Beiträge von viper282

    Moin, bin mir da etwas unsicher, was meine Rechnerei angeht. Wäre fein, wenn jemand mich korregieren könnte. :mad:

    SV:

    Aufgabenstellung: Ermittlung des zu versteuerndem Einkommen der Eheleute für das Jahr 08

    Anne geboren am 01.01.1966, und Anton , geboren am 01.01.01964, wohnen seit Ihrer Hochzeit am 15.01.08 in einer gemeinsamen Wohnung in Darmstadt.

    Anne arbeit als kaufmännische Angestellte in einem Autohaus. Ihr monatlicher Bruttolohn gemäß Arbeitsvertrag beträgt 3.000.-€. Sie fährt an 220 Tagen im Jahr mit Ihrem eigenen Auto in das 20 km entfernte Autohaus. Im Dezember 08 kauf sie bei Ihrem Chef ein neues Auto. Ihr Chef gewährt ihr gegenüber dem Preis, den ein anderer Kunde hätte zahlen müssen, einen Rabatt von 2.500.-€. Anne muss nur noch 17.500.-€ zahlen. Auf der Lohnsteuerkarte ist nur der laufende Arbeitslohn mit 36.000.-€ bescheinigt.

    Neben Ihrer Tätigkeit bei dem Autohaus interessiert sich Anne für moderne Literatur. Ein Verlag hat sie als Lektorin mit einem Jahresgehalt von 10.000.-€ brutto (lt. zweiter Lohnsteuerkarte) eingestellt. Um diese Tätigkeit ausüben zu können, musste sich Anne ein Arbeitszimmer (nur Schreibtisch und Regalen) einrichten, da der Verlag kein Büro für sie zur Verfügung stellt. Dies hat sie bereits im Januar 08 beim Umzug in die neue Wohnung, für die monatlich 750.-€ Miete zuzüglich 100.-€ Nebenkosten von den Eheleuten gezahlt wird, getan. Das Arbeitszimmer umfasst 15% der gesamten Wohnfläche. Im Januar 08 Anne für das Arbeitszimmer einen Schreibtisch (Nutzungsdauer 10 Jahre) für 750.-€ gekauft. Im September 08 erwarb sie ein Regal für 400.-€,

    Anton ist angestellter Handelsvertreter mit einem jährlichen Bruttoarbeitslohn von 50.000.-€. Dieser Betrag wurde auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt. Von seinem Arbeitgeber wird Anton ein Auto (Bruttolistenpreis 40.000.-€) für Dienstreisen, Privatfahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung und der 25 km entfernten Arbeitsstätte (in 08 an 120 Tagen) zur Verfügung gestellt. Anton muss hierfür 150.-€ monatlich bezahlen. Da Anton eine Vergütung für die Nutzung des Autos zahl, hat der Arbeitgeber keine lohnsteuerlichen Folgerungen gezogen.

    Anton hat 250.000.-€ aus einer Erbschaft bei der XYZ Bank angelegt. Er hat dabei verschiedene Anlageformen gewählt. Anton und Anne haben keine Freistellungsaufträge erteilt. Die Bank hat alle erforderlichen Steuerbescheinigungen ordnungsgemäß erteilt und im Jahr 08 folgende Erträge auf die Konto von Anton überwiesen bzw. dem Sparbuch gutgeschrieben. 9.000.-€ aus der Anlage von Aktien, 3.000.-€ Sparbuchzinsen, 40.252,50 € aus dem Verkauf von abgezinsten Sparbriefen an die XYZ Bank. Anton hat die Sparbriefe vor 5 Jahren - bei Ausgabe - für 30.000.-€ erworben. Sie hatten eine Laufzeit von 10 Jahren. Die Bank hat die Stückzinsen gesondert berechnet.

    Im Februar 08 kaufte Anton eine Sechsfamilienhaus (Baujahr 1963) für 900.000.-€. Das Grundstück ist 1000 qm groß und der Wert des Grund und Bodens beträgt 250.-€/qm. Der Kaufvertrag datiert vom 15.02.08; Übergang Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten war der 01.03.08. Neben dem Kaufpreis zahlt Anton 3,5% Grunderwerbsteuer auf den Kaupreis, 1.500.-€ Gerichtsgebühren (davon 1.000.-€ für die Eigentumsüberschreibung und 500.-€ für die Eintragung der Grundschuld) und 11.000.-€ Notargebühren (davon 9.000.-€ für den Kaufvertrag, 2.000.-€ für die Grundschuldeintragung).

