Hallo Irina29,
wo genau klemmt´s denn? Die Aufgabe ist blöd gestellt, ich weiß. Fakt ist, es muss das Ergebnis der Vollkostenrechnung gleich sein (Umsatzkosten = Gesamtkosten) und das Ergebnis der Teilkostenrechnung (Umsatzkosten = Gesamtkosten).
Hier kann man keine Tabellen rein kopieren. Wenn du mir deine Mail-adresse gibts schick ich dir die Tabelle als Anhang. Meld dich unter naddlr@gmx.de, dann helf ich dir weiter so gut ich kann. Ich bin fertig mit den ESA.
Beiträge von Naddl5484
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Hey freut mich wenn ich dir helfen konnte. Tabellen lassen sich immer blöd kopieren aber alles abschreiben hat ich auch keinn Bock hoffe man kann es troztdem verstehen. Aber wenn man es nicht nur einfach abpinseln will ist es vielleicht besser man muss bisl drüber nachdenken. Aber richtig ist das, ich hatte bei KRE10 volle Punktzahl.
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Gesamtkostenrechnung auf Vollkostenbasis
Verkaufserlöse
150 € x 4.500 St. = 675.000 €
120 € x 9.000 St. = 1.080.000 €
1.755.000 €
- Gesamtkosten
1.600.000 €
+ Bestandsmehrung
120.000 € + 280.000 € x 500 Stück
5.000 Stück
40.000 €
- Bestandminderung
195.000 € + 455.000 € x 1000 Stück
8.000 Stück
81.250 €
= Gewinn
113.750 €
b) Umsatzkostenrechnung auf Vollkostenbasis
A
B
Verkaufserlöse
150 € x 4.500 St.= 675.000 €
120 € x 9.000 St.= 1.080.000 €
- Materialkosten der
verkauften Produkte
120.000 € : 5.000 St. x 4.500 St.= 108.000 €
195.000 €: 8.000 St. x 9.000 St.= 219.375 €
- Lohnkosten für die
verkauften Produkte280.000 € : 5.000 St. x 4.500 St.
= 252.000 €
455.000 € : 8.000 St. x 9.000 St.= 511.875 €
- Verwaltungs- und
Versandkosten550.000 €
= Betriebsergebnis
113.750 €
c) Umsatzkostenverfahren auf Teilkostenbasis
A
B
Verkaufserlöse
150 € x 4.500 St.= 675.000 €
120 € x 9.000 St.= 1.080.000 €
- Materialkosten
verkaufte Produkte
120.000 € : 5.000 St. x 4.500 St.= 108.000 €
195.000 €: 8.000 St. x 9.000 St.= 219.375 €
- variable Kosten
verkaufte Produkte
54.000 € : 5.000 St. x 4.500 St.= 48.600 €
56.000 € : 8000 St. x 9.000 St.= 63.000 €
= Deckungsbeitrag518.400 €
797.625 €
- Fixkosten für Periode1.175.000 €
= Betriebsergebnis
141.025 €
d) Gesamtkostenverfahren auf Teilkostenbasis
A
B
Verkaufserlöse
150 € x 4.500 St.= 675.000 €
120 € x 9.000 St.= 1.080.000 €
- variable Kosten der
angefallenen Leistung
120.000 € + 54.000 €= 174.000 €
195.000 € + 56.000 €= 251.000 €
+ variable Kosten
Bestandsmehrung120.000 € : 5.000 St. x 500 St.
= 12.000 €
54.000 € : 5.000 St. x 500 St.= 5.4000 €
- variable Kosten
Bestandsminderung195.000 €: 8.000 St. x 1.000 St.
= 24.375 €
56.000 € : 8.000 St. x 1.000 St.
= 7.000 €
- Fixkosten für Periode1.175.000 €
= Betriebsergebnis
141.025 €
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Hallo,
hast du schon irgendwelche Lösungsansätze? Ich helf dir gerne. melde dich unter naddlr@gmx.de
Gruß Naddl -
Hallo ihr lieben Wissenden,
ist schon etwas her aber vielleicht kann mir jemand helfen, komm einfach nich weiter bei STW12F.
