Hallo,
ich hätte eine (wohl recht einfache) Frage:
In §108IIS2 (sowie 177IIS2) ist die Erwähnung der schwebenden Unwirksamkeit der WE innerhalb von 2 Wochen. Allerdings stehen diese 2 Wochen im Gesetzestext in Anlehnung an die Aufforderung an den Vertreter zur Erklärung in Satz 1 ("nach Empfang der Aufforderung"). Somit ist doch im Falle keiner Aufforderun unbestimmt, wie lange die gesetzlichen Vertreter genehmigen dürfen und die WE eigtl unendlich schwebend?