Beiträge von Steffi_22

    Hallo,

    richtig ist die Antwort "weder eindeutig falsch noch richtig).

    Falsch ist die Förderung des tech. Fortschritts mit allen Mitteln, da so die Lenkungsfunktion des Preises gefährdet wird. Die besteht darin, dass gewinnträchtige Märkte weitere Anbieter anlocken. Durch zunehmenden techn. Fortschritt wird es aber für neue Anbieter immer schwerer die finanziellen Mittel aufzubringen, die nötig sind um die Technik effektiv zu nutzen. Reichen die finanziellen Mittel nicht muss man auf andere oder veraltete Techniken zurückgreifen --> man kann nicht so kostengünstig produzieren wie die Konkurrenz --> man scheidet aus dem Wettbewerb aus.

    Richtig wäre es, da es sonst, aufgrund der zunehmenden Internationalisierung der Märkte, sein kann, dass die Unternehmen im internationalen Wettbewerb nicht mehr konkurrenzfähig sind. Mögliche Beschränkungen des Staates hinsichtlich der Nutzung des tech. Fortschritts würden die Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen auf den weilweiten Märkten stark gefährden.

    Das hat mir die volle Puinktzahl gebracht, auch wenn ich bei der SGD bin :)

    LG
    Steffi

    Hallo,


    ich habe ein kleines Problem mit einem englischen Lebenslauf.

    Ich habe eine ganz normale berufliche Ausbildung zur Industriekauffrau gemacht.

    Meine Frage ist jetzt, ob ich das unter einem Extra-Punkt aufnehme, oder gehört das eher unter den Punkt der schulischen Bildung, oder der beruflichen Erfahrung???

    Außerdem weiß ich nicht so recht, ob man das Studium von der SGB miterwähnen sollte, und wenn, unter welchem Punkt erfasse ich das denn?

    Wäre für einen Tipp echt dankbar :)


    LG
    Steffi

    Hallo,

    ich steh vor einer Aufgabe, bei der ich nicht wirklich weiterkomme. Ich hoffe jemand kann mir helfen :)

    Ich habe eine erste Investition gegeben mit folgenden Daten:

    t0 = 1500 € Auszahlung und 1500 € möglicher Liquidationserlös
    t1 = 600 € Einzahlung und 1100 € möglicher Liquidationserlös
    t2 = 330 € Einzahlung und 900 € möglicher Liquidationserlös
    t3 = 390 € Einzahlung und 700 € möglicher Liquidationserlös
    t4 = 300 € Einzahlung und 500 € möglicher Liquidationserlös
    t5 = 200 € Einzahlung und 360 € möglicher Liquidationserlös
    t6 = 50 € Einzahlung und 250 € möglicher Liquidationserlös

    Über die 2. Investition liegen folgende Daten vor:

    t0 = 2000 € Auszahlung
    t1 = 400 € Einzahlung
    t2 = 560 € Einzahlung
    t3 = 600 € Einzahlung
    t4 = 380 € Einzahlung
    t5 = 530 € Einzahlung
    t6 = 500 € Einzahlung

    Man soll nun einmal die aufgezinsten Grenzgewinne der Investition 1 ohne Berücksichtigung der Investition 2 als Nachfolgeinvestition berechnen und einmal die aufgezinsten Grenzgewinne der Investition 1 unter Berücksichtigung der Investition 2 als Nachfolgeinvestition berechnen.

    Leider habe ich keine Ahnung wie das geht. Kann mir jemand eine Formel verraten???
    Das wäre echt super :)

    LG
    Steffi

    Hallo,

    ich sitze hier vor folgender Aufgabe:
    Eine Inv. hat Anschaffungskosten von 10.000 € und 8 Jahre Nutzungsdauer. Am Ende der Nutzungsdauer wird ein Liquidationserlös von 4.000 € erzielt. Die Rückflüsse aus der Investition erfolgen jeweils am Periodenende.
    Wie hoch ist das durchschnittich in der Inv. gebundene Kapital?

    Ist das einfach (10.000 + 4.000) : 2 = 7.000 € ???

    Kommt mit irgendwie zu einfach vor...


    Kann das einer nochmal checken??? Das wäre echt super...


    LG
    Seffi

    Hallo,

    habe noch eine Frage gefunden.