Aufgabe:
HAns und Hanne (48 ), aus Koblenz seit 20 Jahren verheiratet
Hanne:
seit einem Jahr Töpferei als Kleinunternehmerin § 19 UStG;
Erlöse in 04 10.400 €
Ausgaben:
Material 4.555 €
Drehscheibe (464 €) Anzahlung 300 € Nov. 04 Rest 08.01.05
Büromaterial 350 €
Brennofen 7.500 € (restnutzungsdauer 3 Jahre)
Sie verschenkt ihren alten Brennofen - Buchwert 1 Euro, Marktwert 600 Euro -
Hans:
Beteiligung an Otto GmbH (Stammk. 200.000 €)
Anteile Nennbetrag 48.000 € für 62.000 € am 20.08.04 erworben
erbt am 30.08.04 Anteile 6.000 € vom Onkel, der sie seit Gründung im April 01 besessen hat
15.11.04 beschlossen Gewinnausschüttung für 02 ges. 60.000 €, Überweisung 16.11.04
21.12.04 alle Anteile veräußert an fremden für 96.000 €, 31.12.04 Scheck am 03.01.05 bei Bank eingereicht
Aufgabe a
Steuerpflicht, Veranlagung, Tarif
Meine Antwort
Steuerpflicht (persönlich)
Beide sind uneingeschränkt steuerpflichtig § 1 Abs. 1 EStG, weil sie persönliche Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sind § 8 AO.
Steuerpflicht (sachlich)
Eine sachliche Steuerpflicht nach § 2 EStG ist darin begründet, dass beide Einkünfte nach § 2 EStG erzielen.
Veranlagung
Es besteht eine rechtskräftige Ehe, sie leben nicht dauernd getrennt und sind beide uneingeschränkt steuerpflichtig. Damit handelt es sich um eine Veranlagung von Ehegatten. Für die Veranlagung von Ehegatten bestehen im vorliegenden Fall zwei Möglichkeiten. Bei der getrennten Veranlagung § 26a EStG werden die Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen getrennt für beide Ehegatten ermittelt und die Einkommensteuer getrennt für beide festgesetzt. Beide Ehegatten erhalten einen gesonderten Einkommenssteuerbescheid.
Bei der Zusammenveranlagung §§ 26, 26b EStG werden die Einkünfte beider Ehegatten bis zu den Gesamteinkünften getrennt ermittelt, dann werden die Einkünfte zusammengerechnet. Dann wird eine gemeinsame Einkommenssteuer auf das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten festegesetzt. Es ergeht ein zusammengefasster Steuerbescheid.
Grundsätzlich können beiden Möglichkeiten der Veranlagung gewählt werden. Wird jedoch nicht ausdrücklich eine andere Art der Veranlagung gewählt, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen § 26 Abs. 3 EStG.
Tarif
Für Personen die nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden ist grundsätzlich der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 und 6 EStG anzuwenden
b) Gesamtbetrag der Einkünfte
HANNE
Einnahme Überschuss
Erlöse 04 10.400 €
- Ausgaben Material 4.555 €
GWG 300 €
Büro 350 €
Afa 2.500 € 7.705 €
= Gewinn 2.695 €
Erklärung:
Bei Kleinunternehmern § 19 UStG genügt eine Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung § 11 EStG. Dabei werden die Ausgaben den Einnahmen gegenübergestellt. Hierbei gilt das Zuflussprinzip. Zu den Ausgaben zählen das Ton- und Glasurmaterial und das Büromaterial. Bei der Drehscheibe handelt es sich um ein Geringwertiges Wirtschaftsgut, welches im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben wird. Jedoch kann es nur in Höhe der tatsächlich in dem Jahr abgeflossenen Geldwerts angesetzt werden. Anschaffungskosten für abnutzbares Anlagevermögen (Brennofen) darf nur in Form von AfA berücksichtigt werden. (Anschaffungskosten 7.500 € : 3 Jahre = 2.500 €)
Der alte Brennofen bleibt außer betracht, weil nur Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden.
HANS
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Gewinnanteile aus Beteiligung an GmbH § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Diese Einnahmen (Bardividende) fallen unter das Halbeinkünfteverfahren § 3 Nr. 40d EStG.
Damit werden von den 60.000 € Ausschüttungsbetrag 30.000 € einkommenssteuerlich berücksichtigt. Die Erfassung erfolgt im Jahr des Zuflusses, also 2004.
Der Veräußerungsgewinn fällt unter § 17 EStG. Demnach wird er Gewinn nicht berücksichtigt, weil weder der Vater noch Hans fünf Jahre ununterbrochen an der Otto-GmbH beteiligt waren.
