Hallo
Geb mal ne Antwort zu Aufgabe 3 :
Aufgabe 3
a)
Herr Raffke hat das Recht, dass er auf die Nacherfüllung,d.h. Nachbesserung, der mangelhaften Ware hat. Hier besteht eine Gattungsschuld (§439 BGB). Oder er fordert die Minderung des Kaufpreises (§437 BGB). Er hat auch das Recht auf die Nacherfüllung der Ware, falls dies nicht eintreten sollte, kann er zurücktreten und evtl. Schadensersatz verlangen.
b)
Da Herr Raffke die Ware nicht unverzüglich untersucht hat und auch nicht gleich beim Warenlieferant angezeigt hat, sondern zuerst die Bank angerufen hat, um den Scheck zu sperren, gilt nach §377 Absatz 2HGB, als angenommen und ist somit ein Schweigen seitens des Käufers, was in dazu verpflichtet zu bezahlen. Der Warenlieferant hat die Möglichkeit den Betrag der Ware von Herrn Raffke zu verlangen.
Grüsse