Hallo an alle,
habe das ILS Heft GrRe 3 vor mir und finde beiAufgabe 3 einfach keinen Ansatz.
Die Aufageb lautet:
A und B gründen KG zum Betrieb eines Handelsgewerbes.
A wird Komplementär.
B wird Kommanditist und erhält gleichzeitig Prokura.
Diese Prokura wird zwischen A und B auf Geschäfte bis 20.000€ beschränkt.
Noch vor Eintrag der KG im HR nimmt B im Namen der KG einen Kredit über 80.000€ auf. Dabei ist der Bank nicht bekannt, dass B auch Kommanditist ist.
Nach Eintrag im HR bestellt B zur Sicherung eine Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück.
Frage a) prüfen und begründen, ob die Kreditaufnahme und Grundstücksbestellung wirksam sind.
Frage b) prüfen und begründen, wer für Rückzahlung des Kredits haftet
Bei a) bin ich mir nicht sicher, ob die Kreditaufnahme schwebend unwirksam ist bis A zustimmt, oder ob es sich bei diesem Kredit um etwas handelt, dass zu den "Geschäften gehört, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt". Dann hätte er dies als Prokurist ja tun dürfen. Nur die Belastung von Grundstücken bedarf der besonderen Erteilung, das ist mir klar.
Antwort b) hängt jetzt von Antwort a) ab.
Ihr seht, ich bin ziemlich durcheinander, bin über jedem Ordnungsversuch, auch teilweise dankbar..
Ciao Chryssi
Beiträge von chryssi
-
-
Hi,
dann versuch ich hier mal 'nen Denkanstoß.
B und G haben ein Abtretungsverbot miteinander vereinbart, dadurch bräuchte G an niemand anders als an B zu leisten. § 399 BGB
Aber gibt ja noch 'en paar §, sonst wärs' ja langweilig....
§ 936 BGB kommt nicht in Frage, da kein Eigentumserwerb vorliegt.
§ 354a HGB geht über beiderseitige Handelsgeschäfte, der passt schon eher, müssen nur alle Voraussetzungen erfüllt sein, dass beide Parteien Kaufleute sind.
Das würd ich mal prüfen.
Wenn alles passt, ist das Abtretungsverbot ungültig und die Abtretung wirksam.
Hoffe, konnte 'en bisschen helfen.
Habe noch keine Lösung wieder, also bitte nicht blind drauf verlassen!!!
Ciao Chryssi -
Hallo ihr zwei,
hab auch lange an dem Heft gesessen und erst nach langem Diskutieren mit dem ganzen Büro ne Lösung gefunden. Das hilft wirklich.
a)
K ist rechtmäßiger Eigentümer, weil er ja gutgläubig davor ausgehen durfte, dass sie im Besitz von B ist. Der hatte sie ja auch von E überlassen bekommen und zwar freiwillig.
b)
E hat nach Ablauf der Mietzeit ein Recht auf Rückgabe der Maschine, da dies aber nicht mehr möglich ist, hat er Anspruch auf Schadenersatz.
Dabei hat er die Wahl zwischen Schadenersatz oder Herausgabe des Verkaufserlöses.
Was habt ihr den noch für Fragen, vielleicht reicht ja 'ne Richtung oder 'en Ansatz
Seit ihr im ILS Forum unterwegs? Da bin ich auch grade, wegen dem folgenden Heft.
Viele Grüße Chryssi