Klaus muss Rückstellungen in genannter Höhe gewinnmindernd berücksichtigen.
Rechts-u.Beratungskosten AN sonstige Rückstellungen
Klaus muss Rückstellungen in genannter Höhe gewinnmindernd berücksichtigen.
Rechts-u.Beratungskosten AN sonstige Rückstellungen
Moin,
ich habe gerade mal ganz kurz in die Richtlinien geschaut und folgendes gelesen.
"Abschnitt 46 GewSt R
Begriff der Entgelte für Dauerschulden
Zu den Entgelten für Dauerschulden gehören ... Das gleiche gilt für ... wie z.B. das Damnum ..., das Disagio."
Da in § 8 Nr. 1a GewStG (2008) von genau diesem Begriff (Entgelte für Dauerschulden) die Rede ist, kann ich dir ziemlich sicher sagen, dass ein Damnum ebenfalls dazugehört.
Gruß aus Bremen
Ich bin leider zu spät, hätte dir grds. helfen können. Schade.
Doerle
Ohne genau Prüfung denke ich, dass das so richtig ist. Hast du schon die Lösung? Falls ja, würde mich noch mal interessieren, was zu den Lohnkosten gesagt wird.
Die Vereinfachungsregel wurde mittlerweile abgeschafft, es ist (leider) M
monatsgenau abzuschreiben.
Der Buchungssatz lautet: Einstellung in Einzelwertberichtigung (Aufwandskonto) an Einzelwertberichtigung (Passivkonto), der Betrag ist nur der Nettobetrag, da die Forderung noch nicht ausgefallen ist und die USt daher noch nicht korrigiert werden darf.
Also mußt du den ursprünglichen Forderungsbetrag netto ausrechnen und dann die Differenz zum späteren Nettobetrag errechnen.
Gruß Dörte
Ebenso. Die Umsatzsteuer ist gem. § 17 UStG sicher und darf noch nicht korrigiert werden.
Deine Buchung ist ok so wie sie ist. Der Unternehmer ist ja Endverbraucher und somit trägt er ja die USt selbst und kann sie nicht absetzen, daher ist sie auch nicht getrennt auszuweisen.
Gruß Dörte
Bin der gleichen Meinung
Ein Abnehmer, gegen den die GmbH X noch offene Forderungen von 60t EUR hat, wird in den ersten Monaten des Geschäfsjahres insolvent. Angesichts der knappen Sicherheiten muss damit gerechnet werden, dass diese Forderung nur noch zu 25% realisiert werden kann.
Sachverhalt bis hier
Also erst einmal muss die komplette Forderung umgebucht werden
Zweifelhafte Forderungen AN Forderungen
Begründung: Einwandfreie Forderungen sind von uneinbringlichen bzw. zweifelhaften Forderungen in der Bilanz zu trennen.
Nun muss die voraussichtlich dauernde Wertminderung sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz aufgrund der Maßgeblichkeit (da dauerhaft keine Durchbrechnung der Maßgeblichkeit), in diesem Fall 75%, einzelwertberichtigt werden, gemäß HGB gilt für das Umlaufvermögen, also auch für die Forderungen, der Grundsatz der Einzelbewertung.
Abschreibung auf Forderungen AN zweifelhafte Forderungen
In der Realität ist BEI der Eröffnung des Insolvenzverfahren (nicht, wenn es eröffnet werden SOLL) gem. Abschnitt 223 UStR auch die Umsatzsteuer KOMPLETT zu korrigieren.
Umsatzsteuer (VOLLE Höhe) AN zweifelhafte Forderungen
Bei Eingang der Zahlung muss die Umsatzsteuer wieder entsprechend nachgebucht werden, also z.B.
Bank AN zweifelhafte Forderungen
Bank AN USt frühere Jahre
Bank AN Erträge aus abgeschrieben Forderungen (soweit mehr eingeht als damals erwartet).
Alles klar soweit? Gruß aus Bremen