Beiträge von Nastassjaa

    Hallo,

    ich brauch dringend Hilfe, ich komm nicht weiter.
    Deutsche Ärztin kauft in Frankreich Gerät für 250.000 Euro netto. Im Vorjahr hat sie ebenfalls so ein Gerät beim gleichen Hersteller gekauft. Der Hersteller liefert per Spediteur von Frankreich nach Bonn. lieferung und Erwerb sind zu beurteilen.

    Wenn mir hier jemand helfen könnte, wäre echt super. Ich bin total durcheinander und seh überhaupt nicht mehr durch!!

    Lieben Dank im Voraus

    Hallo Jutta,
    vielen lieben Dank für Deine ANtwort :)
    Die Ruhe sei Dir gegönnt, hoffe, Du konntest die Ruhe auch genießen über Ostern :)
    Aber da Deine Ruhe ja jetzt vorbei ist :klatschen:(nein, ich bin nicht schadenfroh), bombardiere ich Dich natürlich auch gleich mit neuen Fragen. Wenn schon denn schon :)
    Also bei Aufgabe Nr. 6... da wußte ich ehrlich nicht so richtig, wie genau die Erklärung aussehen soll.
    Ich habe - bei der grünen Reihe - mal nachgeschaut und das - mehr oder weniger - dazu gefunden.

    [FONT=Garamond, serif]Das mittlere Unternehmen, hier H, muss, um als Lieferer aufzutreten, Folgendes beachten. H muss durch handelsübliche Belege, wie z. B. Auftragsbestätigung etc., nachweisen, dass er als Lieferer aufgetreten ist. Dementsprechend kann die Beförderung seiner Lieferung zugeordnet werden § 3 Abs. 6 S. 6 2. Halbsatz UStG. Es muss sich aus den Belegen eindeutig die Eigenschaft des „Lieferers“ ergeben. Davon kann ausgegangen werden, wenn H unter seiner USt-IDNr. Auftritt – des Landes, in welchem die Beförderung beginnt, also Deutschland. Gleichfalls hat er Gefahren und Kosten der Lieferung zu übernehmen. [/FONT]

    Aber ist das die Antwort auf die Frage?
    Ich habe so das Gefühl, als hätte ich an der Frage vorbei"geantwortet"...

    Aufgabe Nr. 7

    • [FONT=Garamond, serif]französisches Unternehmen, Gemeinschaftsgebiet, Leistungsort ist der des Leistungsempfängers [/FONT]
    • [FONT=Garamond, serif]ebenso, obwohl nicht EU[/FONT]

    [FONT=Garamond, serif]Es handelt sich hier jeweils um Unternehmungen, daher ist Lieferort der des Leistungsempfängers. Siehe hier folgende §§: §§ 3 a Abs. 3 und 4 Nr. 3 UStG. Es ist ein Katalogumsatz. Nach § 3 a Abs. 1 UStG ist der Ort der Leistung da, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Bei Katalogumsätzen ist jedoch zu beachten, ob es sich hierbei – bei dem Leistungsempfänger – um einen Unternehmner oder Nichtunternehmer handelt. Hier ist es jeweils ein Unternehmen. § 3 a Abs. 3 S. 1 UStG sagt, dass Leistungsort beim Leistungsempfänger ist. Da hier beide Unternehmen sind – sowohl aus einem EU-Land als auch aus einem Drittlandsgebiet – fehlt hier die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UStG „Inland“. Beide Unternehmen sind nicht in Deutschland. Mithin ist der Umsatz nicht steuerbar. [/FONT]


    Viele Grüße - ebenfalls aus der schönen Stadt am Rhein
    Und - wie zuvor auch schon - vielen, vielen Dank.

    (ich muss sagen, Umsatzsteuer ist schon echt heftig in der Gesamtheit)

    Hallo Jutta,
    erst einmal vielen Dank für Deine Hilfe.
    Ich habe mich jetzt an Nr. 5 rangesetzt. Kannst Du mir ggf. Dein Kommentar :) dazu sagen, ob das so stimmt oder ob ich völlig falsch liege?

