Hallo Matthew,
Zu 1a)
Der Zusammenschluss ist eine GbR, welche nur für diesen Zweck gegründet werden kann. Regelungen hierfür gibt es im BGB, und HGB.
Zu 1b)
Hier ist eine Koalition zustande gekommen, welche dem Kartellgesetz und dem Gesetz für unlauteren Wettbewerb GWB unterliegt.
Zu 1c)
Gemäß StvO und BGB liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Hier kann je nach Höhe der Schuld zu einer Bestrafung nach dem StGB kommen.
Zu 3a)
Hier sind ein Kaufvertrag gemäß BGB § 433 und ein Schenkungsvertrag gemäß § 516 ff BGB zustande gekommen.
Zu 3b)
Die Münzen wurden Fritz zum Geburtstag geschenkt also wurden ihm diese überlassen. Da ihm diese aber nicht zum Weiterverkauf überlassen wurden und die Eltern dazu auch nicht ihr Einverständnis gegeben haben, ist das Geschäft ungültig.
§ 110 BGB kommt also nicht zum tragen. Hier sind eher die §§ 108 und 109 interressant.
Ich hoffe, das hilft dir ein bißchen weiter.
Ich drücke dir Daumen.
Viel Spaß noch beim lernen!
Viele Grüsse
siro :cool: