Beiträge von Unternehmerin

    Wenn es nicht für sein Unternehmen ist, gilt dann wohl § 3a Abs. 1 UStG. Ort der sonstigen Leistung, wo der Rechtsanwalt sein Unternehmen betreibt.


    Ok. Vielen Dank.

    Bist du eigentlich schon fertig mit deinem Studium oder noch dabei?

    Könntest du mir vielleicht noch sagen, ob es (also ich bin schon wieder bei einem anderen Fall), ob es bei der Anwendung des § 3a Abs. 3 UStG darauf ankommt, ob die sonstige leistung bei dem Empfänger (Unternehmer) eine Leistung für sein Unternehmern darstellt oder für seinen privaten Bedarf bestimmt ist? Oder ist das egal und es kommt bei Anwendung des 3a Abs. 3 UStG nur darauf an, ob es sich bei dem Empfänger um einen Unternehmer handelt?:o

    Danke!

    Jetzt häng ich schon wieder an was komischem. Vielleicht kannst du mir hier einen Tipp geben:

    Unternehmer A aus Basel (Schweiz) liefert an den Unternehmer B aus Mainz Fernseher. Er beauftragt am 01.07.2006 den Spediteur C, die Fernsehgeräte nach Mainz zu befördern. C übergibt die Geräte am gleichen Tag an A in Mainz. Die Lieferkondition lautet: verzollt und versteuert.

    Aufgabe: Handelt es sich bei den o. g. Umsätzen um steuerbare Umsätze?

    Erstmal zur Fragestellung: Da muss ich dann wohl jeden einzelnen Umsatz für sich betrachten oder? Also für A ggf. Ausfuhrlieferung und für B ggf. Einfuhrlieferung.

    Mein Problem ist, dass die Lieferung durch einen Spediteur ausgeführt wird, sind da die Voraussetzungen für § 6 UStG da trotzdem gegeben?? Oder wie funktioniert das?

    Danke schon mal.:hmm:

    Hallo, was meint ihr zu dieser Aufgabe, ich bin mir einfach total unsicher:

    Der Unternehmer U betreibt in Mainz ein Fachgeschäft für Tennisartikel. Er nahm in der Zeit vom 13. bis 17.10.2006 in Mainz an einer Messe für Sport teil und hatte dort einen eigenen Messestand. Er veranstaltete am ersten Tag ein Preisausschreiben, um das Interesse an seinem Stand zu erhöhen. Die Teilnehmer mussten hierzu die Anzahl von Tennisbällen in einem Korb schätzen. Als Trostpreis gewannen die Teilnehmer Tennisbälle, die U bereits extra wegen dieser Messe einen Monat zuvor (September 2006) für 10 Euro plus 1,60 Euro Umsatzsteuer eingekauft hatte. Auf den Tennisbällen befand sich sein Firmenlogo.
    Der Hauptpreis war ein Tennisschlägerset, das U im Juli 2006 unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs eingekauft hatte (500 Euro zzgl. 80 Euro Umsatzsteuer).
    Auf den Tennisschlägern befand sich ebenfalls sein Firmenlogo.

    Welche § treffen hier zu? steuerbar und steuerpflichtig und diese Dinge sind gefragt


    Wäre super wenn mir jemand helfen könnte, bin mir nämlich absolut nicht sicher:(

    Hallo, ich bin auch grad an dieser Aufgabe. Bei dir ist das jetzt ja schon länger her.

    Kannst du mir einen Tipp geben?? Ich bin mir überhaupt nicht sicher. Ist die Leistung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und Ort der Leistung gem. § 3a Abs. 1 UStG im Inland und somit steuerpflichtig?

    Wäre super wenn du mir helfen könntest

    Danke schon mal:(:(

    Bei Aufgabe 3 habe ich dass stille Reserven keinen Einfluss auf den Cashflow haben, denn in den Cashflow fließen doch nur einzahlungswirksame Erträge und auszahlungswirksame Aufwendungen ein oder sehe ich das falsch???

    Bei Aufgabe 2 habe ich -1,94 Mio.€ raus, im Endeffekt also das gleiche Ergebnis wie du Rizzi. Ich habe allerdings noch erwähnt, dass der Ertragswert ja unter 0 liegt und der Kauf des Unternehmens somit unrentabel ist.