    Alle 6 Wohnungen sind vermietet und je Wohnung beträgt die Miete 750.-€ zuzüglich 150.-€ Nebenkosten. Die Miete und die Nebenkosten sind jeweils am 05. Des Monats zu entrichten. Die Mieten Januar 09 wurden von den Mietern wegen der Feiertage bereits a, 23.12.08 bezahlt und am 27.12.08 dem Konto des Anton gutgeschrieben.

    Zur Finanzierung des Kaufpreises hat Anton einen Kredit über 500.000.-€ aufgenommen, der ihm unter Abzug eines Disagios von 30.000.-€ am 01.03.08 ausgezahlt wurde. Er bezahlt damit am 02.03.08 den Kaupreis. Die monatliche Zinsbelastung beträgt seit dem 01.03.08 - 2.000.-€. Im Jahr 08 hatte Anton 5.000.-€ weitere Aufwendungen, insbesondere Kosten für Strom, Heizung und Wasser für das Grundstück. Die abziehbaren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen von Anton und Anne betragen 7.500.-€

    EK unselbstständig 96.000
    + Privatnutzung KFZ Anton 3.000
    + geldwerter Vorteil Anton 3.600
    + Anna Auto billiger 620 nach Abzug Feibetrag 1080
    = 103.220
    Hab die ungekürzte Pendlerpausch genommen ist ja rückwirkend aufgehoben
    - WK Anton 900 KFZ
    - WK Anna 2.640 KFZ
    - WK Anna Möbel 230 Abschreibungpool
    - WK Anna Arbeitszimmer 127,5
    = 99.320,50 Euro

    EK Kap

    5.703,50 Halbeinkünfteverfahren Rückrechnung Einkünfte ergab 11.406,85 als Bardividende
    + 4.285,71 Sparbuch Rückrechnung
    +14.999,27 Sparbriefe nach Rückrechnung
    - 1.500 Sparerfreibetrag
    - 200 WK Kontoführung
    - 480 WK Depotkosten

    die bescheinigte Kapitalertragssteuer ergab bei mir 16.241,55. Die ist erst nach Ermittlung der ESt von der Steuerlast abzuziehen, oder ?

    EK Vermietung

    10 Monate x 850 x 6 WE = 51.000
    Miete Jan 2009 schon zugeflossen also + 6 x 850 = 5100
    EK aus Verm. 56.100
    - 16.000 Schuldzinsen
    -30.000 Disagio 5% üblich
    - 500 Gericht Grundschuld
    - 2.000 Notar Grundschuld

    Die 9.000 für Notar Kaufvertrag und die 1.000 für Eigentumsumschreibung sind keine kosten der Geldbeschaffung hab ich also nicht abgezogen.

    = 7.600 EK aus Verm.

    komme dann auf ein zu versteuerndes

    EK von 131.228,91

    ohne hiervon besonderst überzeugt zu sein. Also, wer mehr Paln hat als ich darf mich gern schlauer machen. :lach:

    Gruss Andy

    a) nach § 106 beschränkt, § 107 Zustimmung ein muss, ergo schwebend unwirksam, § 110 (-) Dauerschuldverhältnis und Kreditverträge
    Zum Arbeitsvertrag ebenfalls Zustimmung Eltern § 113 I BGB, auch nicht durch Gericht ersetzbar. Ausbildungsvertrag anderst, da hier Ausbildung im Vordergrund.
    b) Zustimung Eltern AV = Teilgeschäftsfähiger Jugendlicher, was eingehnung und Abwicklung AV betrifft. Ausnahme Klauseln die soziale Stellung Teen wesentlich verschlechtern. Rüchnahme Teilgeschäftsfähigkeit durch Eltern möglich. § 113 II, Ratenkäufe und Überzeihungskredite sind extra zu genehmigen. Gedeckt ist Girokonto eröffnen, Barabhebungen, mieten Wohnung ebenfalls möglich mit Zustimmung AV. Aber keine knkludente Erklärung Eltern, dass mit Entscheidung Adolf Größe, Preis, Lage etc. in Adolfs Hände legen wollen.

