Meiner Meinung nach errechnen sich die Anschaffungskosten wie folgt:
Anschaffungspreis /Kaufpreis (ohne USt)
+ Anschaffungsnebenkosten (ohne USt)
+ nachträgliche Anschaffungskosten (ohne USt)
- Anschaffungspreisminderungen (ohne USt)
= zu aktivierende Anschaffungskosten (BG für die Abschreibung)
Die Vorsteuer darf nur dann zu den Anschaffungskosten gerechnet werden, wenn der Bilanzierende nicht zum Abzug dergleichen gemäß § 15 UStG berechtigt ist.
Die Umsatzsteuer wird bei der Berechnung der Anschaffungskosten nicht berücksichtigt, da es sich bei ihr um einen so genannten durchlaufenden Posten handelt, sofern der Bilanzierende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Schau auch mal §9b EStG für die Steuerbilanz
§ 253 HGB, § 254 HGB, § 7 EStG
Gruß
hape