Beiträge von subliner

    Rückstellungen:
    Aufwendungen deren exakte Höhe und Fälligkeit nicht eindeutig planbar sind!

    Höchstwertprinzip: Schulden sind mit dem ursprünglichen Rückzahlungsbetrag oder zwingend mit dem höheren Verkehrswert anzusetzen! (Bsp: Kursschwankungen bei Auslandsdevisen!)

    aber lt. StR: §6 Abs 3 EstG:
    Ansatz des höheren Teilwerts nur bei dauernder Werterhöhung!!!!

    Gruß
    subliner

    Hallo Community,
    bin neu hier und habe gleich mal eine Frage, auf dessen Antwort ich gespannt bin... bin leider nicht selber darauf gekommen (!) !?!? :(

    Also wir haben heute eine Klausur geschrieben, in der folgende Angaben gemacht wurden:

    t0 = -8000,- t1= +8400 FKZ= 6 % VG= 3 VG2= 4

    Frage: wie verhält sich das ganze zur GKR u. EKR ????

    Bitte in einfachen Schritten erklären, da wir zuvor immer einen positiven Wert hatten bei t0 !!!!

    Gruß
    SuBLiNeR