Deine zweite Rechnung ist richtig!
Und 920 stimmt auch.
Beiträge von Luckygirl11
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Hallo Simone,
das Betriebsvermögen entspricht dem (Eigenk-)Kapital. Du musst also rechnen: 185.000 ./. 140.000. Außerdem hast Du die Dividende vergessen. Sie unterliegt nach § 3 Nr. 40a EStG dem Halbeinkünfteverfahren, d. h. sie ist zur Hälfte steuerfrei (also Ergebnis ./. 5.000). Damit müsste sich ein Gewinn von 90.000 ergeben.
Bei Helga musst Du noch den Werbungskostenpauschbetrag abziehen.
Gruß, Luckygirl -
Mit Wertansatz ist gemeint, zum welchem Wert Du die Aktien per 31.12. in die Bilanz einstellst: 150.000 oder 180.000.
Im genannten Fall beträgt der Wertansatz per 31.12. 150.000, das entspricht den Anschaffungskosten. 180.000 als Wertansatz würde den Ausweis noch nicht realisierter Gewinne bedeuten, und das ist verboten. -
Und wieso steht dann da was von Probelauf etc.? Wenn Du mit den Richtlinien argumentierst (wie ich oben schon geschrieben hatte) müsste die Aufgabe genauer formuliert sein. Vom Verbringen von Einzelteilen steht da nichts. Außerdem müsste irgendwie geschrieben stehen, dass die Anlage bei der Y-AG noch einzementiert wird oder so. Sonst ist das ganze ganz schön schwammig....
Danke Dir aber trotzdem schon mal.
Könnte ich Dir vielleicht mal meine EA zum Drüberschaun (stichpunktartig) schicken? -
Eigentlich glaube ich, dass Lieferort beim Unternehmen U ist, da die Anlage dort fertiggestellt wurde und auch beim Probelauf von den Vertretern der Y-AG für gut befunden wurde. Also § 3 Abs. 6 S. 1 UStG - Beginn der Beförderung. Zwar wird die Anlage nochmal teilweise demontiert und dann bei der Y-AG neu aufgebaut. In der Aufgabe steht aber nicht, dass sie dort einfundamentiert wird oder in einen Satz zusammenhängender Maschinen eingefügt wird etc. Damt greift m. E. R30 Abs. 4 Sätze 7 - 9 UStR. Stutzig macht mich aber, dass für den Unternehmer U keine Ortsangabe gemacht ist. Woher soll ich dann eigentlich wissen, ob U im In- oder Ausland sitzt?
Wenn die Anlage bei U noch nicht betriebsfertig hergestellt wäre (die Marktfähigkeit würde sich also nach dem Transport noch ändern) würde § 3 Abs. 7 UStG greifen: ruhende Lieferung, Lieferort am Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht. Das wäre bei der Y-AG. Aber wie gesagt, eigentlich sehe ich das anders....
Was meinst Du ???????????? -
Hat vielleicht schon jemand dieses Heft bearbeitet? Ich würde gerne meine Lösungen vergleichen. Vor allem bei Fall 5 (Lieferung der Kühl- und Gefrieranlage) bin ich mir unsicher, was den Lieferort angeht. Das heißt, eigentlich bin ich mir schon sicher, aber irgendwie kann meine Lösung nicht passen :confused:
Schon mal vielen Dank im Voraus. -
Mehrwert ist immer die Wertsteigerung von der einen zur nächsten Stufe. Wenn also A für 200 an B liefert und B für 400 an C, dann hast Du auf der Stufe einen Mehrwert von 200 € an dem Produkt (=400 ./. 200).
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5618 steuerpflichtig und 5.280 steuerfrei. Der steuerfreie Anteil wird ja direkt am Anfang ausgerechnet und hat nichts mit dem Werbungskostenabzug zu tun.
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Die negativen Einkünfte - sprich: Verluste - werden mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten zusammengerechnet. Es findet ein vertikaler Verlustausgleich statt.
Hat die gute Dame auch noch andere (positive) Einkünfte aus V+V. dann wird vorrangig mit diesen verrechnet (also horizontal). Ansonsten gehts eben auch vertikal.
Der Verlustabzug nach § 10 d EStG bezieht sich ja auch auf den Gesamtbetrag der Einkünfte. -
Erik, Deine Lösung ist richtig. Ich hatte das auch so und es war in Ordnung.
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Ich hab das Heft noch nicht gemacht. Aber soweit ich mich entsinne wird der auch bei der Berechnung der Gewerbesteuer als Kürzungsbetrag zum Ansatz gebracht.
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Der Gewinn ist ein Betrag, der in das Eigenkapital mit einfließt - soweit er nicht von den Inhabern entnommen wird. Wie die Position Eigenkapital in der Bilanz aufgesplittet wird ist auch abhängig von der Rechtsform der Unternehmung.
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Free Cash Flow sagt mir jetzt auf Anhieb nichts. Cash flow kannst Du natürlich nur aus den Angaben berechnen, die Du hast.
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Der Gewinn ist das Endergebnis. Deine Aufstellung ist soweit richtig. Wenn Du dann noch von dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit die a.o. Aufwendungen abziehst erhältst Du den Gewinn.
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Im Zweifelsfall musst Du einfach googeln. Dann findest Du fast alle Gesetze.
Gruß, Luckygirl -
Die Differenz liegt in dem fehlenden Eigenkapitalkonto. Das sollst Du wahrscheinlich errechnen.
(Umsatzerlöse, Fremdkapitalzinsen und Gewinn gehören in die GuV und nicht in die Bilanz. Der Gewinn alleine entspricht aber auch nicht dem Eigenkapital.) -
Die Antworten hierzu findest Du im HGB.
§ 49, Prokura:
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
§ 50, Beschränkung der Prokura:
(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritte gegenüber unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
Eine Beschränkung in der genannten Art wirkt sich nur im Innenverhältnis zwischen dem Prokuristen und dem Betriebsinhaber aus. Nach außen entfaltet sie keine Wirkung, so dass die Bank auf Vertragserfüllung bestehen kann. -
Wichtig wäre erstmal zu wissen, um welches Jahr es sich handelt. Der Satz für die degressive AfA wurde nämlich mehrfach geändert. Zur Zeit beträgt er 25 % (bis Ende 2011, dann entällt die degressive AfA ganz).
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Aufgabe 9:
Höchstbetrag 20.000 x 2 (verheiratet, zusammen veranlagt) = 40.000 €
Kürzung um 19,5 % von 50.000 € = ./. 9.750 €
Die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen sind niedriger als der gekürzte Höchstbetrag. Von ihnen sind für 2006 62 % anzusetzen.
62 % von 16.000 € = 9.920 € abzugsfähige Sonderausgaben
Aufgabe 11:
Gemäß § 34g EStG vermindert sich die tarifliche ESt um 50 % der Spenden an politische Parteien. Das bedeutet, dass von den 120 € Spenden 60 € direkt von der ESt abgezogen werden. Der danach noch verbleibende Betrag in Höhe von 60 € kann im Rahmen des § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe berücksichtigt werden, da er nicht über der Maximalgrenze von 1.650 € liegt. -
102 € sind der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Nr. 3 EStG.
Mit 52 % habe ich gerechnet weil Jahr des Rentenbeginns in meiner Aufgabe 2006 war (§ 22 Nr. 1 S. 3 a) aa))