    a)
    § 3 Abs. 6 S. 1 UStG, § 3 Abs. 6 S. 5 UStG Lieferort ist da, wo Lieferung beginnt.
    1. Lieferung S an H = steuerbar
    zweite Lieferung H an O = ruhend
    2. Lieferung folgt der Beförderungslieferung, § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG
    Lieferort da, wo Lieferung endet, mithin Oslo = steuerbar
    b)
    Abnehmer in Oslo tritt als Lieferer auf. Er veranlasst Beförderung von Solingen nach Oslo. Erste Lieferung S-H ist ruhend. HAt ihren Lieferort in Solingen. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG. Selbige geht der Beförderungslieferung voran, mithin ist hier der Beginn der Lieferung maßgebend = Solingen = steuerbar.
    2. Lieferung § 3 Abs. 6 S. 1 UStG = bewegte Lieferung von S nach O, Lieferort in Solingen, beide Umsätze sind steuerbar.
    c)
    hier befördert das mittlere Unternehmen. Er ist Abnehmer der Vorlieferung. Ort der Lieferung liegt nach § 3Abs. 6 S. 5 i. V. m. S. 1 UStG in Deutschland, Beginn der Versendung.
    Hier Zuordnung von H an O = steuerbar.
    Die Lieferung S an H = ruhend. Lieferort in Norwegen § 3 Abs. 7 S. 2 UStG = Ende der Versendung, Lieferung folgt der Beförderungslieferung = nicht steuerbar.
    d)
    Lieferung S an H = ruhend, geht der Bförderungslieferung voran, Lieferung beginn in Solingen = steuerbar, § 3 Abs. 7 Nr. 1 UStG
    Lieferung H an O = bewegte Lieferung, Lieferort Hamburg, § 3 Abs. 6 S. 6 UStG, Beginn der Lieferung

    Ich danke Dir schon mal vorab für Deine HILFE!!!!!!!!!

    Hallo Jutta, (mal wieder :) )
    Ich habe ein totales Problem mit der Nr. 8 - Reihengeschäft. Ich gehe erstmal von § 3 c ..in besonderen Fällen aus. Aber ehrlich gesagt, schein ich einfach zu blöd zu sein, um die tatsächlich genaue Reihenfolge herauszufinden, in der die Umsätze steuerbar wären.
    Kannst Du mir einen Tipp geben? Das wäre super. Vielen Dank und viele Grüße.

    Hallo Jutta,
    dazu habe ich jetzt aber eine Frage.
    § 3 a Abs. 3 UStG sagt doch aber, dass der Ort Leistung da ist, wo der Leistungsempfänger - hier Drittlandsgebiet - seinen Sitz hat. Es handelt sich ja um eine Privatperson.

    Hallo Jutta, vielen Dank für Dein Angebot.
    Es geht mir erst einmal um die Aufgaben 1-3.
    Meine Antworten hierzu:
    1)
    = steuerbarer Umsatz, Einrichtungshaus hat innergemeinschaftlichen Erwerb, Lieferung zwar im Freihafen (Ausland), aber aufgrund § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 = Inland.
    Lagernder Gegenstand kommt aus Drittlandgebiet. § 1 Abs. 3 Nr. 5 = Beförderung steuerbar. Lieferung = indossierter Lagerschein gegen Entgelt. . Alle Tatbestände sind erfüllt.
    2)
    Leistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3c, Ort der Leistung = Ausland. § 3 a Abs. 3
    Rentner kommt aus Drittlandgebiet. Also nicht steuerbar.
    3)
    Ort der Leistung ist hier ebenfalls Ausland. Hat es etwas mit den Lohnkosten zu tun? Die sind ja nun geringer als Materialkosten. Den Sachverhalt verstehe ich nicht.

    Wenn Du mir hier kurz helfen könntest (erst mal :))
    Vielen Dank und Grüße

    Hilfehilfe,
    ich habe hier 5 Beispiele und soll begründen, warum es sich hier um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt oder nicht. Kann mir hier jemand helfen?
    a) GmbH überlässt einen Gesellschafter ein Darlehen zu 2 % Zinsen.
    b) GmbH überlässt Gesellschafter, zugleich Geschäftsführer, betrieblichen Pkw, den er auch privat nutzt.
    c)ehefrau eines Gesellschafters mietet von GmbH Büroräume für ihre Arztpraxis. Miete liegt 50 % unter dem üblichen Marktwert.
    d) Gesellschafter-Geschäftsführer erhält, wie alle anderen, 2000 Euro Gewinnbeteiligung.
    e) Zusätzlich erhält Gesellschafter Geschäftsführer aufgrund der guten Geschäftslage Tantieme von 13.000 Euro.

    Wäre super, wenn mir hier jemand weiterhelfen kann.
    Vielen Dank vorab

    Hallo Happy Girl,

    genau an dieser Aufgabe sitze ich auch.
    D. h. ich habe gerade angefangen. Hast Du denn vielleicht eine Idee, was die Aufgaben 4 und 5 betrifft? Wenn Du mir hier weiterhelfen könntest, das wäre echt super.
    Hast Du ggf. die Aufgabe mit der Gewerbesteuer schon hinter Dich gebracht? Da bin ich mir auch relativ unsicher.

