Hi Giselas,
vielleicht hast du mitlerweile selbst die Antwort gefunden:
bei a) - kann er keine Herausgabe fordern, da das Eigentum im Gutglauben
übergegangen ist
bei b) - kann Schadensersatz gefordert werden bezueglich ungerechtfertige
Bereicherung durch unerlaubte Handlung
Hoffe das hilft etwas.
Ich hänge aber an Aufgabe 4 !!