Beiträge von jutta22

    Hallo,
    sorry, dass es so lange gedauert hat aber ich brauchte mal ein paar Tage Ruhe. Jetzt hoffe ich, dass ich Dir noch zeitig antworte.
    zu a) Richtig bis auf die Schlussfolgerung, dass die zweite Lieferung steuerbar ist. Lieferort Oslo = NICHT steuerbar, ansonsten kannst Du das inkl. der Paragraphen so lassen.
    zu b) komplett richtig!
    zu c) gleiche Lösung wie Fall a), hier wusstest Du, dass Norwegen nicht steuerbar ist ;)
    zu d) gleiche Lösung wie Fall b); für die zweite Lieferung bitte noch den § in 3 Abs. 6 S. 1 UStG ändern.
    Viele Grüße aus der schönen Stadt am Rhein,
    Jutta

    Also, der Abnehmer in Moskau tritt als Lieferer auf und veranlasst die Beförderung von Dresden nach Moskau. Dann hat die erste, ruhende Lieferung von Dresden nach Polen ihren Lieferort gem. § 3 Abs.7 S.2 Nr.1 UStG in Dresden und die zweite Lieferung mit Bewegung von Dresden nach Moskau ebenfalls den Lieferort gem. § 3 Abs.6 S.1 UStG zu Beginn der Beförderung, also in Dresden. Folglich sind beide Umsätze in Deutschland steuerbar. Alles klar? ;)
    Noch einen schönen Sonntag,
    Gruß Jutta

    Guten Morgen,
    entscheidend ist es, dass es sich hierbei um eine bewegte Werklieferung handelt und daher der Ort der Leistung nicht der Wohnsitz des Rentners ist. Genauer kann ich es Dir im Moment nicht sagen, müsste ich nochmal nachschlagen, bin jetzt aber im Büro. Vielleicht reicht Dir das aber auch an Erklärung, wenn Du parallel dazu noch einmal ins Gesetz schaust. Ansonsten mache ich das heute oder morgen Abend.
    Bis dahin, schöne Grüße
    Jutta

    Hallo,
    ähnliche Fehler habe ich auch gemacht, hier die richtigen Lösungen:
    1. Verfügungsmacht wird durch Aushändigung des indossierten Lagerscheines verschafft. Dies erfolgt im Büro des Importeuers im Inland, ist aber für die Bestimmung des Lieferortes nicht entscheidend. Es ist eine ruhende Lieferung, die Ware wird nicht bewegt. Entscheidend ist, wo sich die Ware zu diesem Zeitpunkt befindet, § 3 Abs.7 Satz 1 UStG. Da dies im Freihafenlagerhaus ist, ist die Lieferung nicht steuerbar, da da es an dem Tatbestandsmerkmal "Inland" fehlt.
    2. Der Materialanteil liegt unter 50%, es wird vom Autohaus also eine Werkleistung (Sonderform der sonstigen Leistung) erbracht. Diese Werkleistung ist steuerbar, Ort des Umsatzes ist gem. § 3a Abs.2 Nr.3c UStG Greifswald.
    3. Hier liegt eine Werklieferung vor, da die Kosten der Ersatzteile überwiegen. Es ist eine bewegte Lieferung. Ort der Lieferung ist ebenfalls Greifswald. Dort übernimmt der Rentner das Fahrzeug, § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG. Die Werklieferung ist steuerbar.

    Weiterhin viel Erfolg und einen schönen Abend,
    Gruß Jutta