Beiträge von Toni1979

    Hallo,

    jetzt habe ich das Heft REK07 endlich so gut wie fertig, komme aber bei der Aufgabe 4 absolut nicht mehr weiter. Vielleicht kann mir jemand von Euch helfen meine Ansätze zu korrigieren und zu vervollständigen.

    Die Aufgabe:

    In einer Zeitungsanzeige lesen Sie: "Einmaliges Angebot: 150 Watt-Super-Halogen-Weitstrahler für nur 35€. Sie finden uns auf dem Mannheimer Mai-Markt vom 28.04. bis 08.05. Fragen Sie nach Technica-Kuston (K). Wir verkaufen nur selbst gefertigte Erzeugnisse aus der Werk-Technica-GmbH P. Kuston, Friedberg."
    Familie Grunberg (G) kommt am vorletzten Tag der Messe an den Stand der Firma Technica und will einen solchen Weitstrahler kaufen. Es sind aber sämtliche Weitstrahler für 35€ ausverkauft! "Übergroße Nachfrage in den letzten Tagen gibt man zur Antwort und bietet einen ähnlichen Weitstrahler zu einem weit höheren Preis an.

    a) G droht mit rechtlichen Schritten. Welche?

    Ich nehme an G wird auf die Bindung des Angebotes klagen, damit aber keinen Erfolg haben, da es sich um eine Anpreisung an die Öffentlichkeit handelt, und somit nicht verbindlich ist.

    b) Die Konkurrenz von K unternimmt auch etwas: K habe unfairen Wettbewerb betrieben und zudem falsch firmiert (und zwar mit Technica Kuston statt Werk-Technica-GmbH P. Kuston); auch die Angabe eigene Erzeugnisse sei falsch
    -Auf welche Vorschrifteen kann sich die konkurrenz stützen?
    - Kann K den Angriff abwehren?

    Tja hier geht der Ärger los Die Konkurrenz könnte wegen irreführender Werbung klagen, wird aber keine Chance haben, da K sich nur für zwei Tage bevorraten muss um keinen unlauteren Wettbewerb zu betreiben.
    Zur Firmierung: §19 HGB sagt ja aus das eine Haftungsbeschränkung im Firmennamen erkennbar sein muss. Auch habe ich gelesen, dass der Vor- und Nachname des Inhabers erkenntlich sein muss. Aber es gibt doch auch Fantasienamen, ist das dann rechtswiedrig? Außerdem hande es sich hier um eine oder zwei unterschiedliche Firmen? Wenn es ein und die selbe Firma ist, dürften doch die "eigenen Erzeugnisse" auch keine probleme machen, oder?

    So, jetzt hoffe ich, dass sich jemand mit diesem Thema besser auskennt als ich und vielleicht ein bißchen helfen kann. Schan mal vielen lieben Dank im Voraus.

    Hallo,

    ich kann Dir leider nur bei der Aufgabe 4a helfen. Bei dem Rest hänge ich selber noch. Aber vielleicht bringt es Dich ein kleines Schrittchen weiter:

    Es würde sich hierbei um ein Handelsgeschäft handeln, wenn Onkel Petermann Komplementär der KG wäre, oder wenigstens die Befugnis zur Führung solcher Geschäfte bekommen hat, da ein Kommanditist nach § 164 HGB von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Liegt diese Befugnis vor oder handelt es sich um einen Komplementär, wäre der Kauf eines Schreibtisches ein Handelsgeschäft, da für eine Handelsgesellschaft nach §6 HGB die Vorschriften für Kaufleute Anwendung finden; d. h. da hier keine ausdrückliche Erklärung für den privaten Kauf vorliegt, tritt § 344 HGB in Kraft, wonach die von einem Kaufmann abgeschlossenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig gelten.

    Vielleicht kann man ja das ganze etwas verkürzt auf den Punkt bringen :D

    LG,

    Toni