Beiträge von Andreebremen

    Moin,

    ich habe gerade mal ganz kurz in die Richtlinien geschaut und folgendes gelesen.

    "Abschnitt 46 GewSt R

    Begriff der Entgelte für Dauerschulden


    Zu den Entgelten für Dauerschulden gehören ... Das gleiche gilt für ... wie z.B. das Damnum ..., das Disagio."

    Da in § 8 Nr. 1a GewStG (2008) von genau diesem Begriff (Entgelte für Dauerschulden) die Rede ist, kann ich dir ziemlich sicher sagen, dass ein Damnum ebenfalls dazugehört.

    Gruß aus Bremen

    Der Buchungssatz lautet: Einstellung in Einzelwertberichtigung (Aufwandskonto) an Einzelwertberichtigung (Passivkonto), der Betrag ist nur der Nettobetrag, da die Forderung noch nicht ausgefallen ist und die USt daher noch nicht korrigiert werden darf.
    Also mußt du den ursprünglichen Forderungsbetrag netto ausrechnen und dann die Differenz zum späteren Nettobetrag errechnen.
    Gruß Dörte

    Ebenso. Die Umsatzsteuer ist gem. § 17 UStG sicher und darf noch nicht korrigiert werden.

    Ein Abnehmer, gegen den die GmbH X noch offene Forderungen von 60t EUR hat, wird in den ersten Monaten des Geschäfsjahres insolvent. Angesichts der knappen Sicherheiten muss damit gerechnet werden, dass diese Forderung nur noch zu 25% realisiert werden kann.

    Sachverhalt bis hier

    Also erst einmal muss die komplette Forderung umgebucht werden

    Zweifelhafte Forderungen AN Forderungen

    Begründung: Einwandfreie Forderungen sind von uneinbringlichen bzw. zweifelhaften Forderungen in der Bilanz zu trennen.

    Nun muss die voraussichtlich dauernde Wertminderung sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz aufgrund der Maßgeblichkeit (da dauerhaft keine Durchbrechnung der Maßgeblichkeit), in diesem Fall 75%, einzelwertberichtigt werden, gemäß HGB gilt für das Umlaufvermögen, also auch für die Forderungen, der Grundsatz der Einzelbewertung.

    Abschreibung auf Forderungen AN zweifelhafte Forderungen

    In der Realität ist BEI der Eröffnung des Insolvenzverfahren (nicht, wenn es eröffnet werden SOLL) gem. Abschnitt 223 UStR auch die Umsatzsteuer KOMPLETT zu korrigieren.

    Umsatzsteuer (VOLLE Höhe) AN zweifelhafte Forderungen

    Bei Eingang der Zahlung muss die Umsatzsteuer wieder entsprechend nachgebucht werden, also z.B.

    Bank AN zweifelhafte Forderungen
    Bank AN USt frühere Jahre
    Bank AN Erträge aus abgeschrieben Forderungen (soweit mehr eingeht als damals erwartet).

    Alles klar soweit? Gruß aus Bremen