Hi,
1. Neun Mitglieder einer Industriellen-Familie haben die „Hess. Backwaren AG" mit einem Grundkapital von 18 Mio. Euro gegründet..........
Aufsichtsrat einer AG besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, kann aber lt. § 95 AktG bis zu 21 betragen => Grundkapital > 10 Mio €
Mitarbeiter siehe § 4 Abs. 1 DrittelbG; Möglich sind 21 AR-Mitglieder; 7 durch AV 14 verbleiben
§ 101 Abs. 1 AktG werden die Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung
Einfluss durch Entsenderecht
§ 101 Abs. 1 AktG Aktionäre können Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden
§ 68 AktG Namensaktien
§ 35 BGB Berechtigter erhält Sonderrecht durch Entsenderecht
§ 101 Abs 2 AktG Anzahl der entsendeten Mitglieder
§ 100 AktG Anzahl der Familienmitglieder
Des Weiteren = stimmrechtslose Vorzugsaktie; in Verbindung mit §§ 136 ff AktG
2. Zwischen der X-AG (2.754 Mitarbeiter), Sitz in Frankfurt, und der B-Ltd, Sitz in London .........
§ 291 AktG Beherrschungsvertrag, Unternehmensvertrag
§ 291 Abs. 1 AktG hat sich die X-AG der B-Ltd. unterstellt
§ 308 Abs. 1 ist die B-Ltd. berechtigt der X-AG
§ 308 Abs. 2 AktG Verweigerungsrecht in Verbindung mit festgelegter €-Grenze
§ 111 Abs. 4 AktG Anruf Aufsichtsrat
§ 308 Abs. 3 AktG Frist versäumt = Möglichkeiten die Mitbestimmung umgangen
3. Eine Chemie-AG hatte aus Gründen der Geschäftserweiterung und der besseren wirtschaftlichen .............
Nein, da "Faktischer Konzern"
§ 17 AktG
§§ 311 bis 318 AktG
4. Kann ein Mehrheitsaktionär den Vorstand, d. h. „seine AG", veranlassen ................
Der Beschluss ist durchaus möglich, die Aktionäre tragen das Kapitalrisiko
Bei der AG ist die Trennung zwischen Aktionären und Vorstand extrem getrennt.
Der Vorstand leitet die AG in eigener Verantwortung.
Sofern nichts anderes bestimmt, ist er Ge-schäftsführer und Vertretungsorgan der AG
Anfechtung nach § 426 AktG möglich
Hoffe die Infos helfen etwas.
Musst du noch etwas ausführlicher darstellen.
Gruß
hape