    Man soll jeweils 2 Vor- und 2 Nachteile von Industrieobligationen und einem langfristigen Bankkredit nennen. (es geht um eine Investition in Höhe von 3,5 Mio €)

    Vorteil Industrieobl.:
    - liegt der Emissionskurs über dem Rückzahlungskurs, so sinkt die effektive Verzinsung ( --> Agio und Kostensenkung)
    - hohe Handelbarkeit, da sie an der Börse handelbar ist

    Nachteil Industrieobl.:
    - legt der Emissionskurs unter dem Rückzahlungskurs, so steigt die effektive Verzinsung ( --> Disagio und Kostensteigerung)
    - hohe Transaktionskosten

    Irgendwie finde ich keine Vorteile des Bankdarlehens, auch wenn das vielleicht blöd klingt. Mir fällt nur ein, dass die Transaktionskosten nicht so hoch sind und dass man feste, planbare Zahlungen hat...

    Wäre nett, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte :)

    LG
    Steffi

    Hallo,

    ich stehe vor einer Aufgabe und komme irgendwie nicht weiter.

    Herr Meyer hat eine Kontokorrentlinie von 25.000 € bekommen. Er möchte gern eine Erhöhung. Herr Meyer hatte letztes Jahr einen Umsatz von 200.000 €.
    Der Wareneinsatz liegt bei 50 % des Umsatzes. Der Lagerbestand (zur Zeit 40.000 € zum Einkaufspreis bewertet) wird viermal pro Jahr umgeschlagen. Die Lieferanten geben ein Zahlungsziel von 3 Monaten. Seine Kunden zahlen bar. Der aktuelle Kontostand beträgt 40.000 € Soll.

    a) Ermittle die erforderliche Höhe der Kontokorrentlinie.
    b) Schlage eine pragmatische Form der Sicherstellung des Kontokorrentkredites vor, wenn Herr Meyer eine Kreditlinie von 50.000 € bekommt. Begründe.

    zu a) Also die Formel zur Berechnung der Kontokorrentlinie lautet im Heft:

    Wareneinsatz x (Lagerdauer + Debitorenlaufzeit - Kreditorenlaufzeit)
    365 Tage

    Muss der Kontokorrentkredit dann 0 betragen??

    100.000 € x (90 + 0 - 90)
    365

    oder habe ich da einen Denkfehler gemacht???

    zu b)
    Eine Möglichkeit der Sicherstellung wären Grundpfandrechte, falls Immobilienvermögen vorhanden sein sollte.
    Kann Herr Meyer auch seine Kundenforderungen als Sicherheit an die Bank abtreten?? Die Kunden zahlen ja bar bei ihm? Geht das dann trotzdem?

    Wäre für jede Hilfe dankbar :)

    LG
    Steffi

    Hallo,

    habe mal eine Frage zum Aufbau von Datenbanken.

    Habe folgende Tabellen angelegt (das "fette" ist mein Primärschlüssel)

    Tabelle SCHULABSCHLUSS enthält eine Zahl für jeden möglichen Schulabschluss und definiert den zugehörigen Schulabschluss (also z. B. 1 = Hauptschulabschluss, 2 = Realschulabschluss, 3 = Abi...)

    Tabelle BEWERBER enthält eine Bew-Nr. und die Vor- und Nachnamen der verschiedenen Bewerber sowie deren Schulabschluss (Schlüssel aus Tabelle SCHULABSCHLUSS).

    Tabelle STELLE enthält eine Stellen-Nr. und die Bezeichnung der Stelle mit Abteilung.

    Die Tabelle BERUF enthält eine Abkürzung für die Berufe und die genaue Berufsbezeichnung.

    Die Tabelle STELLE-BERUF ist eine Verknüpfung und enthält die Stellen-Nr und die Berufsabkürzung. (Die Berufsabkürzung kann variieren, da eine Stelle mit mehreren Berufen besetzt werden kann.

    Die Tabelle BEWERBER-BERUF ist auch eine Verknüpfung und enthält die Bew-Nr. und die Stellen-Nr. (Die Stellen-Nr. kann bei einem Bewerber variieren, da sich ein Bewerber für mehrere Berufe bewerben kann).


    Ich soll nun die Schlüsselbeziehungen deutlich machen, und sagen, welche Tabelle jeweils Master- und welche Detailtabelle (1:n Beziehung) ist.
    Leider ist die Literatur die es zum Lösen der Aufgabe gab, nicht so ergiebig.

    Also ich würde folgendes sagen:
    Bew-Nr. ist Primärschlüssel in BEWERBER und Teilschlüssel in BEWERBER-BERUF.
    Stellen-Nr. ist Primärschlüssel in STELLE und Teilschlüssel in STELLE-BERUF.
    Berufsabkürzung ist Primärschlüssel in BERUF und Teilschlüssel in STELLE-BERUF.
    Kürzel Schulabschluss ist Primärschlüssel in SCHULABSCHLUSS und Nichtschlüssel in BEWERBER.

