Hallo, hier einige Tipps zu REK02:
1.1 Firmierung = Firmennamen! Beispiele nach 18 ff HGB bilden!
1.2 Das Einzelunternehmen kann in eine OHG umgewandelt werden. Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern die einen Zweck verfolgen, Betrieb einer gemeinschaftlichen Firma. Im Fall der Gütertrennung §1414 BGB bestehen familienrechtlich keine Besonderheiten für die Gesellschaftsbeteiligung. Siehe auch §1412BGB und §128 HGB-
1.3.1 Die Kapitaleinlagen sind nach §705 BGB, §706 BGB in Ordnung
1.3.2 Die beiden Geschäfte können zu einer OHG zusammengefasst werden §24 UmwStG
1.4 Die Prokura kann, §50 HGB, nicht auf einen Zweig beschränkt werden, außer die Zweigstellen würden unter einem andern Namen betrieben, Siehe auch §48 / 49 / 53 HGB
1.5 Markenschutz durch eine Eintragung der Marke „Patricia“ beim „Deutsches Patent- und Markenamt “ §4 MarkenG
2.1 z. B.: Bundesschatzbriefe (Zins nach Laufzeitjahr); Bundesobligationen (Zins variiert nach Ausgabe-Serie); Kurzfristige Geldanlage mit verbindlichem Zins; Bundesschatzanweisungen;
2.2 z. B.: Anleger können in der Regel nicht selbst (z. B. Anleihen) kaufen. Sie können bei Ihrer Bank (=>Anlageberater), oder einem Discount-Broker eine sog. Order aufgeben
2.3 Bei einem Kreditinstitut für die Wertpapiere ein Depot und unter Umständen, ein Verrechnungskonto eingerichten
3.1 Beim Bezahlen mit einem Scheck gilt: Ein Scheck muss, wenn er bei der Bank vorgelegt wird, gezahlt werden Art. 28 ScheckG. Der Scheck ist innerhalb einer Vorlegungsfrist Art. 29 Abs.1; Abs.4 ScheckG => 8 Tage (im Inland) einzureichen. Dies mit dem Hintergedanken, das der Scheck möglichst schnell eigereicht und nicht als Kreditzweck verwendet wird. Beachte auch: "Vorlegungsfrist" und §32 ScheckG. Die Auszahlung der Bank war im Prinzip korrekt, aber nicht richtig. Die Sperre nach 2 Tagen sollte eigentlich genug Bearbeitungszeit sein um den Scheck zu sperren. Da die Ware Mängel aufweist, hat Herr Raffke nach §437 BGB Recht auf Nachbesserung. Siehe auch: §377HGB; Nacherfüllung 439BGB; Minderung 441 BGB; Rücktritt 323,326,440 BGB; Schadenersatz 440BGB in Verbindung mit 281,323,439 BGB
3.2 Der Lieferant kann auf Auszahlung, da innerhalb der Vorlegungsfrist, bestehen. Hat aber nach Art. 4 ScheckG keinen Anspruch auf Einlösung. Da die Bank den Scheck gesperrt hat (eventuell wegen einer Sperrfrist), kann er Regressansprüche Art. 40 ScheckG gegenüber dem Unterzeich-ner stellen sowie den Betrag anmahnen; Siehe auch Nachbesserung 433 BGB; Zahlung Hr. Raffke 433 BGB und 40 ScheckG
4.1 Handelsgeschäfte lt. Handelsgesetzbuch sind alle geschäftlichen Aktivitäten bei denen Kaufleute §1 HGB beteiligt sind. Wenn Onkel Petermann nur Kommanditist wäre, ist er von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen §164; §170 HGB, wenn vertraglich keine andere Regelung (Prokura ist zulässig §48 HGB) getroffen ist. .Siehe auch: § 54,55,57,58 HGB sowie 343 und 344 HGB
4.2 .Für die Gültigkeit des Wechsels sind bestimmte Voraussetzungen bezüglich des Inhaltes vorge-schrieben Art. 1 WechselG. Durch die Unterschrift des Ausstellers sowie den Stempel verpflichtet sich der Bezogene den Wechsel zu zahlen. Der Wechsel ist gültig, kann eingelöst werden. Siehe auch Art. 7 und 8 WechselG.
5a.1 Nein, da keine Mindestanzahl (=> eine oder mehrere) an Personen §2 AktG vorgegeben ist.
5a.2 Hier bietet sich eine Rechtsform (z. B. GmbH) an. Diese ist aufgrund der beschränkten Haftung, welche sich nur auf das eingebrachte Kapital bezieht, sehr beliebt und kann auch als Ein-Mann-GmbH §1 GmbHG agieren Siehe auch § 2, 4, 6, 7 GmbHG
5b.1 Die Bezeichnung ist gültig. Sie muss mindestens das Kürzel AG (=> Aktiengesellschaft) §4 AktG aufweisen. Die Bezeichnung darf, unter Berücksichtigung §18 HGB, Personen-, Firmen- und Phantasiebezeichnungen enthalten. Kombinationen sind auch möglich. Die Bezeichnung (wird durch das Gericht geprüft) darf kein Bestandteil enthalten das eine Täuschung bzw. Irreführung ermöglicht (z. B. Metzgerei Metz bei einem Schreiner).
5b.2 Um Alleininhaber zu werden muss er einen (Rechts-)Formwechsel vollziehen §1 Abs. 4; §190; §191; §258 Abs. 1 UmwG Siehe auch §4, 9, 24 GenG
6 Um die Auswirkung der Störung festzustellen können die Anwohner eine Lärmmessung durch-führen. Diese darf lt. (TA-Lärm 6.1.c; Basis: §48 BlmSchG) in Mischgebieten nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Ausnahme sind kurzeitige Lärmspitzen. Bei regelmäßiger Überschreitung dieser Grenze kann eine Anzeige erfolgen, §30 Abs. 1 StVo; §117 Abs.1 OWiG als Ordnungswid-rigkeit. Des Weiteren können die Anwohner nach §1004 BGB und unter Beachtung §906 BGB auf Unterlassung klagen. Dies wurde auch durch das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 25 U 311/98) bei einem identischen Fall bestätigt
Gruß
hape