    Ehrlich gesagt ist es hier wenig sinnvoll mit dem 229 anzufangen, da sich der Sachverhalt hier nur schwer teilen läßt, sprich du müßtest immer wieder Bezug auf das anrempen nehmen etc. Einfach mit der schwersten Straftat anfangen. Dem Totschlag durch unterlassen.
    Wie willste einen Rüchtritt vom Versuch prüfen wenn die Tat vollendet wurde. Nur kurz anreißen , dass gesehen und ablehnen too late. Pech gehabt. Vorsatz 1Grd - keine wissen und wollen, Vorsatz 2.grd - nicht sicher wissen das Erfolg eintritt. 3. grd + billigend in kauf nehmen. Damit wäre die Frage ob leichtfertig oder fahrlässig obsolet aber kurz anreißen dass gesehen, wenn es dir spass macht.
    dolus event. muss man auf bestimmten Zug beziehen. Halt ich für unnötig, da es nicht außerhalb der lebenserfahrung liegt, bei der bahn schon garnicht, dass auch mal ein zug dann kommt wenn er das nicht soll. Kurz gesagt auf den Gleisen liegen is immer ungesund.
    Kausalverlauf ohhhhhhhhhhh das ist lange her. Wenn ich mich richtig erinner ist doch alles kausal conditio sine qua non oder so ähnlich, ok objektiv vorhersehbarkeit ist besser zu händeln. Aber mal im ernst ist es nicht objektiv vorhersehbar, dass auf Gleisen Züge fahren und zwar nicht nur die die im Fahrplan stehn ^^.

    Hoffe das hilft ein bisschen bin aus der Dogmatik schon etwas raus.

    gruss andy

    Schwierig !

    Münster dürfte kein Thema sein. Das betreibt die GmbH direkt. Also Restaurant und GmbH haften.

    Berlin ist schon schwieriger, sieht nach Franchise aus. Da wäre die Filiale rechtliche selbstständig. Also Restaurant, der Einzelkaufmann als Vollhafter und wenn der Rechtschein stimmt auch die GmbH.

    Bei Magdeburg grübel ich noch. Restaurant, Tochter und die GmbH wären Schulder, unter der Annahme, das wiederrum eine Rechtscheinhaftung der GmbH besteht.

    Außer Münster sind alle selbstständig, damit wäre Insoantrag gegen die Filiale zustellen.

    Wenn man es so löst kann ich die 17.000 nochwas voll aufrechnen.

    Glücklich mit der Lösung bin aber noch nicht :p

    Werd nochmal drüber brüten, wenn mir was einfällt erfährst du es als Erste !!!

    Gewöhn dich schonmal dran. Zwei Juristen vier Meinungen, acht Submeinungen und 16 weitere Varianten, wie es auch noch funktionieren könnte.

    Gebt mir einfach die Verträge, dann weiß ich auch wen ich verklage. :jump:

    gruss andy

    Hmmmm Fritzi haste die Korrektur der Lösung schon, hab da meine Zweifel.
    Der SV sagt die Kette wird bundesweit von der Wiener Wald GmbH betrieben.

    Die O R G A N I S A T I O N ist nur unterschiedlich, was aber nur Wirkungen für das Innen- nicht für das Außerverhältniss hätte. Der SV ist lausig formuliert. Entweder betreibt die Wiener Wald oder es betreibt die Tochter/bzw der Kaufmann.

    Wo Deine Lösung keinen Sinn macht ist die Aufgabe d). Entweder betreibt die GmbH alle und ist so immer ebenfalls neben den Anderen Schulder oder nicht, dann ist auch die Aufrechnung der Gesamten 17.800 nicht möglich sondern nur der Teil, der von den unselbstständigen Filiale bestellt wurde. :confused:

    Naja vielleicht denkt der Jurist auch zu kompliziert, Kurzsachhalte machen mich:wirklichkrank: !!!!