Einkünfte nach Halbeinkünfteverfahren 30.000 €
Werbungkosten pauschal § 9a Nr. 2 EStG 102 €
Sparerfreibetrag 1.500 €
Einkünfte aus Kapitalvermögen 28.398 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG 2.695 €
Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG 28.398 €
Summe der Einkünfte 31.093 €Sonderausgaben § 10c Abs. 1 EStG 72 €
Zu versteuerndes Einkommen 31.021 €
c) Welche sich ausdem Sachverhalt ergebenden steuerlichen Vergünstigungen stehen den Eheleuten zu? Nehmen sie Stellung zu den jeweiligen Möglichkeiten und berechnen sie die Beträge. Gehen sie davon aus, das H und H möglichst hohe Steuervorteile anstreben.
da felt mir jeder Ansatz, weil alles meines Erachtens nicht zu trifft § § 34 und 35 EStG usw.
Bin ich im Ganzen auf dem Holzweg? ich bin echt am Verzweifeln. Vielen Dank für jede Hilfe. -
Hallo LB-CG 280,
welcher Punkt der Berechnungen/Einzelergebnisse von Schneehase stimmt denn nicht?
Hänge nämlich auch gerade an der Aufgabe und komme auf die gleichen Ergebnisse.
Vielen Dank im Voraus,
Luckygirl
Hallo, weiß jemand, wie LB-CG280 auf das Ergebnis kommt? Ich hab nämlich auch das Ergebnis wie Luckygirl. Und hab keine Ahnung wo der Fehler ist :confused:. -
Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Ich hab´s grad gefunden. Ich muss die Bardividende zur Hälfte (Halbeinkünfteverfahren) vom Gewinn abziehen.
ab und zu fällt der Groschen etwas später. -
Hallo, ich steh mal wieder auf dem Schlauch. Vielleicht kannmirja jemand helfen. Und zwar geht´s zunächst mal um aufgabe 1. Ich weiß nicht so richtig wie ich die Dividende aus der Betieiligung behandeln soll. An welcher Stelle muss ich die einfließen lassen? Die Dividende beeinflusst ja den Gewinn as dem Gewerbebetrieb. Ist ja aber bereits versteuert wurden??? Muss ich die also vom erzielten Gewinn abziehen?
Gruß Naddl5484 -
Hallo,
ich habe die Aufgabe wie folgt beantwortet und volle Punktzahl:
ZUnächst habe ich ein Beispiel gewählt:
Ersatz alter Lieferwagen gegen neuen Kleintransporter
Monetäre Bewertungskriterien:
- Auswirkung auf die Liquidität bei Anschaffung eines neuen LKW
- Summe der laufenden Kosten für Versicherung, Kfz-Steuer, Kraftstoffverbrauch
usw.
Nichtmonetäre Bewertungskriterien:
- mehr Komfort und Sicherheit der Mitarbeiter die den neue LKW benutzen durch
Klimaanlage und Airback
- durch den geringeren Schadstoffausstoß des neuen Transporters wird die Umwelt
weniger belastet
Sicherheitsorientierte Bewertungskriterien:
- Ist es langfristig gesehen möglich den Transport durch eine Spedition vorzunehmen
und würde damit die Anschaffung und die verbundenen Kosten überflüssig
- Könnte die Anschaffung um ein Jahr verschoben werden um das neue Modell mit
noch weniger Schadstoffausstoß zu erhalten
Dieses Beispiel kann man sicher auch auf andere Investitionen übertragen.
Hoffe ich konnte helfen. Viel Erfolg noch
Gruß Naddl5484 -
Hallo,
bei GKV nimmst du die Zahlen wie sie gegeben sind.
bei UKV
Verkaufserlöse (A und B getrennt)
- Materialkosten der verkauften Produkte (getrennt A und B)
- Lohnkosten der verkauften Produkte (getrennt A und B)
- gesamte Verwaltungs- und Versandkosten
= Betriebsergebnis
UKT
Verkaufserlöse (A und B getrennt)
-Materialkosten verkaufte Produkte (A und B getrennt)
-variable Kosten verkaufte Produkte (A und B getrennt)
= Deckungsbeitrag (A und B getrennt)
- Fixkosten
= Betriebsergebnis
GKT
Verkaufserlöse (A und B getrennt)
- variable Kosten der angefallenen Leistung (A und B getrennt)
+ variable Kosten Bestandmehrung (A)
- variable Kosten Bestandminderung (B)
- Fixkosten
= Betriebsergebnis
Ich hoffe es hilft dir weiter. Ich geb dir auch gern das vollständige Ergebnis. Will nur nicht, dass es jemand abpinselt, weil es keinen Sinn macht wenn man es nicht versteht. Meld dich unter naddlr@gmx.de und ich schick es dir. -
Juchu ich hab´s.