    Ist das soweit richtig, oder ist die Berufsabkürzung auch irgendwo ein Nichtschlüsselfeld???

    Und jetzt der 2. Teil.

    Würde sagen, dass die Tabellen BEWERBER, STELLE, BERUF und SCHULABSCHLUSS jeweils die Mastertabellen sind, und STELLE-BERUF und BEWERBER-BERUF die Detailtabellen. Richtig?

    Im Heft könnte man es nämlich auch so lesen, dass nur die Tabelle SCHULABSCHLUSS eine Mastertabelle ist...

    Wäre für ne kleine Hilfe echt dankbar.

    LG
    Steffi

    Hallo,

    und weil es so schön war gleich noch eine Aufgabe dieser Art.

    Muss einer Investition zwangsläufig ein Finanzierungsvorgang vorausgehen?

    Meine Antwort wäre ja.
    Für die erste Investition muss ich (meist) Kapital von außen zuführen. Ist ein Finanzierungsvorgang.
    Später dann, wenn der Betrieb eigene Produkte absetzt, kommt es durch den Umsatz zum Kapitalrückfluss (Deinvestition) und zur Kapitalneubildung (in Form von Gewinnen).
    Will man jetzt wieder investieren, muss man wieder entweder Mittel von außen zu führen (Finanzierung) oder man finanziert sie aus den nicht ausgeschütteten Gewinnen, was ja nur eine andere Form der Finanzierung wäre, oder?

    Ist der Ansatz richtig, oder habe ich da eine Überlegung vergessen?

    Bin auch hier für jeden Tipp dankbar :)

    Lg
    Steffi

    Hallo,

    habe mal eine kleine Frage:

    Wie wirkt sich eine Absatzstockung auf den Finanzierungsbedarf aus?

    Würde da jetzt so drangehen, dass die Finanzierung ja ein Kreislauf ist.
    Es kommt erst die Fianzierung, daraus folgt die Investition und dann erfolgt der Kapitalrückfluss über den Markt (Deinvestition). Bei einer Absatzstockung verzögert sich der Zeitraum der Deinvestition, er dauert also länger. Es kommt auch kein neues Kapital in Form von Gewinnen in den Kreislauf. Also muss zusätzliches Kapital in den Kreislauf fließen.

    So würde ich das beantworten, vielleicht nur etwas besser ausformuliert :)

    Genügt das, oder sollte ich noch auf andere Aspekte eingehen???

    Bin für jeden Tipp dankbar.

    LG
    Steffi

    Hallo,

    also deine Frage lässt sich wie folgt beantworten, falls der "neue" Vorstand gleich der "alte" Vorstand ist (seine Amtszeit also praktisch verlängert wurde):

    Der Vorstand ist für die Leitung der AG eigenverantworlich zuständig, was die Geschäftsführung und -vertretung der AG umfasst (§§ 76 ff. AktG). Er ist also der Vertreter der AG nach außen und leitet die Geschäfte im Innenverhältnis. Die Geschäftsführung umfasst alle Geschäfte der AG, sofern sie mit dem satzungsmäßigen Gegenstand der AG zusammenhängen.(Aufsichtsrat, Hauptversammlung oder Satzung können Beschränkungen festlegen.
    Der Vorstand wird auf höchstens 5 Jahre vom Aufsichtsrat gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG bestellt, wobei eine wiederholte Bestellung möglich ist.
    Die Bestellung des Vorstandes ist nun gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG nur durch den Aufsichtsrat insgesamt, also nicht nur durch den Aufsichtsratsvorsitzenden allein, möglich. Auch für den Anstellungsvertrag nach § 611 BGB (der im Innenverhältnis der AG mit den Vorstandsmitgliedern geschlossen wird) kann grundsätzlich nur der Aufsichtsrat insgesamt die AG vertreten.
    Die Bestellung des Vorstandes ist nun unwirksam, weil der im Innnenverhältnis notwendige Beschluss aller Aufsichtsratsmitglieder fehlt. Der Anstellungsvertrag nach § 611 BGB ist schwebend unwirksam, und wird erst durch Genehmigung des Aufsichtrates wirksam (§ 177 BGB).
    Nach § 81 Abs. 1 AktG ist jede Änderung des Vorstandes oder der Vertretungsbefugnisse des Vorstandes zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Dies ist hier jedoch nicht erfolgt, da der Vorstand ja davon ausgegangen ist, dass keine Änderung der Eintragung im Handelsregister erforderlich ist (seiner Meinung nach gab es ja keine Änderungen).
    Ein Kaufvertrag nach § 433 BGB begründet nun Rechte und Pflichten für die AG, wenn die Voraussetzungen nach § 164 BGB erfüllt sind. Dann müsste der Vorstand die AG bei Vertragsabschluss wirksam vertreten haben. Der Vorstand hat gemäß § 164 Abs. 1 BGB im "fremden Namen" für die AG gehandelt. Er war aber eigentlich nicht mehr vertretungsbefugt, und somit wäre der Kaufvertrag unwirksam.Hier greift aber § 15 Abs. 1 HGB zum Schutz des gutgläubigen Dritten (Händler X) ein. Danach darf er darauf vertrauen, dass eine nicht eingetragene und / oder nicht bekannt gemachte eintragungspflichtige Tatsache nicht besteht. Da im Handelsregister also nicht vermerkt war, dass der Vorstand nicht mehr vertretungsberechtigt ist, kann der Händler darauf vertrauen, dass der Vorstand diese Befugnisse noch besitzt. Der Kaufvertrag ist also doch wirksam, und die AG ist zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

