Beiträge von monemaus2002

    Zu dir Jasmin.
    Am Anfang muss man sich erst mal an das Fernlernen gewöhnen.
    Das ist nicht einfach. Aber glaube mir je mehr Hefte du bearbeitet hast ums so leichte wird es.

    Wenn du Fragen hast stell sie einfach oder rufe den Fernlehrer an.

    So nun zu BWG 03
    Aufgabe 8:
    Die Werbung hat die Aufgabe durch zielorientierte Informationsmittel und Kommunikation gegenüber Marktpartnern Leistungsprogramme bekannt zu machen und dadurch den Absatz zu fördern.
    Die werbung wendet sich immer an eine bestimmt Zielgruppe.
    Werbung dient hauptsächlich zur Steigerung des Absatzes. Die Werbung versucht die Kunden zum Händler zu bringen (Fernseh-, Radiowerbung, Plakate)
    Die Verkaufsförderung soll dazu beitragen den Absatz zu steigern. Maßnahmen der Verkaufsförderung richtet sich hauptsächlich an die eigenen Mitarbeiter (z.B. Außendienstmitarbeiter) und die handelspartner.
    Wesentliche Verkaufsförderungsmittel sind promotions.
    Die Verkaufsförderung versucht die Ware, mit Händlerpromotion in den Handel zu bringen.

    So ich hoffe ich konnt euch beiden helfen.

    LG
    Simone:bye:

    Schau mal ob dir das hilft:

    Die Arbeitsgruppe ist eine formale Organisationseinheit , bei der mehrere Personen in Form der
    Gruppenarbeit eine gemeinsame Aufgabe bewältigen

    Die Informale Organisation basiert in erster Linie auf den persönlichen Zielen und
    Verhaltensweisen der Mitarbeiter im Unternehmen und entsteht aufgrund spontaner, d. h. nicht
    geplanter Beziehungen zwischen den Mitarbeitern. Die informale Organisation ergänzt und
    überlagert die formale Organisation; sie kann die formale Organisation unterstützen oder behindern.

    Hilft dir das weiter?
    LG
    Simone

    HI!
    So habe ich gerechnet:

    50.000 € x100 / 119= 42.016,80 €
    Gesamtbetrag der Forderungen, brutto 17.850.000,00 €
    - Zweifelhafte Forderungen 50.000,00 €
    – Uneinbringliche Forderungen 20.000,00 €
    = Einwandfreie Forderungen (= 119 %) 17.780.000,00 €
    – Umsatzsteueranteil (= 19 %) 2.838.823,52 €
    = Einwandfreie Forderungen (= 100 %) 14.941.176,48 €
    – Einzelwertberichtigung 30 % v. 42.016,80 € 12.605,04 €
    - Pauschalwertberichtigung 1 % v. 14.941.176,48 € 149.411,76 E
    Wertberichtigungen insgesamt 162.016,80 €
    Die uneinbringlichen Forderungen werden in voller Höhe (16.806,73 € netto + 3.193,27 € USt.)
    direkt abgeschrieben.

    Forderungsvolumen (nominell) 17.850.000,00 EURO
    - Einzel- und Pauschalwertberichtigungen 162.016,80 EURO
    – Volle Abschreibung uneinbringlicher Forderungen 20.000,00 EURO
    = Forderungen 17.667.983,20 EURO


    Ich hoffe ich konnte dir damit helfen.
    LG
    Simone

    Also ich hatte folgendes heraus:
    1a)
    Rechenwege:
    1500 / 1 = 1500
    1100 / 2 = 550
    1300 / 3 = 433
    800 / 2 = 400
    250 / 1 = 250
    1b)
    1500 / 4950 x 100 = 30,3 %
    1100 / 4950 x 100 = 22,22 %
    1300 / 4950 x 100 = 26,26 %
    800 / 4950 x 100 = 16,16 %
    250 / 4950 x 100 = 5,05 %
    30,3 % + 22,22 % = 52,52 % + 26,26 % = 78,78 % + 16,16 % = 94,94 % + 5,05 % = 99,99 %
    1c)
    630000 / 3700000 x 100 = 17,03 %
    840000 / 3700000 x 100 = 22,7 %
    700000 / 3700000 x 100 = 18,92 %
    330000 / 3700000 x 100 = 8,92 %
    1200000 / 3700000 x 100 = 32,43 %
    17,03 % + 18,92 % = 35,95 % + 32,43 % = 68,68 % + 22,7 % = 91,08 % + 8,92 % = 100 %
    2a)
    arith.Mittel: 180.000/360 500 arith.Mittel 417.600/360 1.160
    b)
    Summe 360 425 Summe 360 1.370
    Maschinenwerke AG Schiffsbau AG
    mittlere Abweichung mittlere Abweichung
    d= 425/ 10 = 42,5 d= 1.370 / 11= 124,54545= 125
    425/ 360 Tage= 1,1805555 1.370 / 360 Tage= 3,8055555= 3,81
    = 1,18
    2c)
    Standardabwei
    ch.:
    31.225 / 10
    = 3.122,5
    √3.122,5
    55,9 Standardabwei
    ch.:
    242.750 / 11
    = 22.068.18
    √22.068,18
    148,6
    Variationskoeffizient
    V(%)= Standardabweicung / Mittelwert x 100
    Maschinenwerke AG Schiffsbau AG
    55,9 / 500 x 100 148,6 /500 x 100
    V(%) = 11,18% V(%)= 29,72 %

