Wie "thorag" schon richtig sagt, muss jedes Konzernrechnungslegungspflichtige Mutterunternehmen einerseits den Einzelabschluß aufstellen (HBG basiert für Ausschüttungsbemessung etc.; zusätzlich ist ein IAS/AFRS basierter Einzelabschluß möglich für Informationszwecke) und andererseits den eigentlichen Konzernabschluß.
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Es handelt sich um ein International-tätiges Unternehmen, so muss es seit 2005 nach IAS/IFRS bilanzieren wenn es kapitalmarktorientiert ist. Ist es letzteres nicht, so darf es nach IAS/IFRS bilanzieren.
Wenn das Unternehmen sich gegen IAS unterscheidet, muss es wie rein deutsche Konzerne (ohne ausländische Tochterunternehmen) einen Konzernabschluss nach den HGB-Vorschriften machen.
Um die gesetzlichen Grundlagen zu nennen:
§ 312a HBG ist hier eigentlich der zentrale Paragraph... er stellt klar, dass der Konzernabschluss nach IAS/IFRS zu machen ist und ergänzt diese Regelungen um einige nationale Verordnungen. Alle Unternehmen, die nicht unter die Absätze I und II fallen und von dem Wahlrecht des Absatz III keinen Gebrauch machen (können), müssen nach § 290 ff. HGB bilanzieren.
Zusammenfassung: Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Einzelabschlüssen und Konzernabschlüssen, jeweils eine nach IAS/IFRS und HGB mit teils extrem unterschiedlichen Ansatzrichtlinien und Bewertungskriterien.
Wichtig ist neben dem Wissen, wer wie bilanzieren muss/darf noch die Tatsache, dass der Konzernabschluß in Deutschland (noch) keine Ausschüttungsbemessungsfunktion hat; diese und ähnliche Funktionen haben nur die rein nach HGB und IAS/IFRS ergänzt durch HGB aufgestellten Einzel-Abschlüsse.