    Kurz zur Schuldfrage:
    Aufsichtsrat hat Teilschuld, weil er vergessen hat, rechtzeitig einen neuen Vorstand zu bestellen --> Pflichtverletzung
    Vorstand hat nach § 93 AktG bei der Geschäftsführung die Sogfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesellschafters anzuwenden. Bei Pflichtverletzung haftet er nach § 93 Abs. 4 AktG der AG und unter Umständen auch den Gläubigern gegenüber auf Schadenersatz. Frage ob der Vorstand die Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht hätte hinterfragen müssen ("Hat wirklich der gesamte Aufsichtsrat zugestimmt?"). Somit wäre also wenn der Vorstand zum Schadensersatz an den Händler verpflichtet.
    Das Gleiche wie beim Vorstand trifft auch auf den Aufsichtsratsvorsitzenden zu. Er sollte in seiner Position eigentlich die gesetzlichen Regelungen kennen. Auch für die Mitglieder des Aufsichtsrates gelten die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Vorstandes nach §§ 116, 93 AktG. Außerdem ist der Anstellungsvertrag nach § 611 BGB, den der Vorsitzende (schriftlich) verlängert hat, schwebend unwirksam (s.o.). Verweigert der Aufsichtsrat die Genehmigung des Vertrages wäre der Aufsichtsratsvorsitzende dem Vorstand gegenüber sogar zur Leistung von Schadenersatz nach § 179 BGB verpflichtet.

    Denke mal, dass die Frage aus dem Heft GRRE 03 kommt. Da ist es nur wichtig, dass die Bestellung des Vorstandes nur verlängert wurde (es wurde kein neuer Vorstand ernannt), und das der Vorsitzende dem Vorstand schriftlich die VErlängerung der Amtszeit bestätigt hat.
    Ist das da in deiner Aufgabe nicht der Fall, musst du dir das nochmal genauer ansehen, aber ich denke mal die Ausführungen sollten dir trotzdem ganz gut helfen können :)

    LG
    Steffi

    Also das mit dem Mitwirkungsrecht stand so im Heft, und wenn ich bei einer GmbH EK gebe, habe ich ja immerhin Mitspracherecht in der Gesellschafterversammlung, und wenn man bei der AG Aktien hat, hat man ja auch ein Stimmrecht. Darf man vielleicht nicht so streng auslegen, aber irgendein Stimmrecht hat man laut dem Heft wohl immer...


    LG
    Steffi

    Hallo,

    bin gerade über noch eine Frage gestolpert.

    Warum sind Vorzugsaktien kein "reines" Eigenkapital?

    Also im Studienheft steht, dass man bei einer Vorzugsaktie kein Stimmrecht hat. Ist das der einzige Grund??? Weil man dann praktisch nicht an der Geschäftsführung "mitwirken" kann?

    Im Internet steht nämlich, dass auch Vorzugsaktien Stimmrechte haben können....


    LG
    Steffi

    Hallo,

    ich habe mal eine Frage und weiß nicht, ob ich alles bei der Antwort bedacht habe.

    Die Frage lautet: Nennen sie kurz die Rechte und Pflichten von reinem Eigenkapital und von reinem Fremdkapital.

