Beiträge von manduline78

    Hallo,
    ich bin bei der Hausaufgabe SfBB 3 der ILS.
    Scheint als hätte ich derbe Verständnisschwierigkeiten mit diesem §§§....
    Das würde in diesem Fall ja bedeuten, dass ich von dem Veräußerungsgewinn € 21.000,00 den Freibetrag i.H.v. € 36.100,00 abziehen kann- oder 20% von € 36.100,00???
    Ich weiß echt nicht mehr weiter! *aufgeb*
    Würde mich echt freuen, wenn du mir helfen könntest.

    Gut gebrüllt Löwe :)

    ABER: im § 17 (3) steht: " Der Veräußerungsgewinn wird zur ESt nur herangezogen, soweit er den Teil von € 9.060,00 übersteigt, der dem VERÄUßERTEN TEIL AN NENNKAPITAL DER KAPITALGESELLSCHAFT ENTSPRICHT..."

    Und nun meine Frage, wie soll ich den Freibetrag errechnen, wenn ich nicht weiß, wie hoch der Nennwert der Kapitalgesellschaft ist- ich somit auch nicht weiß, wie hoch der übersteigende Teil ist??? ;)

    Gruß Mandy

    Hallo,
    meine Frage: Vor 15 Jahren erwirbt Herr X einen Anteil von 40% an der Bewa- GmbH. 2002 veräußerte er 20% seines Anteil und zum 30.10.05 die restlichen 20% für € 40.000,00. Die Anschaffungskosten vor 15 Jahren haben für den gesamten Anteil 38.000 € betragen. Veräußerungskosten sind nicht entstanden.
    Ermitteln Sie die Höhe der Einkunft, welcher Einkunftsart ist die zuzurechnen?

    Meine Antwort:
    Einkunft aus Gewerbebetrieb
    Berechnung:
    Veräußerungspreis € 40.000
    - Veräußerungskosten € 0
    -Anschaffungskosten € 19.000 (da er ja bei Verkauf der anderen 20% bereits die Hälfte abgezogen hat- oder?)

    Veräußerungsgewinn = € 21.000

    Nach § 17 (3) ESTG kann er einen Freibetrag geltent machen.
    Nun meine Frage: Wie berechne ich den Freibetrag, wenn ich die Höhe des Stammkapitals nicht kenne?

    Über Rückantworten würde ich mich echt freuen.

    Hallo,
    sag mal- hast du eine Lösung für die Aufgabe gefunden?
    Ich sitze grad bei meinen Hausaufgaben und komme nicht weiter...
    Irgendwelche Ideen?

    Ich würde ja zu 2. sagen, dass G, weil er ein Pfandrecht seit 3 Monaten besitzt zur abgesonderten Befriedigung seiner Forderung nach § 50 InsO berechtigt ist, seinen Anspruch jedoch außerhalb des Insoverfahrens geltend machen muss.

    Ist das richtig???

    Gruß Mandy