gar nicht (das Heft hab ich noch nicht). Dann musst Du erst mal beide Methoden rechnen um festzustellen, welche die günstigste ist.