Beiträge von Alexandracharlotte

    Hallo Sarah,

    ich sitze gerade auch über der Aufgabe.

    zu 1.: ich denke, hier erfolgt kein Ansatz - schwebendes Geschäft ohne drohenden Verlust. Ich hätte auch keine Buchung vorgenommen.

    zu 2: hast du dazu Antworten erhalten die dir weitergeholfen haben? Ich hätte gedacht, dass keine Rückstellung zu bilden ist.
    Sachverhalte, die am Bilanzstichtag(31.12.x1) objektiv bestanden, auch wenn sie nach diesem Zeitpunkt (20.3.x2), jedoch vor dem Tag der Bilanzaufstellung(15.8.x2.) bekannt werden (=wertaufhellende Tatsachen) sind zu berücksichtigen.

    Hast du dazu schon eine Antwort?

    Gruß
    Alexandra

    Hallo,

    ich sitze gerade an meiner letzen Einsendeaufgabe in Sachen Umsatzsteuer.

    Folgende Aufgaben sind gegeben:

    Die Geschäftsvorfälle des Monats August sind umsatzsteuerlich zu beurteilen. Bei Umsätzen, die nach dem Umsatzsteuerrecht anderer Gemeinschaftsstaaten zu beurteilen sind, ist das deutsche Recht entsprechend anzuwenden mit Hinweis vor dem § mit "e"
    Rechnungserteilung, Belegnachweise IdNr. sind erfüllt und korrekt. Alle § beziehen sich auf das USTG, soweit nicht anders vermerkt.

    1. Im August fielen für 3,4 Mio + 16 Ust Wareneinkäufe an. Nur der Posten über 400.000 € + 16 Ust wurde noch in diesem Monat bezahlt, und zwar mit 2% Skonto.

    Meine Lösung:

    Nach § 15.1.1 kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Voraussetzung ist, dass eine Rechnung nach § 14 ausgestellt wurde.
    Da der Vorsteuerabzug unabhängig von der Zahlung der Güter erfolgt, kann für die vollen 3,4 Mio € die Vorsteuer abgezogen werden = 544.000 €
    Lediglich die VST für die 2 % Skonto ist zu berichtigen = 1.484,80. Nach § 17.1.1 i.V. § 10.1.1 ist die Bemessungsgrundlage zu berichtigen
    [FONT=&quot]Somit sind für August insgesamt 542.515,20 € als VST abziehbar.

    2.
    Einkäufe des Vormonats über 500.000 + 16 Ust wurden im August mit 3% beglichen.

    Meine Lösung:
    [/FONT] Es erfolgt eine Berichtigung der Vorsteuer auf den Skontobetrag.
    500.000 + Vst 80.000 = 580.000
    davon 3% Skonto = 17.400 – darin enthaltene VST 2.400 €
    Nach § 17.1.1 i.V. § 10.1.1 ist die Bemessungsgrundlage zu berichtigen.


    3.
    Ein Kunde bezahlte die Rechnung für einen mit 16 % steuerpflichtigen Umsatz des Vormonats bei Inanspruchnahme von 3% Skonto und überwies auf das Bankkonto 900.160 €


    Meine Lösung:


    Es erfolgt eine Berichtigung der Umsatzsteuer des Skontoabzuges.
    900.160 / 97 * 100 = 928.000 inkl. 16% Ust
    -[FONT=&quot] [/FONT]27.840 Skontoabzug inkl. 16 % Ust
    = 900.160 inkl. 16% Ust

    27.840 / 116 * 16 =3.840 zu berichtigende Ust

    Nach § 10.1 und § 13.1.1.a kommt es zu einer vorläufigen Bemessungsgrundlage. Aufgrund
    des Skontoabzuges kommt es zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage §17.1.

    4.
    An eine Werft im Hamburger Freihafen wurden Gegenstände für 800.000 € aus dem Inlandslager verkauft und versendet

    Meine Lösung.
    Die in § 1.1.1 vorausgesetzten Merkmale sind nicht erfüllt, da der Hamburger Freihafen kein Inland sondern wie ein Drittland § 1.2.1 + 2 zu behandeln ist und somit der Umsatz nicht steuerbar ist. Es handelt sich um eine Ausfuhrlieferung nach § 4.1.a i.V. § 6.1.1.
    Nicht Umsatzsteuerpflichtig .

    5.
    Das Unternehmen unterhält in den Niederlanden ein Warenlager. Von dort gelangt Handeslware für 1,2 Mio zum weiteren Verkauf auf das Inlandslager nach Hamburg. Dieser Vorgang ist auch aus der niederländischen Sicht zu beurteilen.

    Meine Lösung:
    Keine :wein:

    6.
    Das Unternehmen erwarb von einem finnischen Unternehmen Büromöbel für 50.000 €. Die Lieferung fiel unter die entsprechende Vorschrift des §4.1b Ust i.V. § 6a .

    Meine Lösung:
    Steuerfrei – aber nach § 15.1.3 kann der Unternehmer in Deutschland die Steuer, die der finnische Unternehmer ausgewiesen hat als Vorsteuer abziehen.


    7.
    Auf eine für Oktober vorgesehene und dann mit 16% steuerpflichtige Inlandslieferung erhielt das Unternehmen im August eine Anzahlung von 200.000 €.


    Meine Lösung:

    § 1.1.1 i.V. § 13.1.1.a 4 entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist.

    200.000 davon 16% = 27586,20 €

    8.
    Ein norwegisches Ingenieurbüro hatte für das Unternehmen eine technische Beratung durchgeführt und dafür 40.000 € berechnet.

