Beiträge von Nightflower

    Guten Morgen, libella!

    Die Antwort ist eigentlich gar nicht so schwer. Denk mal darüber nach, was für dich als Unternehmer wichtig ist, wenn du einen Standort auswählen sollst. Es sind Dinge wie eine gute Infrastruktur, die Entwicklung der Kosten, Preise und der Kaufkraft etc.
    Hoffe, dir hilft der kleine Denkanstoß.

    Nightflower:)

    Guten Abend!
    Der Aufgabenteil a ist eigentlich ganz einfache Mathematik.
    Zunahme der Aktivbestände = Forderungen + 20
    Abnahme der Passivbestände = Rücklagen - 10; Darlehen - 40; Bilanzgewinn - 10
    Zunahme der Passivbestände = Verbindlichkeiten + 10
    Abnahme der Aktivbestände = Anlagevermögen - 50; Vorräte - 10; flüssige Mittel - 10

    Zunahme der Aktivbestände + Abnahme der Passivbestände = 80
    Zunahme der Passivbestände + Abnahme der Aktivbestände = 80

    80 = 80

    Gruß Nightflower

    Guten Morgen!
    zu 6b:
    Die Abschreibungsmethode entspricht dem technischen Verschleiß, vernachlässigt allerdings den Zeitverschleiß. Der Restbuchwert ist realistisch, vorausgesetzt der LKW wird ein wenig gepflegt und ist nicht in einem verwahrlosten Zustand. Mein Mann arbeitet in einem Transportunternehmen, daher weiß ich, dass man kaum den Restbuchwert bei einem Verkauf erzielt, wenn der LKW nicht gepflegt wird. Zudem sollte man in dieser Branche bereits nach fünf Jahren die alten LKW´s abstoßen, da meist in der Zeit neuere Modelle auf den Markt kommen und der Wertverlust zu groß wird. Meist fangen nach fünf Jahren die ersten “Krankheiten” - Reparaturen - an.

    zu 9:
    Kurswert zum Zeitpunkt der Einlage 6.000€
    AK: 5.000€
    Besitz 3 1/2 Jahre
    Die Einlage ist nach § 36 Abs. 1 Nr.5 Satz 1 EStG mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen - also 6.000€ - anzusetzen.

    Hast du evtl. schon das Heft Unternehmensrecht (REK09A) bearbeitet?
    Hänge da nämlich auch an zwei Aufgaben.

    Viel Glück weiterhin

    Gruß Nightflower

    Guten Morgen!
    Ich habe die Aufgaben bereits korrigiert zurück bekommen. Hier die Musterlösungen:
    Aufgabe 2:
    A tätigt im Juni 2002 eine Lieferung an B. Er hat daher für den VAZ Juni 2002 die Ust. in Höhe von 16% von 5.000€ = 800€ anzumelden und abzuführen.
    B kann im VAZ Juli 2002 800€ als Vorsteuer geltend machen, da die Leistung (Lieferung von Holz) an ihn ausgeführt wurde und ihm eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt. B hat die Leistung an C im August 2002 ausgeführt. Die Ust. in Höhe von 16% von 10.000€ = 1.600€ entsteht daher mit Ablauf des VAZ August 2002.
    C erbringt im september 2002 die Leistung an D. Die USt. in Höhe von 16% von 12.000€ = 1.920€ entsteht mit Ablauf des VAZ September 2002. Gleichzeitig hat C im VAZ September 2002 einen Vorstuerabzug in Höhe von 1.600€ aus der Lieferung von B. Die Lieferung erfolgte zwar bereits im August 2002, aber erst im September lag C die ordnungsgemäße Rechnung mit Steuerausweis vor. Die Tatsache, dass C die Rechnung an B erst im November zahlt, spielt hier für den Vorsteuerabzug keine Rolle. In der Voranmeldung für September muss C die Ust. in Höhe von 1.920€ abzgl. 1.600€ Vorstuer anmelden und die Zahllast von 320€ an das Finanzamt abführen.
    D kann in der Voranmeldung für den VAZ September aus der Lieferung von C einen Vorsteuerabzug in Höhe von 1.920€ in Anspruch nehmen, da ihm zu diesem Zeitpunkt eine ordnungegemäße Rechnung vorliegt und die Leistung an ihn bereits ausgeführt wurde.
    Die Lieferung von D an E umfasst die Lieferung und die MOntage der Küche. Die vollständige Leistung wurde erst am 1.2.2003 mit der MOntage der Küche erbracht. Die Ust. entsteht mit Ablauf des VAZ Februar 2003 in Höhe von 16% aus 8.000€ = 1.103,45€.

    Aufgabe 3:
    Z erbringt eine sonstige Leistung i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Da der Mandant weder ein Unternehmer ist, noch seinen Wohnsitz in einem Drittlandgebiet hat, ist der Leistungsort nicht nach § 3a Abs. 3 UStG zu bestimmen. Der Leistungsort ergibt sich somit aus § 3a Abs. 1 UStG und ist Mainz. Die sonstige Leistung ist im Inland erbracht und somit steuerbar. Mangels Steuerbefreiung ist sie auch steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 16%.
    Das Entgelt beträgt 5.000€ abzgl. der Ust., somit 100/116 von 5.000€ = 4.310€.
    Da aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, dass ein Antrag nach § 20 Abs. 1 UStG gestellt wurde, entsteht die Ust. in Höhe von 689€ mit Ablauf des VAZ Januar 2003, da im Januar die Leistung erbracht wurde. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. der ZAhlungszeitpunkt ist unbeachtlich.

    Hallöchen!
    Ich hatte bei der Aufgabe drei volle Punktzahl und schicke dir mal, was ich geschrieben habe.

    Weniger Reisen ins Ausland bedeuten geringeren Verzehr ausländischer Dienste durch Deutsche, also weniger "Einfuhr" von Dienstleistungen aus dem Ausland. Der Import verringert sich. Die Abbildungen zeigen, dass Deutschland seit Jahren eine aktive Handelsbilanz aber eine eher passive Leistungsbilanz hat. Das kommt daher, dass der Überschuss der Handelsbilanz durch das Defizit der Dienstleistungsbilanz und der Übertragungsbilanz ausgeglichen oder sogar negativ wird. Diese Wirkung würde sich verringern.

    Bei 4b habe ich nur 5/8 Punkte, aber hier wenigstens mal ein paar Ansatzpunkte:
    - Konsumschwerpunkte und -gewohnheiten der einzelnen Haushalte
    - Haushaltseinkommen
    - Sparquote
    - Konsumquote

    Vielleicht hilft dir das etwas weiter.