Beiträge von thorag

    Würde für den Anfang in den Standardwerken zu IFRS, also Warenburg "Internationale Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS" und "Internationale Rechnungslegung" von Pellens nachschlagen, und da die entsprechenden Literaturverweise durcharbeiten.

    Wenn du deine Frage etwas weiter einschränkst, könnte ich dir eventuell genaueres sagen.

    Also mal grundsätzlich:
    - Alle Einkunftsarten werden gleich besteuert, für einige gibt es (geringe) Freibeträge.
    - Splitting edeutet das man die Einkommen zunächst zusammenzählt, dann halbiert, auf diesen Betrag die Steuer errechnet, und diese dann verdoppelt. Wegen der progressiven Besteuerung kommt man dabei günstiger weg.

    Deshalb sehe ich keinen Grund das bei deiner Aufgabe die Getrenntveranlagung besser sein sollte.

    Oder hast du dich vertippt, und der Gewinn von 100.000 ist ein Verlust von 100000? Dann würde auch der Satz "Auf Verlustrücktrag wird verzichtet" Sinn machen

    Es hört sich in deinem Posting bei dir so an als ob man Einzelkosten in die Herstellungskosten miteinbeziehen dürfte. Aber Einzelkosten sind natürlich Pflicht, für Gemeinkosten besteht ein Wahlrecht.

    Die Prozesskostenrechnung dürfte hier also die Binlanzpolitik nicht ermöglichen, sondern gebenenfalls einschränken...

    Wie schon gesagt gilt dies nur für Gewerbetreibende, die ihren Gewinn nach 5 Abs 1 EStG ermittlen, also Buchführungpflichtige, oder freiwillig buchführende.

    Gewerbetreibende die keine Bücher führen, ermitteln Ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ohne Geltung der Maßgeblichkeit, sie müssen steuerrechtliche Wahlrechte also nicht in Einklang mit der HGB Bilanzierung ausführen.
    -> Echtes Wahlrecht für den Kiosk um die Ecke, ansonsten Pflicht zur Teilwert-Abschreibung (wiederum unter der Prämisse das Teilwert=beizulegender Wert ist, was nicht immer der Fall sein muss)

    Zitat

    Original von Markus
    Da Abschreibungen nur Aufwand aber keine Auszahlung darstellen, ist der Kapitalwert nach Steuern bei vollständiger Abschreibung unabhängig von der zugrunde leigenden Abschreibungsmethode.

    Sehe ich anders. Bei degressiver Abschreibung verlagert man die Steuerzahlungen nach hinten, und hätte dann beispielweise die Möglichkeit diese Ersparnis am Kapitalmarkt anzulegen. Somit ist der Kapitalwert höher als bei linearer Abschreibung.

    Ganz so einfach ist es nicht. Das EStG muss sich nicht immer an die GoB halten. Dennoch besteht in der Regel kein Wahlrecht, da das Maßgeblichkeit nach § 5 I S 2 EStG einschlägig ist.

    Für § 4 I (kleine Klitschen, wie mein alter Prof zu sagen pflegte) Gewinnermittler handelt es sich jedoch um ein echtes Wahlrecht.

    Aufwand: Wert aller verbraucten Güter und Dienstleistungen pro Periode
    Erklärung: Alles was das Unternehmne etwas kostet, und nicht aktiviert, also in die Bilanz aufgenommen wird.
    Bsp: Kauf von Maschine kostet Geld, die Maschine wird aber aktiviert -> Kein Aufwand.
    Die Machine wird im Zeitablauf abgeschrieben -> Aufwand (aber keine Ausgabe)

    Ertrag: Wert aller erbrachten Leistungen pro Periode.

    Das einzige was mir jetzt dazu einfällt ist der pagatorische Kostenbegriff, also Kosten die auf realen Ausgaben beruhen, und kalkulatorische Kosten, also beispielsweise der kalkulatorische Unternehmerlohn, Abschreibungen auf Basis von (höherern) Weiderbeschaffungskosten und ähnlichem

    Die Pflicht gilt nur für Konzenabschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen, diese wenden zum Großteil schon jetzt nur IFRS an (wieder: nur Konzernabschlüsse), es sei denn sie sind in den USA an der Börse, dann müssen eben zusätzlich (noch) nach US-GAAP bilanzieren.

    Falls das nicht klar ist: Zusätzlich zu dem eventuell aufzustellenden Konzernabschluss muss jedes Unternehmen einen Einzelabschluss aufstellen. Dieser ist Grundlage für die Ausschüttungen und über die Maßgeblichkeit auch für die Besteuerung. Wegen der Maßgeblichkeit wird uns das HGB noch lange erhalten bleiben.

    zu Frage 2, der Jahresüberschuss ist der nach den GoB ermittelte "richtige" Gewinn, der Binazgewinn das, was ausgeschüttet werden darf.

    Die Gewinnrücklagen werden deshalb abgezogen, sie dienen ja als Ausschüttungssperre.

    Such mal nach Theorie X (Mensch hat angeboree Abscheu vor der Arbeit) und Theorie Y von (Arbeit kann wichtige Quelle der Zufriedenheit sein) von Douglas McGregor, und den Begriffen Rational-economic man, Social man, self-actualizing man und complex man von Edgar H. Schein.

    Das erste kommt aus den sechzigern, das zweite ist von 1980.

    Soweit bin ich schon, es ist auch nicht ganz richtig. In beiden Bilanzwelten geht esprinzipiel um das wirtschaftliche Eigentum, das juristische bleibt idR immer beim Leasinggeber.

    Auch in den IAS gibt es Detailregelungen wann das Objekt beim Leasingnehmer- oder geber zu bilanzieren ist.

    Meine Frge ist nun ob diese Regelungen im Hinblick auf die Bilanzzwecke (Kapitalmarktinformation gegenüber Gläubigerschutz/Messung des auschütunsfähigen Gewinns) sinnvill sind...

    Aber trotzdem danke für die Antwort

    Bei den Gewinneinkunftsarten gilt die Reinvermögenszuwachstheorie, das heist sämtliche Vermögenszuwächse werden besteert.

    Bei den Überschusseinskunftsarten gilt die Quellentheorie. Es werden grundsätzlich nur Einkünfte besteuert die dem Steuerpflichtigen regelmäßig zufließen.

    Beispiel: Wenn ein Arzt sene Praxis verkauft muss er den Gewinn versteuern, wenn eine Privatperson ihr Haus verkauft ist das außerhalb der Spekulationfrist steuerfrei.