    Ich hoffe du blickst durch bei den Zahlen.
    Bei mir war das alles in einer Tabelle, die geht hier aber nicht hinein.

    LG
    Simone

    Kommt immer auf das Heft an. Manche gehen schnell und manche brauchen ich etwas länger.
    Ich nutze hauptsächlich die Zeit wenn David schläft. Das sind wenn ich Glück habe 2 Stunde am Tag.
    Am We komme ich zu gar nichts. Das sind alle zu hause und da habe ich keine ruhige Minute zum lernen.
    ESA s sind natürlich immer schwieriger zu schreiben. Die letzte Fallstudie STW war mit 7 Stunden angesetzt.
    Da muss ich immer schauen wie ich das hinbekomme.
    Ich wünsche dir viel Spaß und setze dich nicht unter Druck wenn du nicht im Plan bist, das machts das lernen schwieriger.

    Wenn was ist.melde dich einfach.
    LG
    Simone

    Sorry hatte noch was vergessen:
    Rechnungen:
    a) (gewogenes) Durchschnittsverfahren
    (2.400.000 € + 2.690.000 €) / (6.000.000 l + 7.500.000 l) = 0,377 € = 0,38 € .
    b) Lifo -Verfahren
    1.500.000 l * 0,40 €/l = 600.000 € .
    c) Fifo -Verfahren
    1.500.000 l * 0,45 €/l = 675.000 € .
    d) Hifo – Verfahren
    (1.000.000 l * 0,25 €/l) + (500.000 l * 0,30 €/l) = 400.000 € .
    e) Lofo -Verfahren
    1.500.000 * 0,45 €/l = 675.000 €
    Ab 2010 sind HIFO und LOFO nicht mehr zulässig

    LG
    Simone

    Schau mal ob dir das hilft:

    1a)
    Wertansatz: 200.000 € .
    Wenn der Wert, der Vermögensgegenstände, niedriger ist als die Anschaffungs-oder
    Herstellungskosten, so ist der niedrigere Wert anzugeben. § 253 HGB
    Es sind die höchsten Anschaffungskosten anzusetzen.
    1b)
    Wertansatz: 150.000 € .
    Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, müssen Gegenstände des Anlagevermögens
    bei mehreren Wertansätzen stets zum niedrigeren Wert angesetzt werden. § 253 HGB .
    2.
    Lt. § 253 Abs. 5 HGB ist der niedrigere Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts-oder
    Firmenwertes beizubehalten.
    Im Fall der Aufhebung des Bauverbots kann aber eine Zuschreibung in Höhe der stillen Reserve
    vorgenommen werden, höchstens aber bis zu den (fortgeführten) Anschaffungs-oder
    Herstellungskosten.
    Bei Kapitalgesellschaften muss in der Handels-und Steuerbilanz immer eine Zuschreibung
    vorgenommen werden. .
    § 280 HGB i.V.m. § 6 EStG
    Ab 2010 gilt das Wertaufholungsgebot nach § 280 HGB für alle Kaufleute
    (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)

    LG
    Simone

    Ich hoffe du hast das gleiche Lernheft wie ich:
    Ich schicke dir mal SBK und GuV zum Vergleich:


    GuV
    Soll Haben
    WE 12.700,- WBVer 2.900
    Miete 900,- WVK 21.000,-
    AVK 400,- EVW 800,-
    Steuern 1.000,- Zinsert. 300,-
    Ge4hälter 1.600,-
    Werbung 100,-
    Kapital 4.300,-
    Abschr. 4.000,-
    25.000,00 € 25.000,00 €

    SBK
    Soll Haben
    GA 36.000,- Kapital 141.500,-
    Waren 92.900,- Darlehen 11.000
    Ford. 9.500,- Verb.12.500
    Bank 25.650,-
    Kasse 950,-
    165.000,00 € 165.000,00 €
    Kommst du jetzt weiter???

    LG
    Simone