Hi,
bin leider kein Steuerprofi, aber:
Zu 10:
Zu den im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen gehören alle Aufwendungen zur Erlangung wie Sicherung eines Kredits einschließlich der
Nebenkosten der Darlehensaufnahme und der Geldbeschaffungskosten.
Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen i.S.d. AO sind ebenfalls in die nach § 4 Abs. 4a EStG zu kürzenden Zinsen einzubeziehen
(BMF vom 17.11.2005, BStBl I 2005, 1019, Rz. 22).
Lt. Aufgabe ein privates Veräußerungsgeschäft, z. B.:
- Unbebaute Grundstücke
- Bebaute Grundstücke (Grund und Boden sowie Gebäude)
- Einfamilienhäuser
- usw.
Diese sind, wenn Privatvermögen, nicht immer Steuerpflichtig. Siehe aber §23EStG
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die Veräußerung eines Grundstücks, bei der der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr
wie 10 Jahre betragen hat (Spekulationsfrist) steuerpflichtig
Einen steuerfreien Freibetrag gibt es nicht, nur eine Freigrenze von lediglich 600 € für alle privaten Veräußerungsgeschäfte.
Zu 12
Der Veräußerungsgewinn wird nach § 17, meines Erachtens hier nach § 17 I EStG folgendermaßen erfasst:
Bezüglich des Beteiligungszeitraums ist festzuhalten, dass es tatsächlich nur darauf ankommt, dass irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre
eine mindestens einprozentige Beteiligung gehalten wurde, d.h. eine lediglich kurzfristige Beteiligung reicht aus.
Positionen |
Berechnung |
Wert |
Veräußerungspreis |
145.100 € |
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davon 60 % steuerpflichtig |
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87.060 € |
abzgl. Veräußerungskosten |
500 € |
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davon 60 % abzugsfähig |
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300 € |
Netto Veräußerungspreis |
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86.760 € |
abzgl. Anschaffungskosten |
100.000 € |
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davon 60 % abzugsfähig |
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60.000 € |
Veräußerungsgewinn |
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26.760 € |
Da der Veräußerungspreis nach dem Teileinkünfteverfahren lediglich zu 60 % erfasst wird (§ 3 Nr. 40 Buchst. c) EStG),
werden ebenso die Veräußerungskosten sowie die Anschaffungskosten nur zu 60 % angesetzt (§ 3c II 1 EStG).
Lt. § 17 III EStG besteht anrecht auf ein Freibetrag in Höhe 9.060.
Da dieser aber gleitend ist kann ich leider nicht sagen wie der angepasst wird, eventuell in deinem Heft.
Zu 13
Man kann den für einen Verlustabzug infrage kommenden Verlustbetrag in das Vorjahr zurücktragen lassen (aber nicht in weiter zurückliegende Jahre)
und dabei die Höhe selbst festlegen, mit der der Verlust berücksichtigt werden soll (§ 10d Abs. 1 EStG).
Begrenzt ist der Verlustrücktrag seit 2013 auf 1 Mio. Euro und bei zusammen veranlagten Ehegatten auf die doppelte Summe
Gruß
hape