Rückstellungen:
Aufwendungen deren exakte Höhe und Fälligkeit nicht eindeutig planbar sind!
Höchstwertprinzip: Schulden sind mit dem ursprünglichen Rückzahlungsbetrag oder zwingend mit dem höheren Verkehrswert anzusetzen! (Bsp: Kursschwankungen bei Auslandsdevisen!)
aber lt. StR: §6 Abs 3 EstG:
Ansatz des höheren Teilwerts nur bei dauernder Werterhöhung!!!!
Gruß
subliner