    Hallo ihr alle, ihr habt doch auch schon Nr. 1b und c oder?

    Hab mal was geschrieben, bin mir aber überhaupt nicht sicher, ob das stimmt. Im Heft finde ich ist das nicht gut erklärt. Und bei c fehlt mir die Erklärung komplett.

    b) Aussagekraft und Verwendbarkeit der Nettoumsatzrendite (2,51%)

    Von einem Umsatz von 100 € bleiben 2,51 € versteuerter Betriebsgewinn über.

    Die Umsatzrentabilität I oder auch Nettoumsatzrendite liefert Informationen über die Ertragsstärke
    des Unternehmens.
    Sie wird verwendet um regelmäßig die Umsatzrentabilität zu betrachten, um zu sehen in welcher
    Größenordnung aus den erzielten Erlösen Gewinn erwirtschaftet worden ist.

    Die Nettoumsatzrendite wird für Branchenvergleiche verwendet.

    c) Brutto-Betriebskapitalrendite = Betriebsergebnis vor Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag /

    betriebsnotwendiges Kapital zum Geschäftsjahresbeginn
    = 36.000 / 113.800 x 100 =
    31,63%
    Die bilanzanalytische Aussagefähigkeit betriebsbezogener Return-on-Investment-Kennzahlen kann
    größer sein als bei Betriebskapitalrentabilitäten, da bei ersterem Umschlagshäufigkeiten berück-
    sichtigt werden????????????????????????:o:confused:

    Hallo, also bei der Rentabilität der Finanzanlagen habe ich dasselbe Ergebnis.

    Bei den ersten beiden allerdings nicht. Aber ich glaube eher, dass meine Ergebnisse falsch sind.
    Vielleicht kannst du mal drüber schauen:

    Die Darstellung ist etwas komisch, da ichs einfach rüberkopiert habe, aber vielleicht kann mans trotzdem irgendwie nachvollziehen...

    Nettoumsatzrendite = Umsatzrentabilität I =

    Betriebsergebnis nach Abzug der Steuern vom Einkommen/Ertrag

    Umsatzerlöse

    Nebenrechnung: Betriebsergebnis 36.000 - Steuern vom Einkommen und Ertrag 19.950 =

    16.050

    = 16.050
    2,51%

    640.000

    betriebsnotwendiges Kapital zum Geschäftsjahresbeginn

    T€
    = Gesamtes Vermögen (Bilanzsumme)
    122600

    ./. Finanzanlagen

    7600

    ./. Wertpapiere des UV

    1200

    = Betriebsnotwendiges Vermögen/Kapital 113800

    betriebsbedingter Brutto-ROI = Umsatzrentabilität x Umschlagshäufigkeit des betriebsnotwendigen

    investierten Kapitals

    Nebenrechnungen: Umsatzrentabilität = Betriebsergebnis / Umsatzerlöse

    36.000 / 640.000 = 5,63%

    Umschlagshäufigkeit des betriebsnotwendigen Kapitals =

    Umsatzerlöse / betriebsnotwendiges Kapital

    640.000 / 113.800 = 5,62

    betriebsbedingter Brutto-ROI = 5,63% x 5,62 31,63%

    Also normalerweise wird bei Geringverdienern Rentenversicherung RV und Krankenversicherung KV einbehalten. Aber wenn du noch anders krankenversichert bist, z.B. über deine Eltern oder privat, dann passts. Krankenversichert solltest du halt irgendwo sein!

    Hallo, bei dir geht es doch um die Frage, ob du eine Einkommensteuererklärung abgeben musst solltest oder nicht, oder?

    Erstmal zu deiner Frage, die Werbungskosten-Pauschbeträge und Vorsorgeaufwendunge usw. bekommt jeder, der veranlagt wird (Steuererklärung abgibt).

    Du hast gesagt, dass du keine Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer einbehalten bekommen hast. Dies würde bedeuten, dass du auch keine Steuer rausbekommen würdest.
    Ich nehme mal an du hast sonst keine weiteren Einkünfte, wie z.B. Mieteinnahmen oder höhere Kapitalerträge.

    Wenn du also ledig bist und außer dem Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte hast, dann bist du nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Und da du auch keine Lohnsteuer gezahlt hast, würde dir eine Veranlagung auch nichts bringen.

    Ist deine Frage damit beantwortet? oder bist du verheiratet?