    Also beim reinen EK habe ich:
    - die vollen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung und
    - die ausschließlich ergebnisabhängigen, residualbestimmten Auszahlungen (also Anspruch auf Gewinnausschüttung einerseits und Haftung bei Verlust)

    Beim reinen Fremdkapital habe ich:
    - ergebnisunabhängige, vertraglich fest vereinbarte Auszahlungen,
    - keine Mitwirkungsrechte in der Geschäftsführung und
    - kein Anspruch auf Anteile am Liquidationserlös


    Fehlt mir da noch was? Kommt mir so wenig vor...

    LG
    Steffi

    Hallo,

    habe noch eine Frage zum deutschen Bildungswesen :)

    Ein Hauptschulabsolvent möchte ein Fachhochschulstudium zum Ingenieur aufnehmen. Welche zusätzlichen schulischen und beruflichen Qualifikationen muss er erwerben, um dieses Ziel zu erreichen? Beschreibe 3 mögliche Wege.

    Im Studienheft ist zwar eine Skizze aus der man das sehen soll, aber irgendwie steige ich da nicht dran lang.

    LG
    Steffi

    Hallo,

    habe einige Fragen zur Berufsausbildung.

    In Heft PÄDB 02 ist eine kleine Fallstudie abgedruckt, in der man die Fehler korrigieren muss. Dabei haben sich einige kleine Fragen ergeben:


    1.) können 3 Berufsschullehrer im Prüfungsausschuss sitzen, mit den Vertretern von Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Ich weiß dass es mindestens einer sein muss, aber drei?

    2.) Ist die Handelskammer für die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger zuständig? Kommt mir irgendwie komisch vor.

    3.) Kann ein Berufsschullehrer als Mit-Ausbilder den Ausbildungsvertrag mit unterschreiben? Eigentlich wird der doch nur zwischen Azubi und Ausbildendem geschlossen, oder?

    4.)Wo muss ein Prüfungsausschuss verklagt werden? Vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Verwaltungsgericht?

    Hoffe jemand kann mir bei der Klärung der Fragen helfen :)

    LG
    Steffi

    Hallo,

    ich habe einige kleine Fragen und hoffe jemand kann mir weiterhelfen.

    In der ersten Aufgabe muss man entscheiden, ob eine Pflichtverletzung der Azubis oder des Ausbilders vorliegt, und dies begründen.

    a) Der Ausbilder hat die Azubis zur Zwischenprüfung angemeldet. Da denen aber keine Zeit zur Vorbereitung auf den theoretischen Teil blieb, haben sie nicht an der Prüfung teilgenommen.
    - würde sagen Pflichtverletzung der Azubis, da Teilnahme Zwischenprüfung ja Pflicht ist. Aber muss der Ausbilder die Azubis vorher fragen oder informieren, wenn er sie zur Zwischenprüfung anmelden will? Oder reicht wirklich nur die Info, dass sie dann und dann zur Zwischenprüfung zu erscheinen haben?

    b) Ausbilder stellt keine Taschenrechner als Ausbildungsmittel zur Verfügung.
    Würde sagen, dass es ne Pflichtverletzung ist, da Taschenrechner ja schon als Ausbidlungsmittel gilt, oder? Ein rechenschieber würde ja heut gar nicht mehr ausreichen, oder? (der steht im Studienheft als Ausbildungsmittel, aber kein Taschenrechner???)

    c) Das gesamte Personal des Betriebes wechselt sich regelmäßig mit Frühstücksbesorgungen ab. Die Azubis sind der Meinung, dass das eine ausbildungsfremde Tätigkeit ist, und beteiligen sich daher nicht.
    Da bin ich mir schon nicht so sicher. Eigentlich haben sie ja Recht, aber wenn das in dem Betrieb so Gang und gebe ist, warum sollen sich dann die Azubis nict daran beteiligen?


    In der zweiten Aufgabe muss man zwischen 6 Antworten entscheiden, welche richtig ist. Ich habe es auf zwei Aussagen reduziert, aber da weiß ich nicht so wirklich, welche richtig ist.
    Aussage 1: Eine Beschäftigung des Azubis mit ausbildungsfremden Tätigkeiten ist in geringem Umfang statthaft.
    Aussage 2: Mangelhafte Lernleistungen des Azubis stellen keine Vertragsverletzung dar, wenn er sich ernsthaft um die Ausbildungsinhalte bemüht.

    Hoffe es kann mir jemand weiterhelfen.

    LG
    Steffi