    Meine Lösung:


    Nach § 1.2a.3 handelt es sich bei Norwegen um ein Drittlandsgebiet. Nach § 3a.4.3 um eine sonstige Leistung . Nach § 13b.1.1 ist der Leistungsempfänger bei sonstigen Leistungen immer der Steuerschuldner. Somit muss das Unternehmen die Umsatzsteuer zahlen.


    9.
    Von einem Kieler Unternehmen hat das Unternehmen im August Ware für 2,4 Mio netto ab Lagerplatz Kiel erworben und für 2,8 Mio netto frei Wien verkauft.

    Das Unternehmen ließ die Ware durch ihren Hauptspediteur direkt von Kiel nach Wien versenden. Bitte beide Lieferungen beurteilen.

    Meine Lösung:
    keine :wein:

    10.
    Welche weiteren umsatzsteuerliche Pflicht muss das Unternehmen wegen des 9. Geschäftsvorfalls wahrnehmen=

    Meine Lösung
    :confused:

    Hallo,

    ich absolviere gerade einen Fernkurs zum BIBU bei der Hamburger Akademie.
    Die Hefte zur Umsatzsteuer finde ich nicht so gut und mit den folgenden Aufgaben komme ich überhaupt nicht klar. :confused:

    Nachfolgende Fälle sind zur prüfen auf Steuerbarkeit/Nichtsteuerbarkeit :

    1.
    Ein Hamburger Importeur bezog Teppiche aus Fernost. Diese Ware gelangte auf dem Wasserwege in den Hamburger Freihafen. Dort wurde sie in einem Lagerhaus eingelagert. Der Importeur verkaufte die Teppiche einem Einrichtungshaus mit Sitz Hannover.
    Der Kaufvertrag wurde im Inlandsbüro der Importfirma geschlossen. zugleich wurde dem Chef des Einrichtungshauses gegen Empfang eines Schecks die Verfügungsmacht an den Teppichen in der Weise verschafft, dass ihm der indossierte Lagerschein überreicht wurde.

    2.
    Die Firma K betreibt in Greifswald eine KFZ Werkstatt. Der norwegische Rentner R aus Oslo brachte sein Fahrzeug nach einer Urlaubsreise durch die neuen Bundesländer zur Firma K um einen Schaden an der Bremsleitung beheben zu lassen. Das Unternehmen berechnete dem Rentner 250 € für die Arbeitsleistung, zuzüglich 40€ Ersatzteile.
    Meine Lösung:
    Nach UstG § 3a.3.3. ist die sonstige Leistung nicht steuerbar, da der Rentner seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet Norwegen hat.

    3. Wie ändert sich die umsatzsteuerliche Beurteilung des Falles 2. wenn für die Reparatur berechnet wären:
    Ersatzteile 450 €
    Lohnkosten 250 €

    4. Die in Wien ansässige KG W AG übernimmt für ihre ausländische Tochtergesellschaften die Datenverarbeitung, so auch für die Kölner Organtochter, die K GmbH. Dafür berechnet die W Ag das marktübliche Entgelt.

    5.
    Das Herstellerunternehmen S in Solingen verkauft Gegenstände dem Groß- und Außenhändler H in Hamburg. Dieser verkauft die Ware der Firma O in Oslo. Der Transport der Gegenstände wird alternativ wie folgt abgewickelt:
    A) S versendet die Gegenstände direkt an O
    b) O holt die Gegenstände bei S mit eigenem Fahrzeug zum Transport nach Oslo ab
    c) H beauftragt einen Spediteur mit der Beförderung der Liefergegenstände von Solingen nach Oslo, tritt dabei aber nicht als Lieferer auf.
    d) wie Fall c) aber H tritt als Lieferer auf

    Bei diesen vier Alternativen ist jeder Umsatz einzeln zu beurteilen, also jeweils
    1. Umsatz S an H
    2. Umsatz H an O

    Meine Lösung:
    a)S an H : Ort der Lieferung ist S – Beginn der Beförderung o. Versendung UstG § 3.6.1 – steuerbarer Umsatz
    H an O: zweiter Umsatz - ruhende Lieferung mit Lieferort am Ende der Beförderung o. Versendung UstG § 3.7.2.2 – nicht steuerbar da kein Inland
    b)H an O: Ort der Lieferung ist S – Beginn der Beförderung o. Versendung UstG § 3.6.1 – Zuordnung von H an O – steuerbarer Umsatz
    S an H: ruhende Lieferung – nicht steuerbar

    c)S an H: Ort der Lieferung ist S – Beginn der Versendung , steuerbar
    H an O: ruhende Lieferung UstG § 3.7.2.2 – nicht steuerbar

    d)

    6. Wie könnte die Abwicklung zu 5d) im einzelnen aussehen, damit H als Lieferer aufträte?

    7. Ein in Heidelberg ansässiger Wirtschaftsprüfer vertritt
    a) ein französiches
    b) ein norwegisches Unternehmen
    vor dem Bundesfinanzhof in München.
    Meine Lösung:
    a) Leistungsempfänger ist ein Unternehmen in Frankreich – somit nicht steuerbar nach UstG § 3.1. i.V. m. UstG § 4.3
    b) Leistungsempfänger ist ein Unternehmen in Norwegen – somit nicht steuerbar somit nicht steuerbar nach UstG § 3.1. i.V. m. UstG § 4.3

    8.
    Ein Unternehmer mit Sitz Dresden verkauft seine Erzeugnisse einem Abnehmer in Polen die dieser einem Abnehmer in Moskau weiterverkauft. Üblicherweise versendet das Unternehmen in Dresden die Ware direkt nach Moskau. Wie aber muss der Transport in einem Reihengeschäft verlaufen, damit beide Umsätze in Deutschland steuerbar sind?


    Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte :)