Hallo Monika,
ja, das bin ich mit meinem Sohn (ich glaube in Ägypten...oder Andalusien...:confused: )
Tja, der Prüfungsstress ist halt immer ein Problem.
Ich mache eine dreijährige Weiterbildung an einer staatlichen Schule, die eigentlich "nur" auf den staatl. geprüften Betriebswirt Schwerpunkt Rechnungswesen hinarbeitet, aber der Stoff ist so umfangreich, dass man den Bilanzbuchhalter gleich mitmachen kann. Das bedeutet für 2009: Ende März/Anfang April die Bilanzbuchhalterprüfung und Anfang Mai den Betriebswirt... im Juni bin ich dann Urlaubsreif! :crazy:
Welcher Bereich fällt dir denn am Leichtesten / Schwersten?
Mir liegt am Meisten Steuerlehre und Rewe und am Wenigsten VWL und Recht.
Beiträge von Tanzmaus4
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Also ich würde die vermietete Wohnung auch ins notwendige BV packen, aber egal wie du dich entscheidest: die Aufteilung der Kosten ist richtig - entsprechend dem Anteil am gesamten Haus. Ausser es sind Kosten, die nur einem Gebäudeteil zugeordnet werden können (Malerarbeiten in der eigenen Wohnung)
Die AfA ist noch nicht in den Kosten enthalten. (sonst wäre die Angabe des Bauantrages ja überflüssig!:) -
Schau doch mal in §2(1) UStG und R4.2(1) EStR. Vielleicht hilft dir das weiter!
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Hallo Steven,
also wenn ich deine Beschreibung lese, drängt sich mir der Eindruck auf, dass du sowieso lieber das Praktikum machen möchtest.
Ich würde auf jeden Fall das Interessantere Angebot wählen, vielleicht gefällt dir die Firma ja so gut, dass du auch später dort arbeiten möchtest. Dann ist ein bereits dort absolviertes Praktikum (natürlich nur, wenn du dich gut verhälst) ein Pluspunkt. -
Das Ergebnis stimmt aber... nur die Exponenten sind beim Kopieren nicht verändert worden...;)
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Hallo zusammen,
ich würde sagen, dass die Bilanzsumme nur 320 sein kann, da die Vorgabe AV+UV = 320 gegeben ist.
Das bedeutet, dass ich die AfA (70) von den Maschinen (Grundstücke sind ja nicht abnutzbar) abziehen würde. -
Also mich interessiert das Ergebnis auf jeden Fall!!! :yes:
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Hallo Fresh...
versuch es mal mit aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten! -
Hallo Krine,
schau mal im §3a(3)S.1 i.V.m. (4)Nr. 3 UStG
Das sind sogenannte "Katalogberufe". Die werden anders behandelt. Somit liegt der Ort im Ausland und die Leistung ist nicht steuerbar. -
Also §3(4)UStG spricht aber von einer Lieferung und nicht einer so. Leistung. Damit wird auch der Ort nicht nach §3a ermittelt ... usw.
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Stell Dir mal vor, ein Einzelunternehmen oder eine KG würde vom eigentlichen Betrieb her sehr gute Arbeit leisten (hohen Gewinn) aber der Unternehmer bzw. die Gesellschafter schröpfen die Firma bis aufs Letzte durch Privatentnahmen. Dann wäre das Ergebnis der Firma sehr schlecht obwohl das ja gar nicht stimmt. Deshalb müssen die Entnahmen wieder aufaddiert und die Einlagen abgezogen werden.
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Hallo Anni,
... Wikipedia schreibt folgendes:
Das Niederstwertprinzip unterscheidet drei Möglichkeiten:
- Das strenge Niederstwertprinzip fordert für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens die Abwertung auf den niedrigeren Wert, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergibt, oder auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 HGB). Es gilt für alle Kaufleute.
- Das gemilderte Niederstwertprinzip betrifft das Anlagevermögen und verlangt den niedrigeren Wertansatz (zwischen den ggf. um Abschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem beizulegenden Wert) nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Diese Vorschrift gilt für alle Kaufleute. Bei vorübergehender Wertminderung wird in diesen Fällen keine Abwertungspflicht, sondern ein Abwertungswahlrecht eingeräumt. Das Abwertungswahlrecht wird allerdings gem. § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB bei Kapitalgesellschaften auf Finanzanlagen beschränkt. Für immaterielle Vermögensgegenstände herrscht bei Kapitalgesellschaften ein Abwertungsverbot.
- Als erweitertes Niederstwertprinzip wird die Vorschrift verstanden, wonach im Umlaufvermögen Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen erfolgen können.
LG, Ute
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Hallo Sandra,
da hast du dir aber viel vorgenommen...
Ich versuche auch staatl. gepr. Betriebswirtin zu werden (und Bilanzbuchhalterin) aber nicht im Fernstudium (ich brauche Lehrer, die mir das erklären...:) )
LG, Ute -
Hallo Monika,
ich versuche die BiBu-Prüfung im Frühjahr 2009. Wann planst du denn fertig zu sein?
LG, Ute -
Hallo Sylvia,
mein Ziel ist auch der Bilanzbuchhalter. Bin aber schon 2 Jahre nebenberuflich dabei zu lernen.
Wenn Du (Anfänger-)Fragen hast... nur raus damit!
LG, Ute -
Du meinst bei a) bestimmt 2M = L oder?
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Hallo Silke,
schau mal im §253(1)S.1 HGB und §253(2)S.1 HGB nach.
Bei der planmäßigen Abschreibung musst du dann aber schon unterscheiden, ob du wirklich NUR nach HGB gehen willst oder auch nach EStG und ob du nach dem Recht von 2001 die Aufgabe lösen sollst oder nach aktuellem Recht (Stichwort degressive AfA - die gibts in 2008 nicht mehr):thumbsupsmileyanim:
LG, Ute