    Frage 1
    Möglichkeiten zur Begrenzung von Risiken aus Gewährleistung und Produkthaftung durch All- gemeine Geschäftsbedingungen

    Frage 2

    Müsst ich mal nachlesen könnte mir aber folgende Argumente vorstellen.

    a) BVerfG hat dem BGH schon einmal auf die Finger geklopft, als Einfach einen Anspruch entwickelt hat. (Nassauskiesentscheidung) dabei ging es aber um eine
    Entschädigungpflicht des Staates. BGH war clever und stüzt den Anspruch seit der Zeit auf 74/75 Preußisches Landesrecht. Eigentliche Aussage des BVerfG ist, dass für die Rechtssetzung die Legislative zuständig ist und nicht die Judikative.

    Anderes Argument könnte die EU sein, denn der EUGH ist sehr viel Verbraucher-freundlicher als der BGH. Könnte also sein, dass das Gesetz wegen Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden mußte.

    Hoffe das hilft schonmal etwas weiter.

    Hi,
    ich versuchs mal ohne Kommentar also keine Gewähr.
    Kommanditisten sind Teilhafter und haften nur mit ihrer Einlage.
    Was H angeht sind 20.000 Euro im HR eingetragen. Das HR erzeugt einen öffentlichen Glauben (so ähnlich wie guter Glaube). Da nur 15.000 eingelegt sind kann Bank die restlichen 5.000 direkt von H verlangen. H könnte hier nur einwenden, dass die 5.000 keine Einlage sind und damit eine Inanspruchnahme nicht möglich ist. Dem würde aber §242 BGB entgegen stehen. Denn es ist rechtsmißbräuchlich sich auf eine Einwendung zu berufen, wenn man zuvor einen guten Glauben beim Vertragspartner erzeugt hat (Eintragung).

    Was M angeht ich denke, was im Gesellschaftsvertrag steht ist nicht relevant, da dies eine Sache des Innenverhältnisses, zwischen Gesellschaft und Geschaftern ist. Darauf dürfte sich die Bank kaum berufen können, es sei denn die Forderung der Gesellschaft wäre durch die Bank gepfändet oder durch die Gesellschaft an die Bank abgetreten.

    Das die Gesellschafter den Grundstückswert mit 70.000 Euro annehmen ist ebenfalls Innenverhältnis und damit für Bank nicht geltend zu machen. Fraglich wäre ob die 50.000 aus dem HR die Basis für die Forderung der Bank darstellt oder die 30.000 Realwert. Hier wurde aber auch eingetragen, dass es sich um eine Sacheinlage handelt. Ich würde denken, es haftet also auch nur die Sache, das Grundstück, wertunabhängig. Damit könnte die Bank nur 30.000 geltend machen bzw. das Grundstück verwerten. Anderst würde ich das nur sehen, wenn die Bank grob fahrlässige oder vorsätzlich Falschbewertung druch den Gesellschafter beweisen könnte, wofür der Sachverhalt nichts hergibt.

    Ergo H 20.000, M 30.000.

    Hoffe das hilft ein bisschen, zumindest hast du ein paar Stichworte, die du nachschauen kannst.

    Gruss

    Lies beide Fragen zusammen, dann ist die Wand weg ;)

    Keine Betriebsbedingten Kündigung. Ist wirksam, zugunsten AN darf vom TV abgewischen werden bzw. berührt den TV nicht ist ne Betriebsvereinbarung.

    Arbeitszeit erhöhen. Unwirksam, soweit, da Tarifbindung.

    Wirksam, da nicht im Tarifvertrag verankert. Dem kann aber betriebliche Übung entgegen stehen.

    Das ganze gilt natürlich nur für Gewerkschaftsmitglieder es sei denn die Arbeitsverträge der nicht organisierten beziehen den TV ein oder er ist für allgemeinverbindlich erklärt, dann hat er Gesetzesrang.

    Austritt aus Arbeitgeberverband bringt nichts, die Tarifbindung bleibt bestehen. Sie endet nur durch Kündigung der Tarifverträge durch die Tarifparteien oder wenn die TVs auslaufen, aber selbst dann wirkt der alte TV nach bis ein neuer ihn ersetzt. Der Austritt wird also frühestens wirksam, wenn der Tarifvertrag abgelaufen ist.

    Die entsprechenden §§ findest Du natürlichim TVG.

    Hoffe hab genug angestossen.

    gruss viper