Hi Chryssi,
sicherlich hast Du Dein Problem zwischenzeitlich selbst lösen können. Falls nicht, kann ich zumindest insoweit helfen, als dass ich sicher weiss, dass die Prokura die Belastung von Grundstücken (somit auch Grundschulden) nicht umfasst, sofern die Prokura hierauf nicht ausdrücklich erweitert worden ist (siehe § 49 II HGB).
Soweit B seine Einlage bereits geleistet hat, ist er auch vor Eintragung der KG im HR nur in Höhe seiner Einlage haftbar zu machen. Andererseits haftet er auch persönlich für die Rückzahlung des Kredits. Die KG an sich ist auch vor Eintragung in das HR als solche zu behandeln, soweit sie ihre Gewerbetätigkeit aufgenommen hat. Sowohl A als auch B haften für die Rückzahlung des Kredites, wobei B, wie oben angegeben, unter Umständen nur in Höhe seiner Einlage haftet, soweit er diese bereits getätigt hat.
Sicherlich sind meine Ausführungen alles andere als professionell und kommen auch bestimmt etwas spät. Vielleicht konnte ich Dir aber doch auch ein wenig weiterhelfen.
Vielleicht bis später einmal.
Risodi