Hallo Denny,
also ich bin auf folgende Lösung gekommen:
Die Rechtslage bleibt hier entgegen jeglicher Erstannahme unverändert. Der Knackpunkt liegt hier in der Zustimmung des Betriebsrats. Der absolute Unwirksamkeitsgrund der Versetzungs- bzw. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist nur dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat. In diesem Fall hat der Betriebsrat der Kündigung allerdings zugestimmt, weshalb die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.Im Übrigen sind diese Vorschriften gemäß §§1 Absatz 1 und 23 Absatz 1 Nr.2 KSchG nur dann anwendbar, wenn der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Betrieb arbeitet und in diesem Betrieb in der Regel sechs oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Wartezeit von sechs Monaten kann durch Arbeits- oder Tarifvertrag verkürzt werden.
Außerdem ist noch zu prüfen, ob es überhaupt möglich ist, eine nicht vorhandene Stelle dem Zweck der Versetzungsmöglichkeit durch die Kündigung eines anderen Mitarbeiters zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall ist es nämlich so, dass in der Personalabteilung überhaupt keine freie Stelle zur Verfügung steht.
Allerdings bin ich mir auch nicht ganz sicher... Hast Du es mittlerweile gelöst? Wäre schön, wenn Du mir Deine Antwort mitteilst.
Gruß