Nach § 157 Abs. 2 AO erfolgt die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Veranlagung.
Abweichend von § 157 Abs. 2 AO werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt,
soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO).
Gesondert:
Erzielt eine Einzelperson z.B.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
ist eine gesonderte Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO vorzunehmen.
Gesondert und einheitlich:
Ist der Gegenstand der gesonderten Feststellung bei der Besteuerung mehreren Personen zuzurechnen,
ist die Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO gesondert und einheitlich zu treffen.
Gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellungen erfolgen unter den Voraussetzungen des § 180 AO.
Gruß
hape