an genau dieser Aufgabe hänge ich auch.
lg nikola
Beiträge von nikolar
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mir scheint, ihr steht alle vor dem selben problem wie ich *grübel* ... vielleicht findet sich ja doch der eine oder andere jurist, der hilfestellung geben kann
lg nikola -
ILS: ReWe 12 Fall 2
Elektrohändler Rabe wartet am 1.6. vergeblich darauf, dass die bei der Firma Kühl bestellten 5 Kühlschränke geliefert werden. Am nächsten Tag erfährt er tel von Kühl, der Liefertermin des 1.6. habe leider nicht eingehalten werden können, weil die Herstellerfirma in Verzug sei. Am 6.6. erklärt Rabe telefonisch, er werde noch bis zum 7.6. warten und nach Ablauf dieses Tages Schadensersatz statt Lieferung der Kühlschränke verlangen. Da auch an diesem Tag nicht geliefert wird, schreibt er der Firma Kühl am 8.6., er wolle nun Schadensersatz statt Lieferung. Daraufhin bestellt er die Kühlschränke bei einer anderen Firms zu einem höheren Preis. Die Differenz - so Rabe - sei sein Schaden. Am 15.6. kommt die Firma Kühl mit den Kühlschränken an. Rabe weist sie zurück.Drei Tage später erhält Rabe ein Schreiben von Kühl, in dem die Zahlung des Kaufpreises für die fünf Kühlschränke - gegen Übergabe der Kühlschränke - gefordert und die Schadensersatzforderung zurück gewiesen wird.
Mir Recht?Lösung
Kühl hat den Elektrohändler Rabe telefonisch informiert, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann, da die Herstellerfirma in Verzug sei.
§ 286 Abs 4 BGB „Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat,“
Rabe setzt Kühl eine Nachfrist von einem Tag (keine angemessene Nachfrist !) und fordert nach Ablauf dieser Frist Schadensersatz statt Lieferung.Kühl weist die Schadensersatzforderung mit Recht zurück. Rabe ist kein nachweisbarer Schaden entstanden. Nach § 293 BGB gerät Rabe in Annahmeverzug. Er muss die Kühlschränke bezahlen und Kühl hat zusätzlich Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen für eine zweite Lieferung.
Kann mir jemand sagen, ob meine Lösung richtig ist oder ob ich total daneben liege?
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Aufgabe 7
a)Übersendung des Prospekts mit Kurzbrief – Kundenwunsch erfüllt
b)Antwortschreiben aus Textbausteinen zusammenfügen und Artikelprospekt beilegen – Standardbrief
c)Genaue Prüfung der Mängelrüge durch Sachbearbeiter bzw kompetenter Person, Sachbearbeiter kann selbst einen Brief formulieren auf Tonträger diktieren und durch Schreibkraft Schreiben lassen – sensibles Thema für Postkonferenz, kann Kunden kosten
d)Infomaterial zusammenstellen und per e-mail an alle 14 AD senden - kostengünstig
... hoffe, das hilft dir weiter. viel erfolg noch
nikola -
Fall
Kunz hat beim Fotohändler Forst einen Fotoapparat gekauft. Als Kunz bereits den Kassenbon über 1360,- in Händen hielt, stellte er fest, dass er nur 1100,- bei sich hatte. Forst gab ihm daraufhin den Apparat mit gegen die Zusage, die restlichen 260,- sofort zu bringen. Inzwischen sind 14 Tage vergangen. Auch die dritte schriftliche Mahnung hat Kunz unbeantwortet gelassen.Frage: Empfehlen Sie Forst gerichtlich gegen Kunz vorzugehen?
Antwort:
Klage gegen Kunz ist zu empfehlen...
Fotohändler Forst kann den vereinbarten Preis anhand des Kassenbons (Kopie auf Kassenrolle) nachweisen.
Würde Kunz sich im Recht fühlen, hätte er sich gegen die Mahnungen reagiert. Da er dies nicht getan hat, kommt das einem Schuldeingeständnis gleich.
Ob Kunz und Forst allein im Geschäft waren, ist nicht ersichtlich. Eventuelle Zeugen würden für eine Klage von Vorteil sein.Klage gegen Kunz ist nicht zu empfehlen...
Da Forst nicht beweisen kann, dass er Kunz den Apparat übergeben hat, ausser es gibt Zeugen (was nicht ersichtlich ist in der Fallbeschreibung)habe große Zweifel ... vielleicht kann jemand helfen.
Danke und Gruß von nikola
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Fall
Kunz hat beim Fotohändler Forst einen Fotoapparat gekauft. Als Kunz bereits den Kassenbon über 1360,- in Händen hielt, stellte er fest, dass er nur 1100,- bei sich hatte. Forst gab ihm daraufhin den Apparat mit gegen die Zusage, die restlichen 260,- sofort zu bringen. Inzwischen sind 14 Tage vergangen. Auch die dritte schriftliche Mahnung hat Kunz unbeantwortet gelassen.
Frage: Empfehlen Sie Forst gerichtlich gegen Kunz vorzugehen?
Antwort:
Klage gegen Kunz ist zu empfehlen...
Fotohändler Forst kann den vereinbarten Preis anhand des Kassenbons (Kopie auf Kassenrolle) nachweisen.
Würde Kunz sich im Recht fühlen, hätte er sich gegen die Mahnungen reagiert. Da er dies nicht getan hat, kommt das einem Schuldeingeständnis gleich.
Ob Kunz und Forst allein im Geschäft waren, ist nicht ersichtlich. Eventuelle Zeugen würden für eine Klage von Vorteil sein.
Klage gegen Kunz ist nicht zu empfehlen...
Da Forst nicht beweisen kann, dass er Kunz den Apparat übergeben hat, ausser es gibt Zeugen (was nicht ersichtlich ist in der Fallbeschreibung)
habe große Zweifel ... vielleicht kann jemand helfen.
Danke und Gruß von nikola