Hallo Kathy,
hier sind meine Antworten für diese Frage:
a und b sehe ich genau so wie libella.
Zu Aufgabe c möchte ich jedoch folgendes anführen:
Nach § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Nach § 18 Abs. 1 und 2 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmannes geeignet sein und keine irreführenden Angaben enthalten. Da die Abkürzung seines Nachnamens durchaus zu Irreführungen bei den Geschäftspartnern führen kann, muss die Firma den gesamten Nachnamen von Herrn Starkowsky enthalten. Unter dem von ihm gewünschten Namen wird die Firma also nicht eingetragen.
d) Zur Gründung einer Genossenschaft sind mindestens 7 Personen nötig. Sie ist vergleichbar mit einem Verein und steht und fällt mit ihren Mitgliedern. Ein Verein mit nur einem Mitglied ist kein Verein mehr. Dies gilt auch für die Genossenschaft. Auch Vorstand und Aufsichtsrat müssen aus mehreren Genossen bestehen. Daher ist es unmöglich, dass sich ein Mitglied zum "Alleininhaber" machen kann. Das Vorhaben ist nicht umsetzbar.
Vielleicht konnte ich dir ja noch weiterhelfen.
LG Jenny