Beiträge von Krissi1985

    Hi Angela,

    genau vor dem Problem stand ich auch, als ich die Aufgabe lösen sollte...

    Excel brauchst du, um die Aufgabe zu lösen, am besten alle Daten, die gegeben sind und die du erstellt hast, auf ein Tabellenblatt schreiben und dann anhand einer gesonderten Tabelle die ABC-Analyse erstellen... Wenn du noch konkretere Hilfe brauchst, melde dich einfach nochmal :)

    LG

    Huhu Neffi,

    das musst du nicht unbedingt, kannst es meines Wissens nach auch später machen, es ist halt so dieses "Reglement", aber ich hab das glaube ich auch erst später gemacht, und kein Mecker bekommen :)
    Mach dich da mal nicht so verrückt :)

    Hab meine Lösungansätze in rot dazu geschrieben..
    Ich hoffe, es hilft dir weiter... :)

    Also ihr Lieben,

    hier mal das, was ich geschrieben habe und der Hinweis vom Lehrer...
    Wenn ihr noch Fragen zu GrRe 1 habt, sagt Bescheid, wie gesagt, hab das ganze schon korrigiert wiederbekommen...

    An eine abgegebene Willenserklärung ist der Erklärende grundsätzlich gebunden (in diesem Falle die Kündigung des A beim Energieversorgungsunternehmen (EVU) B), d. h. er kann sich erstmal nicht davon lösen. Die empfangsbedürftige Willenserklärung wird aber dann nicht wirksam, wenn im gleichen Zuge ein Widerruf eingeht (in diesem Fall der Widerruf des A bei dem EVU B). Nach § 130 Absatz 1 Satz 2 BGB ist die Kündigung des A beim Energieversorgungsunternehmen B also nicht wirksam, da sowohl die Kündigung als auch der Widerruf (bereits am 26.09., also einen Tag vor der Kündigung) eingegangen sind.

    Das ist so nicht ganz zutreffend. Die Kündigung eines Vertrages ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Gemäß § 130 BGB werden empfangsbedürftige Willenserklärungen wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen sind. Ist der Erklärungsempfänger bei Abgabe der Erklärung - wie hier - abwesend, so ist die Willenserklä*rung zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.

    Die Kündigung ist danach mit Posteingang am 27. 9. um 08.30 Uhr beim EVU zugegangen. Die Kündigung könnte aber nach § 130 Satz 2 BGB unwirksam sein, wenn dem EVU vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugegangen ist. Auch für den Zugang des Widerrufs beim Empfänger ist entscheidend, wann er so in den Machtbereich desselben gelangt ist, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat; nicht hingegen wann die Kenntnisnahme tatsächlich erfolgt. Folglich ist der Widerruf per Telefax am 26. 9. um 15.00 Uhr beim EVU zugegangen, so dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestand.
    Somit ist die Kündigung durch den vorherigen Widerruf nicht wirksam geworden.