Beiträge von spedihund

    Hallo,

    vielleicht kann dir das helfen:

    Gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich jemand zur Leistung eines bestimmten Dienstes gegen Zahlung einer Vergütung verpflichtet.
    Er ist in den §§ 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) explizit geregelt.
    Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn die Dienste in wirtschaftlicher und sozialer Unabhängigkeit geleistet werden und wenn die vereinbarte Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Das trifft insbesondere zu, wenn der Dienstverpflichtete selbst Unternehmer ist oder einen freien Beruf ausübt, z. B. Wirtschaftsprüfer Detektiv, Dolmetscher.
    Der Hauptfall eines Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird. Hierfür gibt es in zahlreichen Gesetzen Sondervorschriften.
    Als Dienste kommen daneben beispielsweise auch in Betracht:

    • <LI class=textblockgrey>Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung <LI class=textblockgrey>Hausverwaltung
    • Unterrichtung

    Der Dienstverpflichtete ist grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet, er kann also die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung verlangen (§ 613 BGB). Diese Regelung wird aber häufig vertraglich geändert

    1) a.
    Als Frachtführer hat F gemäß § 425 HGB für den am Frachtgut entstandenen Schaden einzustehen. Ein Exkulpation nach § 426 HGB kommt nicht in Betracht, weil der Frachtführer F nach § 428 HGB für das Verschulden des Fahrers einstehen muss.

    b.
    V hat allerdings dann gar keinen Schaden, wenn die Voraussetzungen des § 447 BGB vorliegen. Sodann bleibt nämlich der Zahlungsanspruch des V gegen E bestehen, der sonst nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergehen würde. (Stichworte: Gefahrenübergang/ Verwirklichung des Transportrisikos). Jedenfalls hätte er dann nach der Differenztheorie durch die Zerstörung der Maschine keine Vermögenseinbußen.

    Trotzdem führt § 421 Abs. 1 S. 2 a.E. HGB dazu, dass V den Anspruch weiterhin geltend machen kann.

    Der Anspruch des V kann dann auch nach § 285 BGB an E abgetreten werden. Ansonsten ist der E aber auch nach § 421 Abs. 1 S. 2, Halbs. 1 HGB anspruchsberechtigt. Im Ergebnis können V und E Schadensersatzansprüche geltend machen können.

    c.
    Der Frachtführer kann sich nach §§ 426 ff HGB von der Haftung befreien, wen er Befreiungsgründe gelten machen kann.

    Dabei unterscheidet man zwei Arten von Befreiungsgründen:
    - bevorrechtigte Befreiungsgründe (§427 HGB):
    Sind jene Tatbestände, die in § 427 Abs. 1 Nr. 1 – 6 HGB aufgezählt sind.
    Es handelt sich dabei ausnahmslos um Tatbestände, auf die der Frachtführer keinen Einfluss hat und für die er folglich auch nicht verantwortlich ist.
    - nicht bevorrechtigte Befreiungsgründe (§426 HGB):
    Sind solche Gründe, für die der Frachtführer den vollen Beweis für ihr Vorliegen zu erbringen hat. Er miss nachweisen, dass der Schaden auf Umständen beruht, die er nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
    „Unvermeidbar“ im Sinne con § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gleichzusetzen.

    Hallo,

    ich kann nur folgendes dazu schreiben, offendlcih hielft dir das.

    Der Frachtführer kann sich nach §§ 426 ff HGB von der Haftung befreien, wen er Befreiungsgründe gelten machen kann.

    Dabei unterscheidet man zwei Arten von Befreiungsgründen:
    -bevorrechtigte Befreiungsgründe (§427 HGB):
    Sind jene Tatbestände, die in § 427 Abs. 1 Nr. 1 – 6 HGB aufgezählt sind.
    Es handelt sich dabei ausnahmslos um Tatbestände, auf die der Frachtführer keinen Einfluss hat und für die er folglich auch nicht verantwortlich ist.
    -nicht bevorrechtigte Befreiungsgründe (§426 HGB):
    Sind solche Gründe, für die der Frachtführer den vollen Beweis für ihr Vorliegen zu erbringen hat. Er miss nachweisen, dass der Schaden auf Umständen beruht, die er nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
    „Unvermeidbar“ im Sinne con § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gleichzusetzen