    VG
    Nastassjaa

    :confused: Lohnsteuer Einsendeaufgabe - 29.01.2009, 10:10



    Hallo,
    ich hoffe, mir kann jemand helfen.
    Es geht um die Berechnung des Lohnsteuerfreibetrages und der Monatsfreibeträge für das Jahr 2008.
    Ich habe eine genaue Aufgabe vorliegen.
    Es wäre super, wenn jemand Ahnung davon hat, denn ich weiß nicht mehr so richtig weiter. Ich schreibe natürlich gern die Aufgabe nieder....

    Vielen lieben Dank für jede Antwort vorab...

    Aufgabe:
    Thomas Ripakewitz, geb. 20.12.1965, und Brigitte, geb. 1.12.1971, sind seit 1991 verheiratet. Sie leben nicht dauernd getrennt und sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Beide haben Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Aus ihrer Ehe stammen zwei Kinder unter 18 Jahren.

    Im November 2007 beantragt das Ehepaar die Eintragung von Freibeträgen auf den Lohnsteuerkarten für das Jahr 2008.

    Für 2008 werden, wie glaubhaft gemacht werden kann, voraussichtlich folgende Aufwendungen entstehen:


    1. Werbungskosten Ehemann 1300,- Ehefrau 850,-
    2. Kirchensteuer Ehemann 190,- Ehefrau 140,-
    3. Spenden an die Uni Hamburg wissenschaftlich, Ehemann 2000,-
    4. Rentenversicherung Ehemann 2544,- Ehefrau 1272,-
    5. sonstige Sozialversicherung Ehemann 2661,- Ehefrau 1330,-
    6. agB § 33 EStG tatsächlich aufgewenden Ehemann 4900,-
    7. agB § 33 Abs. 1 Ehemann 3700,-
    davon abzugsfähig nach Berechnung 2700,-
    8. Es wird eine Hilfe im Haushalt für haushaltsnahe Beschäftigung ganzjährlich für monatlich 300,- beschäftigt. Die Beschäftigung ist er Knappschaft Bahn-See gemeldet.
    9. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird in 2008 voraussichtlich 37700,- betragen.

    a) Berechnen Sie den Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2008
    b) Berechnen Sie die Monatsfreibeträge, die auf den Lohnsteuerkarten eingetragen werden können; Anträge für eine andere Aufteilung unter den Eheleuten als die gesetzliche wurden für die Eintragung nicht gestellt.

    Hallo,
    ich hoffe, mir kann jemand helfen.
    Es geht um die Berechnung des Lohnsteuerfreibetrages und der Monatsfreibeträge für das Jahr 2008.
    Ich habe eine genaue Aufgabe vorliegen.
    Es wäre super, wenn jemand Ahnung davon hat, denn ich weiß nicht mehr so richtig weiter. Ich schreibe natürlich gern die Aufgabe nieder....

    Vielen lieben Dank für jede Antwort vorab...

    Aufgabe:
    Thomas Ripakewitz, geb. 20.12.1965, und Brigitte, geb. 1.12.1971, sind seit 1991 verheiratet. Sie leben nicht dauernd getrennt und sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Beide haben Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Aus ihrer Ehe stammen zwei Kinder unter 18 Jahren.

    Im November 2007 beantragt das Ehepaar die Eintragung von Freibeträgen auf den Lohnsteuerkarten für das Jahr 2008.

    Für 2008 werden, wie glaubhaft gemacht werden kann, voraussichtlich folgende Aufwendungen entstehen:


    1. Werbungskosten Ehemann 1300,- Ehefrau 850,-
    2. Kirchensteuer Ehemann 190,- Ehefrau 140,-
    3. Spenden an die Uni Hamburg wissenschaftlich, Ehemann 2000,-
    4. Rentenversicherung Ehemann 2544,- Ehefrau 1272,-
    5. sonstige Sozialversicherung Ehemann 2661,- Ehefrau 1330,-
    6. agB § 33 EStG tatsächlich aufgewenden Ehemann 4900,-
    7. agB § 33 Abs. 1 Ehemann 3700,-
    davon abzugsfähig nach Berechnung 2700,-
    8. Es wird eine Hilfe im Haushalt für haushaltsnahe Beschäftigung ganzjährlich für monatlich 300,- beschäftigt. Die Beschäftigung ist er Knappschaft Bahn-See gemeldet.
    9. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird in 2008 voraussichtlich 37700,- betragen.

    a) Berechnen Sie den Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2008
    b) Berechnen Sie die Monatsfreibeträge, die auf den Lohnsteuerkarten eingetragen werden können; Anträge für eine andere Aufteilung unter den Eheleuten als die gesetzliche wurden für die Eintragung nicht gestellt.