Guten Morgen!
Ich habe die Aufgaben bereits korrigiert zurück bekommen. Hier die Musterlösungen:
Aufgabe 2:
A tätigt im Juni 2002 eine Lieferung an B. Er hat daher für den VAZ Juni 2002 die Ust. in Höhe von 16% von 5.000€ = 800€ anzumelden und abzuführen.
B kann im VAZ Juli 2002 800€ als Vorsteuer geltend machen, da die Leistung (Lieferung von Holz) an ihn ausgeführt wurde und ihm eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt. B hat die Leistung an C im August 2002 ausgeführt. Die Ust. in Höhe von 16% von 10.000€ = 1.600€ entsteht daher mit Ablauf des VAZ August 2002.
C erbringt im september 2002 die Leistung an D. Die USt. in Höhe von 16% von 12.000€ = 1.920€ entsteht mit Ablauf des VAZ September 2002. Gleichzeitig hat C im VAZ September 2002 einen Vorstuerabzug in Höhe von 1.600€ aus der Lieferung von B. Die Lieferung erfolgte zwar bereits im August 2002, aber erst im September lag C die ordnungsgemäße Rechnung mit Steuerausweis vor. Die Tatsache, dass C die Rechnung an B erst im November zahlt, spielt hier für den Vorsteuerabzug keine Rolle. In der Voranmeldung für September muss C die Ust. in Höhe von 1.920€ abzgl. 1.600€ Vorstuer anmelden und die Zahllast von 320€ an das Finanzamt abführen.
D kann in der Voranmeldung für den VAZ September aus der Lieferung von C einen Vorsteuerabzug in Höhe von 1.920€ in Anspruch nehmen, da ihm zu diesem Zeitpunkt eine ordnungegemäße Rechnung vorliegt und die Leistung an ihn bereits ausgeführt wurde.
Die Lieferung von D an E umfasst die Lieferung und die MOntage der Küche. Die vollständige Leistung wurde erst am 1.2.2003 mit der MOntage der Küche erbracht. Die Ust. entsteht mit Ablauf des VAZ Februar 2003 in Höhe von 16% aus 8.000€ = 1.103,45€.
Aufgabe 3:
Z erbringt eine sonstige Leistung i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Da der Mandant weder ein Unternehmer ist, noch seinen Wohnsitz in einem Drittlandgebiet hat, ist der Leistungsort nicht nach § 3a Abs. 3 UStG zu bestimmen. Der Leistungsort ergibt sich somit aus § 3a Abs. 1 UStG und ist Mainz. Die sonstige Leistung ist im Inland erbracht und somit steuerbar. Mangels Steuerbefreiung ist sie auch steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 16%.
Das Entgelt beträgt 5.000€ abzgl. der Ust., somit 100/116 von 5.000€ = 4.310€.
Da aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, dass ein Antrag nach § 20 Abs. 1 UStG gestellt wurde, entsteht die Ust. in Höhe von 689€ mit Ablauf des VAZ Januar 2003, da im Januar die Leistung erbracht wurde. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. der ZAhlungszeitpunkt ist unbeachtlich.