Also, wenn es jemanden gibt der auch am Verzweifeln ist mit dieser Aufgabe...ich hab die Lösung...wer Hilfe braucht einfach melden. -
Hey,
trotzdem Danke...
ich dreh hier noch durch. Also die Teilkosten hab ich jetzt, aber bei den Vollkosten komm ich nicht weiter. Mein Fehler liegt bestimmt bei den Herstellkosten. Mal schauen. Vieleicht kommt noch ein Geistesblitz.
LG -
Hallo Mariekaefer,
ich hänge an der Aufgabe. Ich komm irgendwie nicht auf die 113.750 sondern auf 116.110 kannst du mir nen Tip geben wo mein Fehler liegen könnte, also an den Rundung liegt´s nicht ich hab alles versucht. Vielen Dank -
Hallo Sergiosk,
vielleicht stellst du mal die Aufgabe rein, damit auch andere die die Aufgabe nicht kennen mitreden können...
Wo liegt denn genau das Problem? Gib mal deine Ansätze preis...dann kann ich dir sicher helfen.
Gruß Naddl5484 -
Hi,
also ich habe meine ESA weggeschickt und noch nicht wieder. Deshalb weiß ich jetzt die Aufgabenstellung nimmer so genau. Aber Billchen hat den Fernlehrer gefragt und es geht ja nicht direkt um die beiden Wohnungen sondern um das eine Haus. (wenn ich mich recht entsinne).
Dass mt dem Folgeobjekt: Der Förderungszeitraum beginnt mit Anschaffung also ist der im Beispiel abgelaufen. Und damit handelt es sich um Objektverbrauch. Billchen hat die Aufgabe sicher bereits wieder und weiß deshalb sicher die richtige Antwort...
ber du kannst gern noch ein paar Tage warten und wenn ich die ESA wieder hab schreib ich nochmal was...
Gruß -
Dankeschön. Hast mir echt geholfen...
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Danke. Ich hab es so gerechnet.
Bei Aufgabe 2.2 bin ich mir nicht ganz sicher. Für Wohnung 1 kann F ab 03 Eigenheimzulage beantragen und für Wohnung 2 nicht, weil der Förderungszeitraum mit 08 bereits abgelaufen ist. Seh ich das richtig? Danke -
Hallo
dein Beitrag ist schon etwas her, aber ich sitze gerade an der Aufgabe und habe mir Gedanken dazu gemacht. Ich denke nach den ersten Sätzen in dem Kapitel 1.4.1
"...Beendigung der arbeiten eigenen Wohnzwecken, was auch der Fall ist, sowei sie unentgeltlich an einen Angehörigen überlassen wird..."
aber da es sich um zwei Wohnungen handelt denke ich sind es zwei Investitionen.
Hast du deine Ergenbisse schon, vielleicht kannst du mir ja nen Tip geben. Danke -
Wo genau klemmt´s denn?
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Hallo Kati,
ich denke man soll § 8 Abs. 3 ESTG anwenden / Rabattfreibetrag in Höhe von 1.244 EUR im Kalenderjahr (Berechnung des Geldwertes: üblicher Endpreis abzgl. 4 %)
Gruß
Eli
Hallo,
wurde die Rabattgrenze geändert, weil ich hab in meinem Buch ne Grenze von 1.080 € und auch im Netzt hab ich das so gefunden...
Meine Lösung:
A hat die Vase nicht anlässlich eines persönlichen Ereignisses erhalten, folglich handelt es sich nicht um eine Aufmerksamkeit. Die Vase ist nach § 8 Abs. 3 EStG zu üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.
Üblicher Endpreis 80,00 €
- Abschlag 4% 3,20 €
= 96% Regelung 76,80 €
Die Arbeitnehmerin hat bisher im Kalenderjahr noch keine verbilligten oder geschenkten Waren erhalten. Sachbezüge bis zu einer Höhe von 1.080,00 € (Rabattfreibetrag) pro Kalenderjahr sind steuerfrei. Somit ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei.