wenn der geschäftswert mehr als die hälfte des kaufpreises ausmacht, würde ich eventuell noch mal prüfen, ob nicht im grundstück (oder in anderen substantiellen wirtschaftsgütern) noch ein paar stille reserven schlummern.
die würden nach der definition des § 255 Abs. 3 S. 1 HGB nicht zum geschäftswert gehören.
in der regel gehören zum geschäftswert die soft facts, die die ertragskraft des unternehmens zukünfig positiv beeinflussen (guter ruf, gute organisation usw.).
deine berechnung kann daher stimmen, muss aber nicht.
nanda